Protokoll der Sitzung des Ältestenrats am 19.05.2026  ====================================================================    Beginn: 13:30 Uhr Ende: : 15:19 Uhr      Ort: AStA Container Anwesend: Kai Oswald, Christian Schliz, Luis Salomon, Adrian Keller, Rene (Gast), Felix (Gast, Vorsitz, ab TOP 3) Protokollant: Kai Oswald Tagesordnung:     ==================================================================== TOP 1 - Begrüßung TOP 1.1 - Findung einer Protokollantin TOP 2 - Antrag Prüfung des ÄRa-Beschlusses zu "Demos gegen Wehrpflicht" vom 27.04.2026 TOP 3 - Antrag Prüfung des "Eier Lecken"-Beschlusses des StuPas vom 05.05.2026 TOP 4 - Bitte um Vermittlung: HSG-Referat und AKFlieg TOP 5 - Wirksamkeit von Beschlüssen bei unveröffentlichen Protokollen TOP 6 - Sonstiges TOP 6.1 - Termin nächste Sitzung       Benutzte Abkürzungen ==================================================================== ```         AK           : Arbeitskreis          ÄRa          : Ältestenrat          AStA         : Allgemeiner Studierenden-Ausschuss                         (Vorstand der Studierendenschaft)       FS           : Fachschaft          FSO          : Fachschaftsordnung          FSK          : Fachschaftenkonferenz          GO           : Geschäftsordnung     HSG          : Hochschulgruppen     KIT          : Karlsruher Institut für Technologie     OSVS         : Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft     StuPa        : Studierendenparlament     VS           : Verfasste Studierendenschaft ``` Abstimmungsergebnisse werden nach dem System Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen notiert. TOP 1 - Begrüßung ==================================================================== Kai begrüßt die Anwesenden. TOP 1.1 - Findung einer Protokollantin ==================================================================== Kai schreibt Protokoll. TOP 2 - Antrag Prüfung des ÄRa-Beschlusses zu "Beschwerde zu Instagram-Stories des AStA zu Demos gegen Wehrpflicht" vom 27.04.2026 ==================================================================== Es liegt eine Beschwerde gegen den benannten Beschluss vor. --- Begründung der antragstellenden Person --- Die Bewerbung von Demonstrationen zur Wehrpflicht stellt keine politische Bildung dar, da hierfür ein klarer Bildungscharakter wie ein Vortrag oder eine Debatte sowie die gebotene Überparteilichkeit fehlen. Dennoch fällt das Thema Wehrpflicht in den Aufgabenbereich der Verfassten Studierendenschaft, da es durch die zukünftige Betroffenheit vieler Studierender deren soziale und wirtschaftliche Belange direkt berührt. Das Beschlussergebnis bleibt zwar identisch, eine korrekte argumentative Herleitung ist jedoch essenziell. --- Ende Begründung --- Der Fall einer Beschwerde über einen Beschluss des Ältestenrats kam so noch nicht vor, wird aber vom Ältestenrat als zulässig erachtet. Der Ältestenrat hält die Begrüdung der Anfechtung der Zuordnung zu politischer Bildung für stichhaltig, weshalb die Sachlage des ursprünglichen Beschlusses erneut geprüft wird: Die bloße Bewerbung von Demonstrationen erfüllt nicht die Anforderungen an die politische Bildung im Sinne des Landeshochschulgesetzes. Für politische Bildung sind zwingend ein Bildungscharakter sowie Ausgewogenheit und Überparteilichkeit erforderlich. Des weiteren verfügt die Verfasste Studierendenschaft über kein allgemeinpolitisches Mandat. Äußerungen oder Handlungen zu tagespolitischen Themen sind nur dann zulässig, wenn ein spezifischer, unmittelbarer und gewichtiger Bezug zu den studentischen Belangen vorliegt. Trotz des Fehlens eines Bildungscharakters ist das Thema der Wehrpflicht nicht zwingend aus dem Aufgabenbereich der VS ausgeschlossen. Gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 LHG BW obliegt der Verfassten Studierendenschaft die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Studierenden. Die derzeit geführte politische Debatte um die Wiedereinführung einer Wehr- oder Dienstpflicht betrifft die Lebensrealität und Zukunftsplanung von Studierenden in besonderem Maße. Da die genaue Ausgestaltung einer möglichen Pflicht noch unklar ist, lässt sich eine direkte Betroffenheit nicht ausschließen. Je nach gesetzlicher Umsetzung drohen weitreichende Konsequenzen für den Studienfortschritt, etwa durch Zwangsunterbrechungen oder Verzögerungen im Studienverlauf. Da die politische Willensbildung zur Ausgestaltung der Wehrpflicht zum jetzigen Zeitpunkt stattfindet, ist es der Studierendenschaft im Rahmen ihrer Interessenvertretung gestattet, sich an diesem Diskurs zu beteiligen. Der Antrag zielt somit nicht auf eine allgemeine politische Meinungsäußerung ab, sondern auf den Schutz der akademischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Studierendenschaft. Beschluss: 1. Die Beschwerde über einen Beschluss des Ältestenrats beim Ältestenrat ist zulässig. 2. Damit der Beschluss unter die Aufgabe der politischen Bildung und der Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins fällt, müssen Bildungscharakter und Ausgewogenheit gegeben sein. 3. Satz 2 des Beschlusses zu "Beschwerde zu Instagram-Stories des AStA zu Demos gegen Wehrpflicht" vom 27.04.2026 wird wie folgt angepasst: "Auf Grund der besonderen Situation der bisher unklaren Regelung einer möglichen Wehrpflicht ist eine Betroffenheit der Studierenden nicht ausgeschlossen, da je nach Ausgestaltung unter anderem der Studienfortschritt erheblich beeinträchtigt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt fällt der Antrag unter die Aufgabe nach §65 Abs. 2 Nr. 1. LHG BW" Abstimmug: 4/0/0 TOP 3 - Antrag Prüfung des "Eier Lecken"-Beschlusses des StuPas vom 05.05.2026 ==================================================================== Den Ältestenrat erreichte ein Antrag auf Prüfung des "Eier Lecken" Beschlusses von der StuPa Sitzung vom 05.05.2026. --- Begründung der antragstellenden Person --- Ein allgemeinpolitisches Mandat liegt der Studierendenschaft liegt nicht vor und solche Äußerungen sind verfassungswidrig. [1] Im Anfang von dem Beschluss wird klar, dass sich auf die Anzeige und allgemein die Wehrpflicht als Begründung für den Beschluss verwendet wird. ('Im Rahmen von Protesten gegen die Wehrpflicht kam es zu Anzeigen und Ermittlungsverfahren gegen Protestierende wegen "Beleidigungen", die den Bundeskanzler in humoristischer Art aufgefordert hatten "Eier zu lecken"'). Der Bezug, warum es wohl Hochschulpolitisch, ist, dass auch Studierende von der Wehrpflicht betroffen wären. ('Der Studierendenschaft des KITs gehören zahlreiche Personen an, die von einer Ausweitung der Wehrpflicht direkt betroffen wären.') Aus dem Kommentar zum LHG von der Uni Konstanz: "Wichtig ist, dass ein Thema nicht dadurch hochschulpolitisch wird, dass auch Studierende betroffen sind, es ist ein spezifischer und unmittelbarer Bezug nötig." (Was in dem Fall auf einem Gerichtsbeschluss basiert) [2] [1] Sandberger G., . (2022). Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg. Heidelberg: C.F. Müller. S.548 Nr. 26 [2] https://wiki.stuve-uni-kn.de/index.php/Kommentar_zum_Landeshochschulgesetz#Aufgaben unter Politisches Mandat --- Ende Begründung --- Der Ältestenrat diskutiert mehrere Mängel am angefochtenen Beschluss: Verstoß gegen das Mäßigungsgebot: Die Verfasste Studierendenschaft (VS) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche unterliegt sie bei ihren Äußerungen einem strikten Mäßigungsgebot (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 2005, 114). Polemische Äußerungen oder die formelle Übernahme von beleidigenden Forderungen gegenüber staatlichen Repräsentanten (wie der Aufforderung, "Eier zu lecken") sind mit diesem Status unvereinbar. Fehlendes allgemeinpolitisches Mandat: Die VS verfügt über kein allgemeinpolitisches Mandat. Eine allgemeine Kritik an polizeilichen Anzeigen oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf Demonstrationen stellt eine allgemeinpolitische Positionierung zur Versammlungs- und Meinungsfreiheit dar. Fadenscheiniger Brückenschlag: Der Versuch, das Thema über die theoretische Betroffenheit von der Wehrpflicht zu legitimieren, ist nicht tragfähig. Der Bezug ist lediglich konstruiert, da sich die Argumentation im Kern auf die allgemeine Meinungsfreiheit und juristische Konsequenzen von Protestformen bezieht. Aus diesen Gründen verlässt der Beschluss den rechtlich zulässigen Aufgabenbereich der Verfassten Studierendenschaft und ist nach § 26 Abs. 1 OSVS aufzuheben. Beschluss: 1. Die verfasste Studierendenschaft unterliegt als Körperschaft öffentlichen Rechts einem Mäßigungsgebot (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 2005, 114). Daher wird der letzte Satz des angefochtenen Beschlusses nach §26 Abs. 1 OSVS aufgehoben. 2. Eine allgemeine Kritik an Anzeigen und Ermittlungsverfahren auf Demonstrationen steht nicht im Bezug zu hochschulpolitischen Themen und damit den Aufgaben der Studierendenschaft. Damit wird auch der vorhergehende Teil des Beschlusses aufgehoben. Abstimmung: 4/0/0 TOP 4 - Bitte um Vermittlung: HSG-Referat und AKFlieg ==================================================================== Der Bitte wird außerhalb einer Sitzung nachgekommen. TOP 5 - Wirksamkeit von Beschlüssen bei unveröffentlichen Protokollen ==================================================================== Noch immer sind diverse Protokolle vergangener Sitzungen und Beschlüsse des Studierendenparlements nicht veröffentlicht. Wenngleich die Gültigkeit dadurch nicht direkt eingeschränkt wird, so entsteht dennoch das Problem der mangelnden Sicherheit für Antragstellende ohne öffentlichen Beschlusstext. Weiterhin erhält die Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit zur Einsichtnahme und damit Anfechtung, weshalb von einer Verschiebung von Fristen hierzu nach hinten bis zur wirklichen Veröffentlichung auszugehen ist. Der Ältestenrat beabsichtigt mit den Beteiligten auf eine Lösung dieses Missstandes hinzuwirken. Beschluss: Der Ältestenrat rügt das Präsidium des Studierendenparlements erneut für die fehlende Veröffentlichung von Protokollen sowie des weiteren auch für die mangelnde Veröffentlichung der Beschlüsse seit Januar. Abstimmung: 4/0/0 TOP 6 - Sonstiges ==================================================================== 6.1 Nächster Sitzungstermin: Terminfindung für Juni außerhalb der Sitzung. 6.2 Arbeit innerhalb des ÄRas Wir wollen auf AStA Nextcloud als zentralen Dateispeicherort umstellen.