Beschlussvorschlag: Das Studierendenparlament beschließt die Änderung der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AE-R). § 3 Absatz 4 AE-R wird ersatzlos gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt: »Die Aufwandsentschädigung wird nach Abschluss der Wahlauszählung und der ordnungsgemäßen Übergabe der Wahlniederschrift sowie der Wahlunterlagen an den Ältestenrat gemäß § 22 Absatz 3 der Wahl- und Abstimmungsordnung (WAO) vollständig ausbezahlt.« Begründung: Die aktuelle Formulierung in § 3 Absatz 4 AE-R knüpft die Auszahlung der zweiten Hälfte der Aufwandsentschädigung für den Wahlausschuss an die Bedingung, dass der Vorstand die Wahl für »erfolgreich beendet erklärt«. Diese Regelung ist aus dogmatischen, körperschaftlichen und rechtsstaatlichen Gründen unzulässig und bedarf dringend der Heilung, da sie die Verfasste Studierendenschaft als Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts einem erheblichen rechtlichen Risiko aussetzt. Erstens verkennt die aktuelle Regelung die Rechtsnatur des studentischen Ehrenamts. Eine Aufwandsentschädigung dient dogmatisch ausschließlich der Kompensation eines entstandenen materiellen, zeitlichen und immateriellen Aufwands. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Wahlausschusses erbringen diesen Aufwand vollumfänglich durch die Vorbereitung der Wahl, die Betreuung der Urnen und die Auszählung der Stimmen. Indem die Satzung die Auszahlung der Mittel an einen „Erfolg“ – nämlich die Bestandskraft der Wahl – knüpft, wird das öffentlich-rechtliche Ehrenamt unzulässig in einen erfolgsbasierten Werkvertrag analog § 631 BGB umgedeutet. Ein Kontrollorgan schuldet jedoch die pflichtgemäße Ausübung qua Amtes und keinen garantierten Erfolg. Zweitens verletzt die Klausel den elementaren Grundsatz der Organunabhängigkeit und der demokratischen Gewaltenteilung. Gemäß § 6 Absatz 2 WAO ist der Wahlausschuss zu strikter Neutralität verpflichtet. Es erzeugt einen massiven institutionellen Interessenkonflikt, wenn ausgerechnet die Exekutive – mithin der AStA – die finanzielle Disziplinargewalt über exakt das Gremium innehat, welches die rechtsfehlerfreie Wahl der Legislatur überwacht. Dass der Wahlausschuss finanzielle Nachteile durch eine Deklaration des Vorstands befürchten muss, konterkariert den Sinn einer unabhängigen Wahldurchführung. Ein solches Druckmittel ist in demokratischen Wahlen systemfremd. Darüber hinaus schafft die erfolgsabhängige Auszahlung einen fatalen Fehlanreiz für den Wahlausschuss selbst: Anstatt bei Unregelmäßigkeiten maximale Transparenz walten zu lassen und Fehler im Sinne demokratischer Grundsätze proaktiv aufzuklären, entsteht ein massiver finanzieller Druck, Pannen zu vertuschen oder kleinzureden. Die Motivation verschiebt sich zwangsläufig davon, eine materiell einwandfreie Wahl durchzuführen, hin zu dem Bestreben, die Wahl nach außen hin lediglich formal unangreifbar erscheinen zu lassen, um eine Anfechtung und den damit verbundenen Verlust der restlichen Entschädigung abzuwenden. Die finanzielle Sanktionsdrohung fördert somit nicht die demokratische Sorgfalt, sondern systematische Intransparenz. Drittens statuiert die Regelung eine unzulässige, verschuldensunabhängige Sanktionierung, die dem Willkürverbot aus Artikel 3 des Grundgesetzes widerspricht, an welches die Studierendenschaft gebunden ist. Wenn eine Wahl durch externe Faktoren anfechtbar wird – beispielsweise durch fehlerhafte Immatrikulationsdaten der KIT-Verwaltung, unklare Satzungslagen oder systemische Fehler, die außerhalb des direkten Einflusses der ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer liegen –, verliert der Wahlausschuss pauschal 50 Prozent seiner Entschädigung. Eine derartige finanzielle Bestrafung ohne den Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Schutzbehauptung in § 1 Absatz 4 AE-R, wonach kein Rechtsanspruch auf die Zahlung bestehe, heilt diesen rechtsdogmatischen Konstruktionsfehler nicht. Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG) verdichtet sich das Ermessen bei pflichtgemäßer Erfüllung des Ehrenamts zu einem Auszahlungsanspruch. Eine willkürliche Auszahlungsbedingung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die Körperschaft den grundsätzlichen Anspruch pauschal verneint. Um Klagen vor dem Verwaltungsgericht oder Rügen durch die Rechtsaufsicht des Präsidiums vorzubeugen, muss die Richtlinie rechtsstaatlich sauber formuliert werden, indem die Aufwandsentschädigung an die tatsächliche Erbringung des Aufwands, mithin die Übergabe der Unterlagen, gekoppelt wird.