Forderungen der Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) zur Novellierung des KIT-Gesetzes

Die Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) begrüßt grundsätzlich, dass die Autonomie des KIT erweitert werden soll. Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch eine deutliche Stärkung der inneren demokratischen Strukturen. Außerdem müssen effektive Kontrollmechanismen geschaffen und dafür gesorgt werden, dass Entscheidungen transparent getroffen werden. Es muss unbedingt verhindert werden, dass sich das KIT zu einem autokratisch geleiteten Forschungskonzern entwickelt.

Eine exzellente Lehre muss am KIT höchste Priorität haben. Ziel darf nicht nur sein »die besten Köpfe an[zu]ziehen« (Zitat Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung des KIT), Ziel muss es vielmehr sein, die besten Köpfe auszubilden. Das Zusammenwachsen von Universität und Forschungszentrum muss sich nach über zwei Jahren endlich auch positiv in der Lehre niederschlagen. Es kann nicht sein, dass die Lehre im Dreieck „Forschung -- Lehre -- Innovation“ weiterhin hinten ansteht.

Insgesamt muss die studentische Mitbestimmung ausgebaut werden. Viele erfolgreiche Konzepte, die jetzt schon am KIT Anwendung finden, wurden von Studierenden entwickelt, um Qualität und Effektivität der Lehre zu verbessern. Auch in Gremien, die das KIT-Gesetz derzeit nicht vorsieht, müssen die Studierenden angemessen beteiligt werden.

Vor diesem Hintergrund stellt die Studierendenschaft am KIT folgende Forderungen zur anstehenden Novellierung des KIT-Gesetzes auf:

Vorstand

Der Lehre am KIT muss die Bedeutung zukommen, die nötig ist, um nicht nur im Forschungs-, sondern auch im Lehrbereich eine Spitzenposition im nationalen sowie internationalen Vergleich belegen zu können. Deshalb ist ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das ausschließlich für die Lehre zuständig ist, unumgänglich. Hinsichtlich dieses Vorstandsmitglieds darf es auch keine Abweichung geben. Aus diesem Grund soll § 5 Abs. 1 entsprechend geändert werden.

Zudem regen wir an, ein nebenamtliches studentisches Vorstandsmitglied einzuführen, um den Blick des Vorstands für die Lehre zu schärfen (ergänze dahingehend § 5 Abs. 1). Die Ausbildung der Studierenden ist eine der Kernaufgaben des KIT und ein studentisches Vorstandsmitglied daher eine starke Unterstützung für den übrigen Vorstand.

Des Weiteren schlagen wir vor, analog zu § 5 Abs. 6 einen Ausschuss aus Vorstand und Vertretern der Studierendenschaft zu schaffen, der einem regelmäßigen Austausch in Angelegenheiten dient, welche die Studierenden betreffen.

Aufsichtsrat

Aufgrund der Erweiterung der Selbstständigkeit des KIT wächst die Verantwortung des Aufsichtsrats. Das heißt für uns, dass sich der Aufsichtsrat eindeutig auf seine Kernaufgabe als Kontrollorgan konzentrieren muss. Die strategischen Aufgaben müssen in den Hintergrund treten. Deshalb fordern wir, dass die folgenden Kompetenzen an den Senat übertragen werden:

  • Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1)
  • Beschlussfassung über den Struktur- und Entwicklungsplan (Nr. 3)
  • Beschlussfassung über den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Finanzplans (Nr. 4)
  • Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Diese Kompetenzen sind unserer Meinung nach im Senat deutlich besser aufgehoben, da hier im Gegensatz zum Aufsichtsrat alle beteiligten Gruppen vertreten sind. Dem Aufsichtsrat sollen dabei jeweils die entsprechenden Befugnisse übertragen werden, die derzeit dem Senat zustehen (Bestätigung der Wahl, Stellungnahme zu …; § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

Ein Aufsichtsrat kann seine Aufgabe als Kontrollgremium nur umfassend erfüllen, wenn ein Einblick in die Strukturen und Vorgänge der zu beaufsichtigenden Einrichtung besteht. Deshalb soll der Aufsichtsrat sich zukünftig mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern des KIT zusammensetzen. Des Weiteren fordern wir die Festschreibung von mindestens einem studentischen Aufsichtsratsmitglied im KIT-Gesetz (ändere § 7 Abs. 1 entsprechend).

Senat

Da es, wie der Prozess der Erarbeitung und Verabschiedung der gemeinsamen Satzung des KIT gezeigt hat, von innen heraus nicht möglich ist, eine angemessene studentische Beteiligung im Senat herbeizuführen, sehen wir hier den Gesetzgeber in der Pflicht. Wir fordern, dass im KIT-Gesetz festgeschrieben wird, dass es sich bei 25\% der Mitglieder des Senats um Studierende oder eingeschriebene Doktoranden handeln muss. Allgemein muss die Verteilung der Senatsplätze unter den vertretenen Gruppen noch einmal genauer überdacht werden.

Am Forschungszentrum Karlsruhe hatte es sich bewährt, die Kompetenzen von Vorstand und Wissenschaftlich-Technischen Rat zu trennen. Dieses Prinzip soll auf Vorstand und Senat des KIT übertragen werden, sodass Mitglieder des Vorstands nicht zugleich Mitglieder des Senats sein dürfen (streiche § 9 Punkt 1 und ergänze § 9 entsprechend). Anstelle des Vorstandsvorsitzenden soll ein vom Senat aus seinen Reihen gewähltes Mitglied dem Senat und seinen Ausschüssen vorsitzen (ändere § 6 Abs 1 Satz 2 und ergänze § 9 entsprechend).

Um die notwendige Transparenz bei den Entscheidungen herbeizuführen fordern wir, dass der Senat öffentlich tagt, sofern dies nicht anderen Gesetzen entgegensteht, denn: Jedes Mitglied des KIT soll die Möglichkeit haben, die Vorgänge und die ihnen zu Grunde liegenden Informationen mitzuverfolgen.

Studierendenschaft

Durch die erweiterte Autonomie, die das KIT in Zukunft haben soll, wird auch die Studierendenschaft stärker in die Verantwortung genommen. Die geplante Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft mit Satzungs– und Finanzhoheit sowie politischem Mandat in Baden–Württemberg, muss auch am KIT vollzogen werden.

Um die Verzahnung und den Informationsaustausch zwischen der Selbstverwaltung des KIT und der studentischen Selbstverwaltung zu gewährleisten, fordern wir das Gastrecht für mindestens einen von der Studierendenschaft bestimmten Studierenden in den zentralen Organen des KIT.

Zivilklausel

Die Verpflichtung zur friedlichen Forschung ist eine grundsätzliche forschungspolitische Entscheidung und nicht nur auf den Komplex der Großforschung zu beziehen. Daher sollte dies für das gesamte KIT gelten. § 1 soll um folgenden Absatz ergänzt werden: »Das KIT verfolgt nur friedliche Zwecke.« Im Zuge dessen fordern wir, dass unter § 10 ergänzt wird »(6) Der KIT-Senat kann einstimmig über die Genehmigung nach § 1 Abs. 5 strittiger Fälle entscheiden.« Dies entspricht der bisherigen Klausel aus dem Gründungsvertrag des früheren Forschungszentrums, die sich in den vergangenen 50 Jahren in der Praxis bewährt und in weiten Zügen das Bild der Forschungslandschaft geprägt hat.

Dienstherrenfähigkeit und Arbeitgebereigenschaft

Die im Eckpunktepapier vereinbarte »Dienstherrenfähigkeit und Arbeitgebereigenschaft für seine Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten« hat gravierende Auswirkungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am KIT. Zum einen verringert sich die Arbeitsplatzsicherheit, da betriebsbedingte Kündigungen nicht mehr durch das Land abgefangen werden können. Zum anderen besteht die Befürchtung, dass es auf längere Sicht zumindest für die Mitarbeiter am Campus Nord zu einer schlechteren Bezahlung kommen wird. Im Bezug auf beide Punkte nehmen wir die Koalition beim Wort, dass sie »dafür Sorge tragen« wird, dass die Änderungen »nicht zu Lasten der Beschäftigten und deren Arbeitsplatzsicherheit« (Zitat Koalitionsvertrag) gehen wird. In Bezug auf studentische Hilfskräfte darf die Übertragung der Arbeitgebereigenschaft auf keinen Fall zu einer finanziellen Schlechterstellung führen.

Bauherreneigenschaft

Im Eckpunktepapier zwischen Bund und Land ist ebenfalls vereinbart worden, dass dem KIT auf dem ehemaligen Areal der Mackensen-Kaserne (Campus Ost) die Bauherreneigenschaft übertragen wird. Der Gesetzgeber muss die Übertragung der Bauherreneigenschaft einer kritischen Überprüfung unterziehen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die öffentlichen Mittel, die das KIT zur Ausübung der Bauherreneigenschaft erhält, auch der Lehre in genügendem Maße zu Gute kommen. Sollten sich Bund und Land dafür entscheiden dem KIT nach der Erprobungsphase die Bauherreneigenschaft für alle Campus des KIT zu übertragen, so ist darauf zu achten, dass dem KIT ein ausreichendes Budget zur Verfügung gestellt wird, sodass der Sanierungsbedarf bewältigt werden kann und bei Bauvorhaben keine Abhängigkeit von Drittmitteln entsteht.

Gleichstellung und Chancengleichheit

Die Studierendenschaft begrüßt ausdrücklich die im Eckpunktepapier vorgesehene Satzungsautonomie in Fragen der Gleichstellung und Chancengleichheit. Durch die Vereinheitlichung auf Grundlage von LHG, Chancengleichheitsgesetzes und Ausführungsvereinbarung Gleichstellung wird das KIT faktisch gezwungen, in diesem Bereich eine Vorreiterrolle einzunehmen. Im Zuge dessen müssen auch bisher vernachlässigte Themen wie die Belange von Studierenden mit Kind(ern) endlich Beachtung finden.

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