Stellungnahme der Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) zum Anhörungsentwurf des Verfasste-Studierendenschafts-Gesetzes

Die Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) begrüßt ausdrücklich das Vorhaben der Landesregierung, die Verfasste Studierendenschaft in Baden-Württemberg wiedereinzuführen. Bei der Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich um eine der wichtigsten Forderungen der Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie. Seit der Gründung der unabhängigen Studierendenschaft an der Universität Karlsruhe (heute: KIT) als Reaktion auf die Abschaffung der Verfassten Studierendenschaft vor rund 35 Jahren ist das »Eintreten für eine gesetzliche Verankerung einer Verfassten Studierendenschaft mit Satzungs- und Finanzhoheit zur umfassenden studentischen Interessenvertretung« in deren Satzung verankert1. Der vorgelegte Anhörungsentwurf wird den Anforderungen jedoch nicht gerecht. Insbesondere sieht er verschiedene Regelungen vor, die gerade verhindern, dass »eine demokratisch gewählte Vertretung [sich] wirkungsvoll für die Belange der Studierenden einsetzen kann« (Vorblatt des Anhörungsentwurfs).

Die Studierendenschaft begrüßt außerdem, dass »das Gesetzesvorhaben im Sinne eines partizipativen Politikansatzes im Dialog mit den Beteiligten« umgesetzt werden soll und dass »[z]entrale Inhalte des Gesetzentwurfs […] darüber hinaus auf einer Internetplattform zur Diskussion gestellt« werden. Kritisch steht die Studierendenschaft allerdings der Umsetzung gegenüber. So ist es nicht nachvollziehbar, warum zu den Gesprächsrunden im Ministerium mehr Vertreterinnen und Vertreter von Hochschulgruppen eingeladen wurden, als demokratisch legitimierte Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Studierendenschaften in Baden-Württemberg. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum gerade bei diesem Gesetzgebungsverfahren die Hochschulen, nicht jedoch die Studierendenschaften, zu Stellungnahmen aufgefordert wurden. Hinsichtlich der Internetplattform wird kritisiert, dass nicht ausreichend Informationen für mit dem Thema nicht vertraute Personen zur Verfügung gestellt werden, um einen sinnvollen Austausch von Argumenten zu ermöglichen. Die Vorgabe von verschiedenen Fragestellungen stehen einer umfassenden Diskussion des gesamten Themenbereichs im Weg. Die Bewertungsmöglichkeit der Beiträge ist in dieser Form offenbar nicht zielführend. Für eine Verwendung bei künftigen Gesetzgebungsverfahren sollte die Plattform deswegen grundlegend überarbeitet werden.

Vertretung der Belange

Sinn und Zweck der Verfassten Studierendenschaft kann nicht sein, dass die Studierenden sich mit sich selbst beschäftigen. Um eine wirkungsvolle Vertretung der Interessen in der Hochschule zu ermöglichen ist es unerlässlich, dass die Studierendenschaft selbst festlegt, wie ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der Hochschule bestimmt werden. Insbesondere ist die Möglichkeit einer Kontrolle der Vertreterinnen und Vertreter durch ein legislatives Organ unerlässlich. Daher fordert die Studierendenschaft am KIT2:

  • In § 19 Absatz 2 Nr. 2 LHG wird nach dem Wort »Wahlordnung.« ein neuer Satz »Vom Grundsatz der Direktwahl kann bei der Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 abgewichen werden, wenn die Organisationssatzung gemäß § 65a Absatz 1 dies vorsieht.« eingefügt.
  • In § 25 Absatz 2 Nr. 2 LHG wird nach dem Wort »Grundordnung.« ein neuer Satz »Vom Grundsatz der Direktwahl kann bei der Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 abgewichen werden, wenn die Organisationssatzung gemäß § 65a Absatz 1 dies vorsieht.« eingefügt.
  • § 9 Satz 8 KIT-Gesetz wird neu gefasst wie folgt: »Die Wahl der studentischen Mitglieder wird in der Organisationssatzung gemäß § 65 a Abs. 1 LHG, die der übrigen Mitglieder in der Wahlordnung geregelt.«

Hinsichtlich der Qualitätssicherungsmittel regelt derzeit die Grundordnung der Hochschule, wie die Vertretung der Studierenden, mit der das Einvernehmen über die Verwendung hergestellt wird, gebildet wird. Mit der Einführung der Verfassten Studierendenschaft muss dies den Studierendenschaften selbst überlassen werden. Die Studierendenschaft am KIT schlägt daher vor, das Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz um einen Artikel zur Änderung des Qualitätssicherungsgesetzes zu ergänzen wie folgt: »In § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 565) wird Absatz 1 neu gefasst wie folgt: ›Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierendenschaft zu entscheiden. Näheres zur Vertretung der Studierendenschaft ist in der Organisationssatzung gemäß § 65 a Absatz 1 LHG zu regeln.‹« Darüber hinaus muss in Art. 10 Abs. 2 nach der Formulierung »Landeshochschulgesetz (LHG)« die Formulierung »und das Qualitätssicherungsgesetz« ergänzt werden.

Was für die Hochschule gilt, gilt natürlich auch für das Studentenwerk. Auch hier müssen die studentischen Vertreterinnen und Vertreter von der Studierendenschaft bestimmt werden. Die Studierendenschaft am KIT fordert daher, Art. 5 dahingehend zu erweitern, dass in § 9 Abs. 1 StWG folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • Satz 2 wird wie folgt geändert:
    • Die Wörter »vom Senat auf Grund von Wahlvorschlägen« werden durch die Wörter »von der Studierendenschaft« ersetzt.
    • Nach dem Wort »gewählt« werden die Wörter »; das Nähere regelt die Organisationssatzung gemäß § 65 a Absatz 2 Landeshochschulgesetz.« eingefügt.
  • Die Sätze 4 bis 8 werden gestrichen.

Darüber hinaus fordert die Studierendenschaft, dass für die Bestätigung der Wahl des Prorektors für Lehre, bzw. im Falle des KITs des Vorstandsmitglieds für Lehre und akademische Angelegenheiten, sowie für die Bestellung des Geschäftsführers des Studentenwerks die Zustimmung des Studierendenschaft(en) festzuschreiben. Dadurch erfahren beide Positionen eine zusätzliche Legitimation durch die Studierenden, für deren Belange sie in besonderem Maße zuständig sind.

Mitgliedschaft

Die Studierendenschaft am KIT begrüßt, dass der Anhörungsentwurf die Mitgliedschaft aller immatrikulierten Studierenden in der Studierendenschaft vorsieht. Einem Recht zum Austritt stehen nicht nur die erwähnten finanziellen Gesichtspunkte entgegen. Anders als von Gegnern der Verfassten Studierendenschaft gerne suggeriert wird, bringt die Mitgliedschaft in einer nach demokratischen Grundsätzen organisierten Körperschaft neben den Pflichten auch Rechte mit sich. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade bei der Studierendenschaft im Gegensatz zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Recht zum Austritt vorgesehen werden sollte. Bei einem Recht zum Austritt ginge eine der wesentlichen Unterscheidungsmerkmale gegenüber einer privatrechtlichen Studierendenvertretung verloren. Es ist daher von elementarer Bedeutung, dass nicht nur »der vorliegende Anhörungsentwurf«, sondern auch das letztlich verabschiedete Gesetz die Mitgliedschaft aller Studierenden in der Studierendenschaft vorsieht.

Aufgaben

Die Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie begrüßt, dass die Studierendenschaften umfassende Aufgaben erhalten sollen. Insbesondere begrüßen wir, dass die Studierendenschaft »auch zu solchen Fragen Stellung beziehen [können soll], die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen« (Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 3).

Die explizite Erwähnung der Förderung der Gleichstellung als Aufgabe der Studierendenschaft ist zu begrüßen. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum »Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder einer Behinderung« (Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) besonders hervorgehoben werden. Um den Eindruck einer Gewichtung verschiedener Arten der Diskriminierung zu vermeiden, schlägt die Studierendenschaft am KIT vor, den zweiten Halbsatz in Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 zu streichen.

Von besonderer Bedeutung ist die Mobilität der Studierenden – insbesondere hinsichtlich eines Semestertickets. Deshalb sollte die Mobilität auch klar als Aufgabe der Studierendenschaft im Gesetz niedergeschrieben werden. Die Studierendenschaft am KIT fordert daher, in Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 nach dem Wort »Studierendenbeziehungen« die Worte »und die Förderung der Mobilität der Studierenden« einzufügen.

Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass die Nutzung von Medien durch die Studierendenschaften immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Viele Studierendenschaften geben Zeitungen oder Magazine heraus, die z.B. Leserbriefe enthalten, betreiben Internetforen oder haben eine Kommentarfunktion auf ihrer Homepage. Um sicherzustellen, dass die Ermöglichung des »Meinungsaustausch[s] in der Gruppe der Studierenden« (Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 3) auf diese Weise zulässig ist, empfiehlt die Studierendenschaft am KIT, Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 3 zu ergänzen und am Ende einen neuen Satz einzufügen wie folgt: »Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Studierendenschaft Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.«

Entgegen der Behauptung in der Begründung setzt die Regelung in Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 5 nicht »das verfassungsrechtliche Gebot der Erforderlichkeit um«, sie führt vielmehr zu weit darüber hinausgehende Einschränkungen der Studierendenschaften. Zwar ist es nachvollziehbar, dass unnötige Doppelstrukturen vermieden werden sollen, durch die Regelung könnten aber auch durchweg sinnvolle ergänzende Angebote verhindert werden. Derzeit bieten am KIT sowohl das Studentenwerk als auch die Studierendenschaft eine BAföG-Beratung und eine Rechtsberatung an. Die Angebote der Studierendenschaft haben unbestritten ihre Berechtigung: Die BAföG-Beratung, da sie von Personen durchgeführt wird, die nicht für die Prüfung des BAföG-Antrags zuständig sind3, die Rechtsberatung schon alleine deshalb, weil es auch zu Auseinandersetzungen zwischen Studierenden und dem Studentenwerk kommen kann, etwa in Fragen des Mietrechts. Beide Angebote könnte das Studentenwerk verbieten. Es ist nicht Aufgabe des Studentenwerks, das eigene Interessen in solchen Fragen zu vertreten hat, die verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Erforderlichkeit, zu prüfen. Die Studierendenschaft am KIT fordert daher, unabhängige Angebote zu fördern und in Anbetracht der Notwendigkeit dieser eventuelle Doppelstrukturen zuzulassen. Hierfür ist Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 5 folgendermaßen neu zu fassen: »Beabsichtigt die Studierendenschaft, konkrete Aufgaben und Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die auch in den Aufgabenbereich des Studentenwerks nach § 2 Studentenwerksgesetz fallen, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem für die Hochschule zuständigen Studentenwerk.«

Organisation

Die Studierendenschaft am KIT begrüßt die weitreichenden Freiheiten hinsichtlich der Organisation der Studierendenschaft. Dabei sieht der Anhörungsentwurf jedoch manche Einschränkung vor, die zu kritisieren ist.

Die Formulierung »Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden« (Art. 2 Nr. 17 – § 65 a Abs. 1) legt nahe, dass nicht nur der erstmalige Beschluss der Organisationssatzung sondern auch alle Änderungen der Organisationssatzung in einer Abstimmung der immatrikulieren Studierenden beschlossen werden müssen. Bei einer Vielzahl der Satzungsänderungen, etwa die Präzisierung einer Formulierung oder die Anpassung von Verweisen bei einer Änderung des Landeshochschulgesetzes, ist der Aufwand einer Urabstimmung absolut unverhältnismäßig. Deshalb fordert die Studierendenschaft am KIT Art. 2 Nr. 17 – § 65 a Abs. 1 dahingehend zu ändern, dass Änderungen der Organisationssatzung auch von einem legislativen Organ durchgeführt werden können, sofern die Organisationssatzung dies vorsieht.

Meistens wird bei einer Körperschaft der Vorsitzende des Vorstands vom Legislativorgan gewählt. Auch in der unabhängigen Studierendenschaft am KIT wählt das Studierendenparlament den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Unabhängigen Studierendenausschusses (UStA). Stattdessen schreibt der Anhörungsentwurf ohne Angabe von Gründen vor, dass das exekutive Organ den Vorsitzenden wählt. Wer den Vorsitzenden/die Vorsitzende wählt, sollte nach Auffassung der Studierendenschaft am KIT der Satzungsautonomie überlassen werden. Außerdem ist die Beschränkung der Größe des Exekutivorgans auf die Hälfte der Mitgliederzahl des Legislativorgans nur dann sinnvoll und geboten, wenn tatsächlich Mitglieder des Exekutivorgans der Legislative angehören. Die Studierendenschaft am KIT schlägt deshalb vor, § 65 a Abs. 2 Satz 5 wie folgt neu zu fassen: »Die Organisationssatzung muss daneben ein Exekutivorgan vorsehen, das einen Vorsitzenden hat; die Anzahl der Mitglieder von Legislativorganen, die gleichzeitig ein Amt in einem Exekutivorgan wahrnehmen, muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des betreffenden Legislativorgans betragen.«

Nicht nur hier am KIT gibt es immer mehr Studiengänge, die mehreren Fakultäten zuzuordnen sind. Um eine bessere Vertretung der Studierenden dieser Studiengänge zu ermöglichen, schlagen wir vor, dass es den Studierendenschaften erlaubt werden soll, in der Organisationssatzung unter Beachtung der Studiengangsebene von § 65 a Abs. 3 abzuweichen.

Finanzen und Aufsicht

Die Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie zeigt sich empört über die Regelungen der Finanzen der Studierendenschaften. Der gesamte § 65 b zeugt von einem unbegründeten Misstrauen gegenüber den Studierenden. Anstatt praktikable Ansätze im Sinne aller Beteiligten zu suchen wurden offenbar einseitig die Befürchtungen der Hochschulen, die zum Teil selbst ihre Finanzen nicht im Griff haben, zu Papier gebracht.

Alleine die Vereine UStA Kasse Karlsruhe e.V. und Studierenden Service Verein Karlsruhe e.V., für deren Wirtschaftsführung sich der Finanzreferent des Unabhängigen Studierendenausschusses (UStA) verantwortlich zeigt, haben einen Jahresumsatz von rund 250.000 € – mehr als hier am KIT an Beiträgen zu erwarten ist. Insgesamt wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung in durchweg verantwortungsvoller Weise vollzogen, in weiten Teilen entsprechend Vorgaben, die über die Landeshaushaltsordnung noch hinausgehen.

Vor diesem Hintergrund kritisieren wir die Aussage, »[z]ur Sicherstellung der notwendigen Fachkompetenz« (Begründung zu Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 1) müsse ein Beauftragter für den Haushalt bestellt werden, »der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat« (Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 2). In den Studierendenschaften liegt wie dargelegt sehr wohl die nötige Fachkompetenz vor. Des Weiteren ist eine Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst weder eine Voraussetzung dafür noch kann dadurch gewährleistet werden, dass die nötigen Kenntnisse z.B. hinsichtlich der Buchhaltung vorhanden sind.

Darüber hinaus ist die Bestellung des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des Art. 2 Nr. 18 an kleineren Hochschulen vollkommen impraktikabel. Die Kosten für den Beauftragten würden einen Großteil des Haushalts ausmachen und zu unnötig hohen Beiträgen führen. Sofern »[d]er zeitliche Umfang der Tätigkeit« tatsächlich »auch an größeren Hochschulen keine Vollzeittätigkeit des Beauftragten für den Haushalt erforderlich mach[t]« (Begründung zu Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 2) so stellt sich die Frage, wie die Studierendenschaft an einer kleineren Hochschule jemand finden soll, der sich für einen Tag die Woche oder vielleicht auch nur zwei bis drei Tage im Monat anstellen lässt.

Vollkommen abstrus ist die Aussage, der Beauftragte für den Haushalt dürfe »[z]ur Vermeidung von Interessenkonflikten […] nicht Studierender der Hochschule sein« (Begründung zu Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 2). Nach dieser Logik dürfte der Bundesfinanzminister auf keinen Fall deutscher Staatsbürger sein, weil ihn sonst von ihm selbst erlassene Verordnungen auch betreffen.

Die Studierendenschaft am KIT fordert dementsprechend eine Streichung von Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 2. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, so fordern wir, dass das Land die Kosten für den Beauftragten für den Haushalt zu tragen hat.

Auch die Regelungen zur Rechnungsprüfung sind nicht schlüssig. Es ist eine Zumutung, dass die Studierendenschaften die Kosten für eine Prüfung, die die Hochschule im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht durchführt, zu tragen hat. Wie im Anhörungsentwurf vorgesehen nur eine einzelne Person mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen, ist bei großen Studierendenschaften aufgrund des zeitlichen Umfangs nicht praktikabel. Außerdem hat sich bei Rechnungsprüfungen z.B. in Vereinen aus gutem Grund das Mehr-Augen-Prinzip etabliert.

Es erschließt sich nicht, warum es überhaupt Regelungen zur Rechnungsprüfung in diesem Gesetz geben sollte und dies nicht entsprechend § 109 Abs. 2 LHO den Studierendenschaften überlassen wird. Dadurch ist es jeder Studierendenschaft möglich, eine ihrem Haushaltsvolumen angemessene Prüfung durchzuführen. Durch die umfangreichen Genehmigungspflichten einer entsprechenden Satzung wird dabei die notwendige Gründlichkeit der Prüfung sichergestellt. Die Studierendenschaft am KIT fordert demzufolge, in Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 3 die Sätze 2 und 3 zu streichen.

Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 6 Satz 3 schreibt vor, dass die Satzungen der Studierendenschaft der Genehmigung der Hochschule bedürfen. Aufgrund der Rechte der Hochschulen gemäß § 65 b Abs. 6 Satz 2 stellt die Studierendenschaft am KIT die Erforderlichkeit dieser Genehmigungspflicht infrage und fordert deren Streichung.4

Gemäß Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 7 darf die Studierendenschaft Darlehen »nicht aufnehmen oder vergeben«. Laut der Begründung sind davon »auch Geschäfte umfasst, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens entsprechen.« Es ist davon auszugehen, dass dadurch verhindert werden soll, dass die Studierendenschaft an die eigenen Mitglieder etwa Studienabschlusskredite vergibt. Auch wenn solche Kredite selbstverständlich mit einem gewissen Risiko verbunden sind, erschließt sich nicht, warum den Studierendenschaften hier verboten werden soll, was den Studentenwerken erlaubt ist. Darüber hinaus bringt diese Regelung verschiedene Probleme mit sich: So könnte dadurch verhindert werden, dass die Studierendenschaften im Sinne ihrer Mitglieder wirtschaften, da es ihnen nicht erlaubt ist, Rücklagen anzulegen, z.B. auf einem Tagesgeldkonto. Problematisch könnte beispielsweise auch schon das Leasen eines Druckers oder ein Reisekostenvorschuss für einem Vertreter der Studierendenschaft sein, dem es die finanzielle Situation nicht erlaubt, bestimmte Kosten für die Teilnahme an einer Tagung vorzustrecken. Deshalb (und aufgrund der mangelnden Notwendigkeit der weiteren Regelungen des entsprechenden Absatzes (siehe unten)) empfiehlt die Studierendenschaft am KIT, Abs. 7 in Art. 2 Nr. 18 – § 65 b zu streichen.

In der Zeit nach der Konstituierung werden Anschaffungen vonnöten sein, die bei einer Beitragshöhe, die die sozialen Belange der Studierenden berücksichtigt, den finanziellen Rahmen der Studierendenschaften übersteigen können. Deshalb sollte ernsthaft darüber nachgedacht werden, die Studierendenschaften in der Anfangsphase zu unterstützten, um es ihnen zu ermöglichen, möglichst schnell ihre Aufgaben umfangreich wahrnehmen zu können. Studierendenschaften an Hochschulen mit geringer Studierendenzahl5 werden sich von Beiträgen alleine (sofern diese nicht unangemessen hoch sind) auch auf Dauer nicht finanzieren können. Deshalb fordert die Studierendenschaft am KIT, den Gesetzesentwurf dahingehend zu ergänzen, dass es diesen Studierendenschaften möglich sein wird, die Einrichtungen der Hochschule kostenfrei zu nutzen und dass ihnen ein Grundstock an Sachmitteln zur Verfügung gestellt wird.

Die Studierendenschaft des KIT begrüßt, dass es keine Verpflichtung zur Erhebung von Beiträgen gibt. Jedoch ist im vorliegenden Gesetzentwurf leider keinerlei Zuweisung von Sach- oder Finanzmitteln aus dem Landeshaushalt vorgesehen, was die Unabhängigkeit der Studierendenvertretung von der Hochschule zusätzlich steigern würde. Außerdem gäbe es hierdurch eine Entlastung der Studierenden von weiteren Gebühren, sodass nach Abschaffung der Studiengebühren nicht direkt eine neue finanzielle Belastung (wenn auch in deutlich kleinerem Rahmen) auf die Studierenden hinzukommt.

Um sicherzustellen, dass die Hochschulen den Studierendenschaften in angemessenem Umfang, insbesondere unter Berücksichtigung der Fachschaften, Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, muss Satz 1 in Absatz 4 in Art. 2 Nr. 17 – § 65 a neu gefasst werden zu »Die Hochschule stellt der Studierendenschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Räume kostenfrei zur Verfügung.«

Landesstudierendenvertretung

Im Anhörungsentwurf werden der landesweiten Vertretung der Studierenden keinerlei Kompetenzen zugewiesen. Die Studierendenschaft am KIT empfiehlt daher, in Art. 2 Nr. 17 – § 65 a Abs. 5 folgenden neuen Satz 2 einzufügen: »Sie ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes und des Studentenwerksgesetzes berühren, zu hören.«

Konstituierung

Art. 3 § 1 weißt nicht die erforderliche Regelungsdichte auf. Termine und Fristen dürfen nicht der Willkür des Vorstands der Hochschule überlassen werden. Die Studierendenschaft am KIT fordert, dass insbesondere die Frist zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und dem Termin, bis zu dem Satzungsvorschläge eingereicht werden können, (mindestens drei Monate) und die Dauer der Abstimmung (fünf aufeinanderfolgenden Vorlesungstage) festgeschrieben werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass ausreichend Zeit für die Ausarbeitung einer Satzung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und der bestehenden Strukturen besteht und dass möglichst viele Studierende, die (insbesondere in der vorlesungsfreien Zeit) zum Teil nicht täglich an der Hochschule sind, mit vertretbarem Aufwand an der Abstimmung teilnehmen können.

In Bezug auf die zur Einreichung einer Satzung nötigen Unterstützungsunterschriften muss festgelegt werden, dass jeder Studierende nur einen Satzungsvorschlag unterstützen darf, da sonst die gesamte Regelung ad absurdum geführt wird. Die Studierendenschaft am KIT schlägt daher vor, Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 4 um folgenden Halbsatz zu ergänzen: »; § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LWO findet sinngemäß Anwendung.«

Während die Studierendenschaft am KIT grundsätzlich den Vorschlag begrüßt, dass der Vorstand der Hochschule bei der Prüfung der Satzungsvorschläge von Studierenden beraten werden soll (Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 5), ist dabei jedoch zu bedenken, dass die studentischen Senatsmitglieder nicht für diese Aufgabe gewählt wurden und ggf. auch gar nicht zur Verfügung stehen. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, für diese Funktion auch andere Studierende vorzuschlagen, welche z.B. über weiterreichende Kenntnisse des öffentlichen Rechts verfügen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum die Studierenden nur beratend tätig sein sollen und die Entscheidung dem Vorstand überlassen wird. Die Studierendenschaft am KIT schlägt daher vor, Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 5 folgendermaßen neu zu fassen: »Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit drei Studierenden, die vom Senat auf Vorschlag der studentischen Senatsmitglieder bestimmt werden, fest, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.«

Auch muss bedacht werden, dass Gesetzestexte immer einen gewissen Interpretationsspielraum mit sich bringen. So kann es nach dem Wortlaut des Anhörungsentwurfs sich ereignen, dass die Konstituierung scheitert, weil sich die Rechtsauffassung von Antragstellern und Vorstand der Hochschule unterscheiden. Daher ist es unerlässlich, dass, falls der Vorstand die Rechtmäßigkeit gewisser Regelungen in Frage stellt, eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wird. Um gerichtliche Auseinandersetzungen, bis zu deren Abschluss sämtliche Fristen in Art. 3 mit großer Wahrscheinlichkeit verstreichen, zu vermeiden, sollte darüber hinaus über ein Moderationsverfahren unter Einbeziehung des Wissenschaftsministeriums nachgedacht werden.

Neben der vorlesungsfreien Zeit scheiden noch weitere Termine für die Abstimmung aus, beispielsweise eine Exkursionswoche. Um sicherzustellen, dass ein Termin im Sinne der Studierenden gefunden wird, sollte mit den Studierenden Rücksprache gehalten werden. Außerdem muss gewährleistet werden, dass die Teilnahme an der Abstimmung an ausreichend vielen zentral gelegenen Orten möglich ist. Deshalb schlägt die Studierendenschaft am KIT vor: Art. 3 § 1 Abs. 2 Satz 7 wird neu gefasst wie folgt: »Er legt den Termin und die Orte für die Abstimmung im Einvernehmen mit dem AStA fest und schreibt sie aus.«

In Bezug auf die widersinnigen Regelungen zur Konstituierung im besonderen Fall möchten wir auf die Stellungnahme der Landesstudierendenvertretung verweisen.

Berücksichtigung von Tätigkeiten in der Studierendenschaft

§ 9 Abs. 7 Satz 2 LHG schreibt fest, dass die Mitglieder der Hochschule »wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden« dürfen. Dies muss auch für die Studierendenschaft gelten. Auch eine Tätigkeit in der Studierendenschaft muss insbesondere hinsichtlich Studien- und Prüfungsfristen sowie etwaiger BAföG-Ansprüche in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Daher fordert die Studierendenschaft am KIT, an geeigneter Stelle klarzustellen, dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LHG auch für Tätigkeiten in der Studierendenschaft gilt.

Besitz von AStA und Fachschaften

Neben den Räumen benötigen die Studierendenschaften auch eine gewisse Ausstattung – Schreibtische, Stühle, Computer etc. Eine entsprechende Ausstattung ist derzeit bei AStA und Fachschaften vorhanden. Um sicherzustellen, dass die Studierendenschaften zum Zeitpunkt der Konstituierung handlungsfähig sind und nicht etwa in leergeräumten Büros ihre Arbeit aufnehmen müssen, fordert die Studierendenschaft am KIT folgende Änderung: In Art. 10 Abs. 3 wird am Ende ein neuer Satz 2 eingefügt wie folgt: »Die aus der bisherigen Finanzierung getätigten Anschaffungen und vorhandene Sachausstattung gehen in das Vermögen der Studierendenschaft über.«

Bekanntmachungen

Einerseits sollen Satzungen »in gleicher Form« bekannt gemacht werden, »wie Satzungen der Hochschule« (Art. 2 Nr. 17 – § 65 a Abs. 1 Satz 3), andererseits soll die Organisationssatzung »die Bekanntgabe der Beschlüsse« festlegen (Art. 2 Nr. 17 – § 65 a Abs. 2 Satz 1). Abgesehen davon, dass sich der Anhörungsentwurf widerspricht, da es sich bei Satzungen auch um Beschlüsse handelt: In der Regel sind Satzungen der Studierendenschaft nur im Innenverhältnis von Bedeutung. Die Notwendigkeit einer Bekanntmachung darüber hinaus durch die Hochschule ist nicht gegeben. Aus diesem Grund sollte es den Studierendenschaften – wie auch den Hochschulen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG – überlassen werden, ihre Satzungen selbst bekannt zu machen. Die Studierendenschaft am KIT schlägt deshalb vor, Art. 2 Nr. 17 – § 65 a Abs. 1 Satz 3 zu streichen und in § 65 a Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort »Beschlüsse« die Worte »einschließlich Satzungen« einzufügen.

Entbehrliche Regelungen

Der Anhörungsentwurf enthält an diversen Stellen Regelungen, die sich bereits aus anderen Normen ergeben. Solche Aussagen haben keine regelungstechnischen Mehrwert, schaffen jedoch Raum für Interpretation, was sich negativ auf die Rechtssicherheit auswirkt. Die Studierendenschaft am KIT empfiehlt daher nachdrücklich, folgende Formulierungen zu streichen:

  • Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 4 Satz 2 (»Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.«) – Selbstverständlich gilt für die Studierendenschaft das Verfassungsrecht.
  • Art. 2 Nr. 16 – § 65 Abs. 5 Satz 3 (»Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, stimmt sie das Vorhaben einvernehmlich mit der Hochschule ab.«) – Sofern Sportaktivitäten mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, müssen diese Kosten im Haushaltsplan ausgewiesen werden, wodurch schon eine Genehmigungspflicht des Vorstands der Hochschule besteht.
  • »insbesondere«- Zusätze in Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 5 Satz 1 (»insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden«) und § 65 b Abs. 6 Satz 4 (»insbesondere wenn er gegen Haushaltsrecht verstößt«) – Abgesehen davon, dass hier anscheinend bestimmte rechtswidrige Handlungen als besonders wahrscheinlich oder verachtenswert hervorgehoben werden sollen, haben diese Formulierungen keinerlei Auswirkung.
  • Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 6 Satz 2 (»Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Hochschule.«) – Die Beitragssatzung sowie der Haushaltsplan benötigen bereits gemäß § 65 b Abs. 1 LHG, § 108 Satz 1 LHO der Genehmigung der Hochschule. Hinsichtlich der Genehmigung weiterer Satzungen siehe oben.
  • Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 7 Satz 1 (»Die wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht.«) – Gemäß § 65 Abs. 2 verwaltet die Studierendenschaft »ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen« selbst, was natürlich ihre wirtschaftliche Betätigung einschließt. Die Notwendigkeit der Angemessenheit folgt aus Verfassungsrecht.
  • Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 7 Satz 3 (»Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands der Hochschule.«) – Die Beteiligung an oder die Gründung vom Unternehmen ist i.d.R. mit finanziellen Aufwendungen verbunden und muss somit im Haushaltsplan ausgewiesen und vom Vorstand der Hochschule genehmigt werden. Sollte dem nicht der Fall sein, so kann der Vorstand gem. § 16 Abs. 5 Satz 2 eingreifen.

Amtszeit der Studierenden in Gremien der Hochschule

In der derzeitigen Fassung des § 65 LHG findet sich eine Regelung zur Amtszeit der Studierenden in Gremien der Hochschule. Die Studierendenschaft am KIT empfiehlt, diese Regelung dahingehend zu anzupassen, dass die Amtszeit im Einvernehmen mit der Studierendenschaft festgelegt wird, und dies an geeigneter Stelle im LHG festzuschreiben.

Weitere Regelungsbereiche

Die Verpflichtung der Hochschulen dazu, ihre Studiengänge auch in Teilzeitmodellen anzubieten, wird der Heterogenität der Studieninteressen gerecht. Die Studierendenschaft am KIT begrüßt diese Regelung.

Die Umsetzung der Lissabon-Konvention in die Landeshochschulgesetze ist erforderlich, um die schwierigen Anrechnungsverhältnisse von Studienleistungen bei Auslandsaufenthalten zu verbessern. Die Studierendenschaft am KIT begrüßt die vorgeschlagene Änderung des Landeshochschulgesetzes, insbesondere die Umkehr der Beweislast.

1 Diese Forderung wurde im Übrigen vom Senat der Universität Karlsruhe (TH) in einem Beschlusses vom 16. Juni 2008 unterstützt. Der Beschluss wurde vom Senat des Karlsruher Instituts für Technologie übernommen.

2 Sollte dem nicht folge geleistet werden, so ist es das Mindeste, dass Landeshochschulgesetz und KIT-Gesetz dahingehend geändert werden, dass ein aus der Mitte des exekutiven Organs nach § 65 a Abs. 2 Satz 5 bestimmter Vertreter Mitglied des Senats ist.

3 Darüber hinaus erhalten die Mitarbeiter des BAföG-Amts eine Provision bei der Vermittlung von Studienkrediten, was einer unvoreingenommenen Beratung nicht unbedingt dienlich sein könnte.

4 Sollte dem nicht folge geleistet werden: Die Begründung zu Art. 2 Nr. 18 – § 65 b Abs. 6 führ aus, dass die Studierendenschaft »grundsätzlich keiner fachlichen Beaufsichtigung durch die Hochschule« unterliegt. In dem Absatz selbst ist jedoch vorgesehen, dass »[d]ie Satzungen und der Haushaltsplan […] der Genehmigung des Vorstands der Hochschule« bedürfen. Im nächsten Satz wird eingeschränkt, dass »[d]ie Genehmigung des Haushaltsplanes […] nur versagt werden [darf], wenn der beabsichtigte Haushaltsplan rechtswidrig ist […].« Dies lässt den Schluss zu, dass die Genehmigung der Satzungen auch aus anderen Gründen versagt werden darf. Es ist klarzustellen, dass dem nicht so ist.

5 Mehr als zehn Hochschulen in Baden-Württemberg haben derzeit weniger als 1000 Studierende.