§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Studierendenschaft des Karlsruher Institut für Technologie. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe einzutragen. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung studentischer Körperschaften am Karlsruher Institut für Technologie. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. § 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) / des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise zu fördern und zu unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch eine Aufnahmegesuch in Schriftform gegenüber dem Verein. Über die Annahme des Aufnahmegesuchs entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit des Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (3) Pflicht der Mitglieder ist es, einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag zu leisten. (4) Die Mitgliedschaft endet durch 1. Austritt; 2. Ausschluss bei Beitragsrückstand; 3. Ausschluss aus sonstigen Gründen. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. § 5 Organe Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie soll im ersten Halbjahr stattfinden. Des weiteren ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, 1. auf Beschluss des Vorstands; 2. auf Verlangen von ⅓ der Mitglieder, das an den Vorstand zu richten ist. (2) Die Einberufung erfolgt durch Einladung mindestens vier Wochen vorher in Schriftform durch den Vorstand. Für die Ordnungsgemäßheit der Einberufung und der Ladung an das Vereinsmitglied insbesondere für die Einhaltung der Einberufungsfrist genügt der rechtzeitige Versand an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder Emailadresse des Mitglieds. (3) Mit der Einladung ist die vorläufig festgesetzte Tagesordnung inkl. zu behandelnder Anträge bekanntzumachen. Weitere Anträge, die nicht die Satzung des Vereins zum Gegenstand haben, können mit einer Frist von einer Woche beim Vorstand eingereicht werden. Dieser hat den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die geänderte Tagesordnung zugänglich zu machen. (4) Änderungen der Satzung sowie Änderungen des Zwecks bedürfen der Zustimmung von ⅔ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und dem Einvernehmen des Studierendenparlaments. (5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von dem Versammlungsleiter und von dem mit der Protokollführung von der Versammlung beauftragten Vereinsmitglied zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen. (6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 1. alle Änderungen der Satzung, Änderungen des Zwecks eingeschlossen; 2. die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt und die Jahresabrechnung; 3. die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfung; 4. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes; 5. den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; 6. die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 3; 7. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr; 8. die Beschlussfassung über Anträge auf Förderung, im Einvernehmen mit dem Studierendenparlament. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Präsident; 2. Vizepräsident für Finanzen; 3. zwei Vizepräsidenten für Innovation. (2) Der Vorstand führt die Bezeichnung »Präsidium«. (3) Die Mitglieder des Vorstands gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. (4) Bei den Mitgliedern des Vorstand gem. Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll es sich um Personen handeln, die sich um die Studierendenschaft verdient gemacht haben. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Bei den weiteren Vorstandsmitgliedern soll es sich um aktive Mitglieder der studentischen Selbstverwaltung handeln. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstandes im Amt. (5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt. (6) Zu Sitzungen des Vorstands muss mit einer Frist von einer Woche eingeladen werden. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen. (7) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für 1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 2. den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; 3. die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung; 4. die Sichtung und Prüfung der Anträge auf Förderung. § 8 Anträge auf Förderung (1) Anträge auf Förderung können bis zum Beginn des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden. Dieser prüft auf die Vereinbarkeit mit § 2 Abs. 1 und den weiteren Vorgaben der Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Reihung der Anträge auf Förderung, Anträge können abgelehnt werden, von der beantragten Summe kann abgewichen werden. (3) Mit dem Studierendenparlament am Karlsruher Institut für Technologie (Studierendenparlament) ist Einvernehmen über die Reihung herzustellen. Es hat dabei die Möglichkeit, einzelne Anträge abzulehnen. (4) Ist das Einvernehmen hergestellt, so beginnt der Vorstand unter Berücksichtigung des Jahreshaushalts und der Reihung der Anträge mit der Anweisung der Mittel. § 9 Finanzen (1) Der Vorstand erarbeitet einen Vorschlag für den Jahreshaushalt und stellt diesen der Mitgliederversammlung vor. (2) Der Vizepräsident für Finanzen ist für die ordentliche Buchführung verantwortlich und präsentiert auf der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss. (3) Das Studierendenparlament hat das Recht, einen weiteren Rechnungsprüfer zu entsenden. § 9 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den UStA Kasse Karlsruhe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts abweichendes bestimmt. § 10 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am XX. XXX 2012 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des Förderverein UStA Kasse Karlsruhe e.V. vom 29. November 1993 mit den Änderungen vom 18. Mai 1994.