Finanzierungsmöglichkeiten

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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich das Studium mit Kind(ern) zu Finanzieren.

Es gelten eine Menge Ausnahmeregelungen für Studierende Eltern und es ist sehr kompliziert das Richtige für sich zu finden. Die Situationen eines Jeden Einzelnen sind ganz unterschiedlich, aber in der Regel findet sich auch für jeden Studierenden mit familiären Verpflichtungen eine Lösung, wie das Studium finanziert wird.

 

Hier soll ein Überblick darüber verschafft werden, wie Ihr Euer Studium trotz oder gerade mit Kindern finanziert bekommt.

Natürlich kann nicht jedes Detail erwähnt werden und es ist ein sehr komplexes Thema, also scheut Euch nicht Fragen zu stellen, entweder per mail an chancengleichheit@asta-kit.de oder persönlich in der Sprechstunde!

 

Ebenfalls einen Überblick über die Möglichkeiten der Studienfinanzierung gibt der Ratgeber Studieren mit Kind: http://www.studentenwerk-karlsruhe.de/de/beratung/studieren_mit_kind/rat...

 

Ratschlag: Es ist ratsam schon während der Schwangerschaft alle Anträge schon so vollständig wie möglich auszufüllen, so dass man nach der Geburt nur noch die Datend es Kindes eintragen muss und die Geburtsurkunde hinzufügen muss. So hat man weniger Stress nach der Geburt.

 

 

Mehrbedarf für Schwangere und Alleinerziehende nach SGB II

Studierende haben zwar generell keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Es gibt Ausnahmen, auf diese wird weiter unten eingegangen); schwangere Studentinnen können aber einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf von ca 60€ monatlich geltend machen.

Ab der 13. Schwangerschaftswoche kann man den Antrag auf Mehrbedarf beim Jobcenter ausfüllen. Dazu muss ein kompletter ALG II-Antrag gestellt werden. Falls regulär weiterstudiert wird, ist es sinnvoll auf einem dazu gefügten Schreiben ausdrücklich draauf hinzuweisen, dass nur der Mehrbedarf beantragt wird.

Zusätzlich können einmalige Leistungen für  Umstandskleidung (ca 200 €), Babyerstausstattung (ca 300 €), Kinderwagen (ca 100 €), Kinderbett (ca 100 €) und Hochstuhl (ca 15 €)  nach § 24 Abs. 3 SGB II beantragt werden. Dazu muss ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden.

Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben oder zwei Kindern unter 16 Jahren können darüber hinaus zusätzlichen Mehrbedarf anmelden (§ 21 Abs. 3 SGB II). Der Regelsatz hierfür beträgt momentan ca 140 €.

 

Mutterschutzlohn

Für Schwangere, die sich während der Schwangerschaft in einem Angestelltenverhältnis befinden, aber nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten dürfen (gesetzliches oder ärztlich verordnetes Beschäftigungsverbot), erhalten bis zu Beginn des Mutterschutzes, also bis 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermins, Mutterschutzlohn.

Dieser entspricht einem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate (§ 11 Abs. 1 MuSchG).

Der Antrag ist formlos und unter Vorlage eines Attests beim Arbeitgeber zu stellen.

 

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld können schwangere Studentinnen als Lohersatzleistung erhalten, die zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Geburt für mindestens 12 Wochen selbst gesetzlich krankenversichert und  einer nicht-selbstständigen (auch geringfügigen) Beschäftigung nachgegangen ist. Mutterschaftsgeld wird abhängig vom Krankenversicherungsstatus gezahlt.

In der Zeit des Mutterschutzes (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach Entbindung) wird bei einer selbst versicherten Studentin das volle Gehalt weiter  gezahlt. Dies teilen sich  Arbeitgeber und  Krankenversicherung untereinander. Der Arbeitgeber und die Krankenversicherung muss rechtzeitig informiert werden. Dafür bekommt man einen Nachweis des Gynäkologen.

Schwangere, die bei ihren Eltern oder Ehegatten familienversichert sind oder eine private Krankenversicherung haben, erhalten nur eine Einmalzahlung 210 €, werden aber natürlich genauso freigestellt, wie gesetzlich versicherte.

Eine familienversicherte Studentin mit geringfügiger Beschäftigung kann Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Bonn beantragen.

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit hat man nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn man freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Alle wichtigen Infos zum Mutterschaftsgeld unter: http://mutterschaftsgeld.de/

Achtung: Die Krankenkassen geben gelegentlich die Auskunft, dass Mutterschaftsgeld nur bei Anspruch auf Krankengeld gezahlt wird. Das ist nicht immer korrekt (§ 200, Abs. 1 RVO).

 

Finazielle Unterstützung in Notlagen durch Stiftungen

Bei Schwangerschaftsberatungsstellen wie beispielsweise  Diakonie, profamilia, Gesundheitsamt, Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Karlsruhe  kann ein Antrag bei der Bundesstiftung Mutter und Kind auf finanzielle Unterstützung beantragt werden.

Die Stiftung hilft werdenden Müttern, Familien und Alleinerziehenden, die in eine Not- oder Konfliktsituation geraten sind und diese nicht aus eigenen Kräften bewältigen können. Die Leistung der Stiftung soll helfen, die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie zu festigen.

Es kann einmalig einen Betrag für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes ausgezahlt werden.

Auch bei einem durch die Schwangerschaft bedingtem Wohnungswechsel (weil man beispielsweise mit dem anderen Elternteil zusammen ziehen will oder einfach generell ein Zimmer mehr fürs Kind braucht) kann eine einmalige finanzielle Hilfe geleistet werden und eventuell zusätzlich die Kaution übernommen werden.

Die Zuschüsse werden nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen angerechnet.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung werden unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

- Die schwangere Frau hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- es liegt eine Notlage vor,
- die Hilfe ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung. Werden Stiftungsmittel gewährt, dürfen diese nicht gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.

Siehe auch: http://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/

Landesstiftung Familie in Not

Leistungen der Landesstiftung können gewährt werden, wenn

- die Familie in Not geraten ist,
- keine eigenen und auch keine anderen Hilfsmöglichkeiten (z.B. Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe) bestehen oder vorhandene Möglichkeiten nicht ausreichend sind,
- die Notlage mithilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen ist,
- die Antragsteller ihren ständigen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben.

 

Kindergeld

Kindergeld für die jungen Eltern

Kindergeld steht in Deutschland jedem zu, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausbildung ist, keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und keiner „anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgeht . Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern gezahlt.

Wer also noch keine 25 Jahre alt ist, im Erststudium steckt, vorher keine Berufsausbildung absolviert hat, nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet und nicht mehrals ein Minijobber verdient, kann für sich selbst Kindergeld beziehen.

Wer diese Kriterien nciht erfüllt, kann dennoch Kindergeld für seine Kinder beantragen.

Kindergeld für die Kinder des Studierenden

Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Höhe des Kindergeldes hängt von der Anzahl der Kinder ab. Die ersten beiden erhalten aktuell je 184 €. Für das dritte 190 € und für jedes weitere 215 € monatlich gewährt.

Die Antragstellung und -bearbeitung für alle Kindergeldansprüche erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

 

 

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UNVOLLSTÄNDIG

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Kinderzuschlag

Im Gegensatz zum Kindergeld hat beim Kinderzuschlag das EInkommen der Eltern einen wichtigen Einfluss.

 

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

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Elterngeld

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Betreuungsgeld

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Übernahme Betreuungskosten

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Landeserziehungsgeld

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Wohngeld

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ALG II

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Stipendien

http://www.stipendiumplus.de/deine-chance/schnell-check-finde-dein-werk....

http://www.rsm.kit.edu/2148.php#Deutschlandstipendium

 

Darlehen

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BAföG (BundesAusbildungsrderungsGesetz)

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die Unterstützung von SchülerInnen und Studierende in Deutschland, durch die Bundesregierung. Es soll dazu dienen, das jungen Menschen eine Ausbildung machen können, unabhängig ihrer sozialen und finanziellen Situation.

Für Studierende mit Kind(ern) gibt es einige Sonderregelungen:

  • Altersgrenze kann aufgehoben werden nach §10 BAföG
  • Kinderbetreuungszuschlag §14 b BAföG
  • Verlängerte Förderungshöchtsdauer nach §15 Abs. 3 BAföG
  • Hilfe zum Studienabschluss §15 Abs. 3a BAföG
  • Rückzahlung nach §18 BAföG
  • erhöhter Einkommensfreibetrag nach §23 BAföG
  • erhöhter Vermögensfreibetrag nach §29 BAföG
  • spätere Zwischenprüfung nach §48 Abs.2 BAföG

 

 

http://www.berlin2bali.com/studieren-mit-kind-finanzielle-unterstuetzung/