====================================================================== §1 Einberufung (1) Das Studierendenparlament ist von der Präsidentin des Studierendenparlaments einzuberufen. Einzuladen sind alle Personen nach § 17 Absatz 3 Organisationssatzung. Ferner ist die Einladung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (2) Während der Vorlesungszeit ist mit einer Frist von 4 Tagen einzuladen. In der vorlesungsfreien Zeit ist mit einer Frist von 7 Tagen einzuladen. Die Frist beginnt mit der Einladung an die nach §1(1) einzuladenden Personen. (3) Das Studierendenparlament tagt in der Regel in der Vorlesungszeit alle 14 Tage, gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 Organisationssatzung jedoch mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Die vorläufigen Sitzungstermine werden vom Präsidium vorgeschlagen und sollen zu Beginn der Amtsperiode vom Studierendenparlament festgelegt werden. Dem Präsidium obliegt gemäß § 17 Absatz 2 Organisationssatzung die Einberufung der Sitzungen. (4) Die Einberufung der ersten Sitzung der Amtsperiode und ihre Leitung bis zur Wahl eines Präsidiums wird von dem Mitglied des Studierendenparlaments, das im Zuge der Wahlen zum Studierendenparlament der aktuellen Amtsperiode die meisten Personenstimmen erhalten hat, vorgenommen. Haben mehrere Personen gleich viele Personenstimmen erhalten, entscheidet der Wahlausschuss per Los. (5) Das Präsidium des Studierendenparlaments kann die Einladung bis zu 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zurückziehen, falls sich mehr als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments gem. §4(1) entschuldigt haben. ====================================================================== §2 Tagesordnung (1) Mit der Einberufung der Sitzung muss die Tagesordnung inklusive der vorliegenden Anträge bekannt gegeben werden. Hierbei sind alle Vorschläge der Antragsberechtigten gem. §17(3) der Organisationsatzung aufzunehmen, wenn sie 24 Stunden vor der Einberufungsfrist beim Präsidium des Studierendenparlaments eingereicht wurden. (2) Zusätzliche Tagesordnungspunkte können während der Sitzung vom Studierendenparlament aufgenommen werden. Nicht mehr während der Sitzung aufgenommen werden dürfen: (a) Selbstauflösung des Studierendenparlaments (b) Änderung der Organisationssatzung oder der Erlass bzw. die Änderung weiterer Satzungen sowie der Geschäftsordnungen von Studierendenparlament und Vollversammlung (c) Änderung des Haushalts- und Wirtschaftsplans (d) Aufhebung eines Vetos der Fachschaftenkonferenz gem. §32(2) der Organisationssatzung (e) Wahlen und Bestätigung von Wahlen (f) konstruktives Misstrauensvotum gegen Vorstandsmitglieder (g) Durchführung einer Urabstimmung (h) Bestätigung oder Beschluss über das Ausscheiden von Mitgliedern des erweiterten Vorstands gem. §22 der Organisationssatzung Anträge in diesen Angelegenheiten müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden. (3) Die Sitzungen des Studierendenparlaments werden grundsätzlich mit einer Fragestunde eröffnet, bei der alle Anwesenden Gelegenheit haben, die Organe der Studierendenschaft zu befragen. ====================================================================== §3 Öffentlichkeit (1) Das Studierendenparlament tagt in der Regel öffentlich. Alle Anwesenden haben Rederecht. (2) Das Studierendenparlament kann bei Störungen den Ausschluss der Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit, mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschließen. (3) Die Öffentlichkeit und Teile der Öffentlichkeit kann ferner für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, sofern personenbezogene Sachverhalte oder solche Sachverhalte, die aufgrund von Gesetz oder anderer Rechtsnormen als vertraulich einzustufen sind, behandelt werden. ====================================================================== §4 Anwesenheit (1) Jedes Mitglied des Studierendenparlaments ist verpflichtet, an jeder Sitzung des Studierendenparlaments teilzunehmen. Entschuldigungen müssen vor der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments in Textform eingereicht werden. (2) Bei dreimaliger unentschuldigter Abwesenheit von den Sitzungen des Studierendenparlaments oder fünfmaliger Abwesenheit insgesamt scheidet das Mitglied des Studierendenparlaments automatisch aus (§16(2) Satz 5 der Organisationssatzung). Die Feststellung erfolgt durch das Präsidium. Liegen triftige Gründe für das Fehlen vor, kann der Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen die Wiederanerkennung des Sitzes verfügen. Nachgerückte Mitglieder des Studierendenparlaments verlieren in diesem Falle wieder ihren Sitz. (3) Das Präsidium führt während der gesamten Sitzung eine Anwesenheitsliste, aus der hervorgeht zu welchen Tagesordnungspunkten die einzelnen Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend sind. ====================================================================== §5 Beschlussfähigkeit (1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Sitzung gemäß §1 ordnungsgemäß einberufen wurde und die Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist. Wurde eine Sitzung für länger als eine halbe Stunde am Stück unterbrochen, so ist die Beschlussfähigkeit direkt nach der Unterbrechung erneut festzustellen. (2) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt zu Beginn der Sitzung durch Namensruf. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend ist. (3) Die Beschlussfähigkeit gilt solange als gegeben bis während der Sitzung auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird. Wird während der Sitzung festgestellt, dass das Studierendenparlament nicht mehr beschlussfähig ist, so muss das Präsidium die Sitzung beenden und die übrigen Tagesordnungspunkte vertagen. In diesem Falle ist das Studierendenparlament auf der nächsten Sitzung in Bezug auf die vertagten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen und in der Einladung hierauf hingewiesen wurde. §11 bleibt davon unberührt. ====================================================================== §6 Präsidium (1) Das Studierendenparlament wählt sich zu Beginn seiner Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium, das gemäß §17(2) der Organissationssatzung aus der Präsidentin des Studierendenparlaments und zwei Stellvertreterinnen besteht. Diese sollen verschiedenen Listen angehören. (2) Die Präsidentin des Studierendenparlaments wird in einem Wahlgang, ihre Stellvertreterinnen werden zusammen in einem weiteren Wahlgang gewählt. (3) Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz können dem Präsidium nicht angehören. (4) Ein Präsidiumsmitglied scheidet aus: (a) durch Ausscheiden aus dem Studierendenparlament gemäß §16(2) Organisationssatzung (b) durch Rücktritt (c) durch Misstrauensvotum (siehe §6(5)) Ist das gesamte Präsidium ausgeschieden oder zurückgetreten, so nimmt bis zur Neuwahl der Ältestenrat die Aufgaben des Präsidiums wahr. (5) Die Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments kann dem Präsidium das Misstrauen aussprechen. Damit ist das gesamte Präsidium abgewählt. Ein solcher Misstrauensantrag ist an den Ältestenrat zu richten, der dann zur nächsten Sitzung einlädt und zu Beginn der Sitzung die Beratung und Abstimmung über den Misstrauensantrag sowie gegebenenfalls die Neuwahl des Präsidiums leitet. (6) Das Präsidium nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr. Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, trifft das Präsidium seine Entscheidungen mit relativer Mehrheit. (7) Das Präsidium ist zuständig für: (a) Ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen und Sicherstellung der Diskussionsleitung (b) Sicherstellung der Protokollierung der Sitzungen (c) Sammeln und Aufbewahren aller für die Arbeit des Studierendenparlaments wichtigen Unterlagen. Dazu zählen insbesondere: i. Protokolle der Sitzungen des Studierendenparlaments (vgl. §17) ii. Beschlusssammlung (vgl. §18) iii. Rücktrittserklärungen und Entschuldigungen iv. Aktuelle Kontaktliste der Mitglieder des Studierendenparlaments Den Mitglieders des Studierendenparlaments ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. (d) Ausspruch des automatischen Ausschlusses gemäß §4(2) ====================================================================== §7 Sitzungsleitung (1) Die Sitzungen des Studierendenparlaments werden vom Präsidium eröffnet. Hierzu muss mindestens ein Präsidiumsmitglied anwesend sein. Liegen keine Tagesordnungspunkte mehr vor, so schließt das Präsidium die Sitzung. (2) Ist nur ein Präsiudiumsmitglied anwesend, kann dieses ein beliebiges anwesendes Mitglied des Studierendenparlaments bestimmen, das bei der Durchführung der Sitzung unterstützt. Diese Person muss durch das Studierendenparlament bestätigt werden und ist für die Dauer der Sitzung für die Aufgaben gemäß §6(7) a,b,c zuständig. Sie nimmt diese Aufgaben unparteiisch wahr. (3) Die die Sitzung leitende Person erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste wird nur durch Anträge zur Geschäftsordnung unterbrochen. (4) Im Rahmen der Diskussionsleitung kann sich das Präsidium zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern. Äußert sich die die Diskussion leitende Person zur Sache, so geht die Diskussionsleitung für die Dauer des Redebeitrags an ein anderes Präsidiumsmitglied oder eine Person nach §7(2) über. (5) Die die Diskussion leitende Person sorgt für eine möglichst klare und beim Thema bleibende Diskussion. Sie kann die vorgetragenen Ansichten zusammenfassen und die wesentlichen Punkte herausarbeiten. (6) Liegen zu einem Beratungspunkt keine Wortmeldungen mehr vor, so schließt das Präsidium die Debatte. (7) Das Präsidium kann die Redezeit begrenzen. Diese Maßnahme kann vom Studierendenparlament rückgängig gemacht werden. (8) Das Präsidium kann zur Ordnung oder zur Sache rufen und nach zweimaliger Verwarnung das Wort entziehen. Nach der dritten Ermahnung kann die Person des Saales verwiesen werden. ====================================================================== §8 Unterbrechung der Sitzung (1) Das Präsidium kann von sich aus die Sitzung bis zu zehn Minuten unterbrechen. Längere Unterbrechungen sind nur durch Beschluss des Studierendenparlaments möglich. Dem Antrag auf Unterbrechung durch ein Mitglied des Studierendenparlaments ist nach dreitßigmiuütiger ununterbrochener Sitzung stattzugeben. Diese Unterbrechung sollte zehn Minuten nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Zeit bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments. (2) Wird die Sitzung für mehr als drei Stunden unterbrochen, so muss zur Fortsetzung der Sitzung innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Unterbrechung neu eingeladen werden. Für diese fortgesetzte Sitzung sind gegebenenfalls neue Entschuldigungen erforderlich. ====================================================================== §9 Behandlung von Sachanträgen (1) Antragsberechtigt sind alle Personen, Gruppen und Organe gemäß §17(3) der Organisationssatzung: (a) die Mitglieder des Studierendenparlaments, (b) die Mitglieder des Vorstandes der Studierendenschaft, (c) der Ältestenrat, (d) die Fachschaftsvorstände, (e) die Fachschaftenkonferenz, (f) die Präsidentin der Fachschaftenkonferenz. sowie die Mitglieder nach Maßgabe von §3(4) der Organisationsatzung. (2) Alle Anträge sind dem Präsidium in Textform vorzulegen. Das Präsidium sorgt in geeigneter Weise dafür, dass der Inhalt der Anträge den Mitgliedern des Studierendenparlaments bekannt gemacht wird. (3) Anträge werden in drei aufeinanderfolgenden Lesungen behandelt. (4) Liegen mehrere, einander nicht widersprechende Anträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so werden sie einzeln nacheinander beraten und abgestimmt. Liegen einander widersprechende Anträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so werden in erster Lesung alle nebeneinander behandelt und dann ein Antrag zur Grundlage der weiteren Beratung gemacht. Welcher Antrag weiter beraten wird, wird gemäß §10(5) abgestimmt. (5) Das Studierendenparlament kann mit einfacher Mehrheit beschließen, bereits abgeschlossene Lesungen wieder aufzunehmen, solange über den Antrag in dritter Lesung noch nicht abgestimmt ist. (6) Zunächst soll die Antragstellerin ihren Antrag begründen und gegebenenfalls verlesen. Danach erfolgt eine grundsätzliche Aussprache. Änderungsanträge können nur in der zweiten Lesung gestellt werden. (7) Das Studierendenparlament kann auf Antrag nach Anhörung einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit beschließen: (a) Den Antrag nicht zu befassen (b) Den Antrag zu vertagen. (c) Den Antrag an einen Ausschuss zu überweisen (siehe §15). (8) Anträge, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, müssen am Ende der ersten Lesung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zur weiteren Antragsberatung zugelassen werden. (9) In der Einzelberatung (zweite Lesung) stellt die die Diskussion leitende Person den Hauptantrag abschnittsweise zur Diskussion. Änderungsanträge können gestellt werden und werden von der Sitzungsleitung verlesen. Als Änderungsanträge sind nur solche zulässig, die eine konkrete Änderung bzw. Erweiterung des Antragstextes vorsehen. (10) Widersprechen sich Änderungsanträge nicht, so werden sie einzeln nacheinander behandelt. Liegt bei sich widersprechenden Anträgen ein weitestgehender vor, d.h. entfallen alle anderen Änderungsanträge zu diesem Punkt bei Verabschiedung dieses Änderungsantrags, so wird dieser als erster abgestimmt. Liegt kein weitestgehender Antrag (mehr) vor, so werden die einzelnen Änderungsanträge zusammen mit der bestehenden Fassung gemäß §10(5) alternativ abgestimmt. (11) Falls die Hauptantragstellerin einen Änderungsantrag übernimmt, ist keine gesonderte Abstimmung erforderlich. (12) Liegen zur Einzelberatung keine weiteren Wortmeldungen oder Anträge mehr vor, so eröffnet das Präsidium die dritte Lesung. Der abstimmungsreife Gesamtantrag wird auf Wunsch eines Mitglieds des Studierendenparlaments verlesen. Nach Schluss der Debatte über den Gesamtantrag erhält die Antragstellerin das Schlusswort. Danach ist über den Antrag abzustimmen. (13) Wird ein Antrag in zweiter oder dritter Lesung zurückgezogen, so gilt das Studierendenparlament automatisch als Antragstellerin. ====================================================================== §10 Abstimmungen (1) Soweit nicht anders festgelegt gilt ein Antrag als beschlossen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. (2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Im Anschluss an den Abstimmungsvorgang gibt die Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis bekannt. (3) Auf Antrag ist geheim oder namentlich abzustimmen. Wird beides beantragt, so entscheidet das Studierendenparlament mit relativer Mehrheit über das Verfahren. (4) Erheben sich begründete Zweifel an der Gültigkeit einer Abstimmung oder an der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch das Präsidium, so kann ein Antrag auf Anzweiflung des Abstimmungsergebnisses gestellt werden. Die Abstimmung ist zu wiederholen, wobei die Abstimmungsform erhalten bleibt. (5) Liegen in der ersten oder zweiten Lesung mehrere sich widersprechende (Änderungs-)Anträge alternativ zur Abstimmung vor, so gilt ein (Änderungs-)Antrag als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden (Änderungs-)Anträgen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. (6) Abstimmungen zu Personen finden grundsätzlich geheim statt. Wird zusätzlich namentliche Abstimmung beantragt, entscheidet das Studierendenparlament mit relativer Mehrheit über das Verfahren. ====================================================================== §11 Qualifizierte Mehrheit Für folgende Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments gemäß §18(2) der Organisationssatzung erforderlich: (1) Selbstauflösung des Studierendenparlaments, (2) Änderung der Organisationsatzung oder der Erlass bzw. die Änderung weiterer Satzungen sowie der Geschäftsordnungen von Studierendenparlament und Vollversammlung, (3) Änderung oder Verabschiedung von Ergänzungsordnungen zur Satzung, (4) Änderung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, (5) Ablehnung eines Vetos der Fachschaftenkonferenz gemäß §32(2) der Organisationssatzung. ====================================================================== §12 Wahlen (1) Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. (2) Alle nach §9(1) antragsberechtigten Personen können zu Wahlen Kandidatinnen mit deren Einverständnis vorschlagen. (3) Dem Antrag auf Personaldebatte vor einer Wahl ist stattzugeben. Ein Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Debatte bzw. Schluss der Redeliste ist in diesem Fall erst nach 15-minütiger Personaldebatte zulässig. (4) §10(4) gelten für Wahlen entsprechend. (5) Nach einer Wahl haben alle Gewählten die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt eine gewählte Person die Annahme ab, so wird die entsprechende Wahl wieder aufgenommen. (6) Jede Abgeordnete hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Die Stimmen können beliebig kumuliert werden. Gewählt sind in diesem Fall die Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen, die mehr Stimmen als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Studierendenparlaments erhalten haben. Sind nach dem ersten Wahlgang noch Personen zu wählen, so findet zur Wahl dieser ein zweiter Wahlgang, analog zum Ersten, statt. Sind weiterhin Personen zu wählen, so findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem wird für jede Person mit Ja oder Nein gestimmt. Gewählt sind die Kandidierenden mit den höchsten Stimmzahlen, die mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben. Bei nicht eindeutigem Ergebnis findet unter den Kandierenden an der Schwelle eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Sofern weniger oder gleich viele Kandidatinnen zur Wahl stehen als Plätze zur Verfügung stehen, kann en bloc gewählt werden falls kein Mitglied des Studierendenparlaments widerspricht. ====================================================================== §13 Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands (1) Die vom Studierendenparlament zu wählenden Vorstandsmitglieder nach §20(1) und (2) der Organisationssatzung werden in einer vom Studierendenparlament festzulegenden Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gemäß §12 gewählt. (2) Findet sich für einen Vorstandsposten keine Kandidatin, so wird dieser Wahlgang abgebrochen. Er kann durch Beschluss während derselben Sitzung des Studierendenparlaments wieder neu eröffnet werden. Falls bis zum Ende der Sitzung keine Kandidatin gewählt ist muss der Wahlgang auf der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments wieder neu eröffnet werden. (3) Die vom Studierendenparlament nach §20 der Organisationssatzung zu wählenden Vorstandsmitglieder können vom Studierendenparlament einzeln durch konstruktives Misstrauensvotum mit Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments abgewählt werden. (4) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom Vorstand gewählt. Diese müssen vom Studierendenparlament einzeln bestätigt werden. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. (siehe §22(1) der Organisationssatzung) (5) Das Studierendenparlament kann gemäß §22(2) der Organisationssatzung mit absoluter Mehrheit das Ausscheiden einzelner Mitglieder des erweiterten Vorstands beschließen. ====================================================================== §14 Geschäftsordnungsanträge (1) Geschäftsordnungsanträge können jederzeit außerhalb von Abstimmungen und Wahlgängen von allen Antragsberechtigten gestellt werden. (2) Geschäftsordnungsanträge sind: (a) Feststellung der Beschlussfähigkeit, (b) Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, (c) Vertagung eines Tagesordnungspunktes, (d) Nichtbefassung eines Sachantrags oder Änderungsantrags, (e) Vertagung eines Sachantrags, (f) Überweisung eines Sachantrags an einen Ausschuss, (g) Schluss der Redeliste, (h) Schluss der Debatte, (i) Wiedereröffnung der ersten oder zweiten Lesung, (j) geheime oder namentliche Abstimmung gemäß §10(3), (k) Anzweiflung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses, (l) Personaldebatte, (m) Änderung der Tagesordnung, (n) Beschränkung der Redezeit bzw. Aufhebung der Beschränkung der Redezeit, (o) Ausschluss der Öffentlichkeit (p) Abweichung von der Geschäftsordnung nach §19(2) (q) Anzweiflung der Auslegung der Geschätsordnung nach §19(1). (r) En bloc Wahl nach §12(7). (3) Geschäftsordnungsanträgen auf (a) Feststellung der Beschlussfähigkeit, (b) geheime oder namentliche Abstimmung gemäß §10(3), (c) Anzweiflung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses, (d) Personaldebatte ist stattzugeben. Über sonstige Geschäftsordnungsanträge wird nach Anhörung einer Gegenrede sofort offen abgestimmt. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als beschlossen. (4) Geschäftsordnungsanträgen auf en bloc Wahl ist stattzugeben, solange kein einziges Mitglied des Studierendenparlaments widerspricht. ====================================================================== §15 Ausschüsse Ausschüsse werden jeweils bei Bedarf gebildet, um die weitere Antragsbehandlung vorzubereiten und haben beratende Funktion. ====================================================================== §16 Persönliche Erklärungen (1) Persönliche Erklärungen können von allen Antragsberechtigten nach §9 (1), außerhalb von Wahlgängen und Abstimmungen in Textform abgegeben werden. (2) Persönliche Erklärungen werden von der Sitzungsleitung nach Beendigung des Tagesordnungspunktes verlesen, sofern in der persönlichen Erklärung weder Personen namentlich genannt werden noch diskriminierende Inhalte oder Beleidigungen enthalten sind. (3) Persönliche Erklärungen sind im Protokoll am Ende des jeweiligen Tagesordnungspunktes anzuhängen, sofern es den Anforderungen nach (2) entspricht. ====================================================================== §17 Protokoll (1) Von jeder Sitzung des Studierendenparlaments ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das mindestens Fogendes enthält: (a) Datum, Beginn, Ende und Nummer der Sitzung (b)Anwesenheitsliste, aus der hervorgeht, zu welchen Zeit- und Tagesordnungspunkten die einzelnen Mitglieder des Studierendenparlaments angekommen sind und die Zeit- und Tagesordnungspunkte an denen sie die Sitzung endgültig verlassen haben, (c) Redeleitung und Protokollant der Sitzung, (d) die vom Studierendenparlament genehmigte Tagesordnung, (e) alle Anträge mit Verweis auf den zugehörigen Tagesordnungspunkt, (f) alle Beschlüsse, auch Beschlüsse zur Geschäftsordnung, soweit diese auf das Ergebnis der Beratung Einfluss haben, (g) persönliche Erklärungen, (h) Unterbrechungen. (2) Für die Ausfertigung des Protokolls ist das Präsidium verantwortlich. Es hat das Protokoll bis zur nächsten Sitzung, spätestens aber bis drei Wochen nach der Sitzung fertig zu stellen und zu unterzeichnen. (3) Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments zur Genehmigung vorzulegen. (4) Das genehmigte Protokoll ist allen nach §1(1) einzuladenden Personen zukommen zu lassen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (5) Eine vorläufige unverbindliche und vertrauliche Version des Protokolls ist allen Mitgliedern des Studierendenparlaments unmittelbar auf Anfrage, spätestens aber drei Tage nach der Sitzung, zur Verfügung zu stellen. ====================================================================== §18 Beschlusssammlung (1) Alle Beschlüsse, die keine Geschäftsordnungsanträge sind, werden vom Präsidium in eine Beschlusssammlung aufgenommen. (2) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen mit Ausnahme solcher nach §11 ist die Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich. Das Präsidium hat anhand der Beschlusssammlung zu überprüfen, ob Anträge gefassten Beschlüssen entgegenstehen. ====================================================================== §19 Auslegung der Geschäftsordnung (1) Das Präsidium hat sich über die Auslegung der Geschäftsordnung zu einigen. Das Studierendenparlament kann mit einfacher Mehrheit die Beschlüsse des Präsidiums ändern. (2) Im Einzelfall kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments zustimmen. ====================================================================== §20 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem Beschluss durch das StuPa in Kraft. ======================================================================