--- stupa-go_20150616.txt 2015-12-01 20:10:28.537398578 +0100 +++ stupa_go_rosa_20151201.txt 2015-12-08 20:35:15.087587464 +0100 @@ -13,7 +13,7 @@ (3) Das Studierendenparlament tagt in der Regel in der Vorlesungszeit alle 14 Tage, gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 Organisationssatzung jedoch mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Die vorläufigen Sitzungstermine werden vom Präsidium vorgeschlagen und sollen zu Beginn der Amtsperiode vom Studierendenparlament festgelegt werden. -Der Präsidentin obliegt gemäß § 17 Absatz 2 Organisationssatzung die Einberufung der Sitzungen. +Dem Präsidium obliegt gemäß § 17 Absatz 2 Organisationssatzung die Einberufung der Sitzungen. (4) Die Einberufung der ersten Sitzung der Amtsperiode und ihre Leitung bis zur Wahl eines Präsidiums wird von dem Mitglied des Studierendenparlaments, das im Zuge der Wahlen zum Studierendenparlament der aktuellen Amtsperiode die meisten Personenstimmen erhalten hat, vorgenommen. @@ -270,6 +270,9 @@ Ist dies nicht der Fall, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden (Änderungs-)Anträgen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. +(6) Abstimmungen zu Personen finden grundsätzlich geheim statt. Wird zusätzlich namentliche Abstimmung beantragt, +entscheidet das Studierendenparlament mit relativer Mehrheit über das Verfahren. + ====================================================================== §11 Qualifizierte Mehrheit @@ -302,19 +305,9 @@ (5) Nach einer Wahl haben alle Gewählten die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt eine gewählte Person die Annahme ab, so wird die entsprechende Wahl wieder aufgenommen. -(6) Kandidiert nur eine Person und erreicht diese die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments in den ersten beiden Wahlgängen nicht, -so ist sie im dritten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr Ja-als Nein-Stimmen erhält. - -(7) Gibt es mehrere Kandidatinnen für ein Amt, -ist gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments erhält. -Gelingt dies keiner der kandidierenden Personen, so findet ein dritter Wahlgang statt, -zu welchem nur die zwei Kandidierenden des zweiten Wahlgangs mit den höchsten Stimmenzahlen zugelassen sind. -Hier entscheidet die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. - -(8) Ist bei einer Wahl mehr als eine Person zu wählen, so hat jede Abgeordnete so viele Stimmen, -wie Personen zu wählen sind. Die Stimmen können beliebig kumuliert werden. +(6) Jede Abgeordnete hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Die Stimmen können beliebig kumuliert werden. Gewählt sind in diesem Fall die Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen, -die mehr Stimmen als die Hälfte der Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Abgeordneten erhalten haben. +die mehr Stimmen als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Studierendenparlaments erhalten haben. Sind nach dem ersten Wahlgang noch Personen zu wählen, so findet zur Wahl dieser ein zweiter Wahlgang, analog zum Ersten, statt. Sind weiterhin Personen zu wählen, so findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem wird für jede Person mit Ja oder Nein gestimmt. @@ -322,6 +315,9 @@ Bei nicht eindeutigem Ergebnis findet unter den Kandierenden an der Schwelle eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. +(7) Sofern weniger oder gleich viele Kandidatinnen zur Wahl stehen als Plätze zur Verfügung stehen, +kann en bloc gewählt werden falls kein Mitglied des Studierendenparlaments widerspricht. + ====================================================================== §13 Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands @@ -368,14 +364,18 @@ (o) Ausschluss der Öffentlichkeit (p) Abweichung von der Geschäftsordnung nach §19(2) (q) Anzweiflung der Auslegung der Geschätsordnung nach §19(1). +(r) En bloc Wahl nach §12(7). (3) Geschäftsordnungsanträgen auf (a) Feststellung der Beschlussfähigkeit, (b) geheime oder namentliche Abstimmung gemäß §10(3), (c) Anzweiflung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses, -(d) Personaldebatte ist stattzugeben. Über sonstige Geschäftsordnungsanträge wird nach Anhörung einer Gegenrede sofort offen abgestimmt. +(d) Personaldebatte ist stattzugeben. +Über sonstige Geschäftsordnungsanträge wird nach Anhörung einer Gegenrede sofort offen abgestimmt. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als beschlossen. +(4) Geschäftsordnungsanträgen auf en bloc Wahl ist stattzugeben, solange kein einziges Mitglied des Studierendenparlaments widerspricht. + ====================================================================== §15 Ausschüsse