Protokoll der Sitzung des Ältestenrats am 18.04.2023 ===================================== Beginn: 15:07 Uhr Ende: 16:27 Uhr Ort: AStA-Container 2 Anwesend: Sophie Klemm, Manuel Schönheinz, Daniel Hunyar, Christian Pachl Gäste: Yannik Ens Protokollantin: Sophie Klemm Tagesordnung: ====================================== TOP 0: Begrüßung TOP 1: Anfrage zur Notlagenzuschussvergabeordnung TOP 2: Sonstiges Benutzte Abkürzungen ``` Abs. : Absatz AK : Arbeitskreis Ära : Ältestenrat AStA : Allgemeiner Studierenden-Ausschuss (Vorstand der Studierendenschaft) BGU : Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften ChemBio : Chemie und Biowissenschaften ETIT : Elekto- und Informationstechnik CIW : Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik FO : Finanzordnung der Studierendenschaft FS : Fachschaft FSO : Fachschaftsordnung FSK : Fachschaftenkonferenz GeistSoz : Geistes- und Sozialwissenschaften GO : Geschäftsordnung HSG : Hochschulgruppen i.V.m. : in Verbindung mit KIT : Karlsruher Institut für Technologie LHG : Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg MWK : Ministerium für Wissenschaft Forschung und Kunst OSVS : Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft StuPa : Studierendenparlament stupal : stupal@asta-kit.de, offene Mailingliste des Studierendenparlaments VS : Verfasste Studierendenschaft VV : Vollversammlung WiWi : Wirtschaftswissenschaften BWO : Bundeswahlordnung BWahlG : Bundeswahlgesetz LHG Karlsruhe: Liste der Liberalen Hochschulgruppe Karlsruhe ``` Abstimmungsergebnisse werden nach dem System Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen notiert. TOP 0: Begrüßung ====================================== Sophie begrüßt die Anwesenden um 15:07 Uhr. TOP 2 "HSG-Ordnung" wird aufgenommen. TOP 1: Anfrage zur Notlagenzuschussvergabeordnung ================================================== §5 Notlagenzuschussvergabeordnung enthält die Formulierung, dass Antragstellende "eine Versicherung an Eides statt" abgeben müssen. Laut §41d (1) OSVS unterliegen Verwaltungsakte der VS dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg. In §27 (1) Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg steht: "Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist." Da die VS für die Abnahme der Versicherung an Eides statt durch kein uns bekanntes Gesetz oder Rechtsverordnung zuständig erklärt wurde, kann eine solche Abnahme nicht erfolgen. Es liegt unserer Meinung nach also ein Widerspruch der Notlagenzuschussvergabeordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg vor, und damit zur OSVS, da das Gesetz dort explizit genannt wird. Des weiteren besteht eine der Aufgaben des ÄRa darin, darauf hinzuwirken, dass die Studierendenschaft und ihre Organe ihre Aufgaben im Einklang mit den Gesetzen erfüllen (§23 (1) letzter Satz OSVS). +---------------------------------------------------------------------------+ | Auslegung des Ältestenrates | +---------------------------------------------------------------------------+ | Der Ältestenrat legt die OSVS, insbesondere §23 (1) letzter Satz | | sowie §41d (1), so aus, dass wir bei einem Verstoß einer Satzung oder GO | | gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg §26 (5) OSVS | | anwenden können. | +---------------------------------------------------------------------------+ | Die Auslegung wurde einstimmig (4/0/0) gefällt. | +---------------------------------------------------------------------------+ Der Ältestenrat kann also mit folgendem Beschluss aktiv werden: +---------------------------------------------------------------------------+ | Beschluss des Ältestenrates | +---------------------------------------------------------------------------+ | Der Ältestenraat stellt einen Verstoß der Notlagenzuschussvergabeordnung | | in §5 (1) Punkt 7 und (2) Punkt 4 gegen §27 (1) Satz 1 Verwaltungs- | | verfahrensgesetz für Baden-Württemberg fest. | | | | Der Ältestenrat erklärt daher nach §26 (5) OSVS folgende Teile für | | ungültig: | | | | - §5 (1) Punkt 7 "an Eides statt", | | - §5 (2) Punkt 4 "an Eides statt". | | | | Außerdem setzt der Ältestenrat nach §26 (5) OSVS dem StuPa eine Frist | | von 5 Wochen, den Widerspruch aufzulösen. | +---------------------------------------------------------------------------+ | Der Beschluss wurde einstimmig (4/0/0) gefällt. | +---------------------------------------------------------------------------+ TOP 2 - HSG-Ordnung ==================== Die Formulierung in der HSG-Ordnung §3 (2) letzter Satz und §4 (2) letzter Satz "Die antragstellende Person haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift." ist verwirrend und unklar. Wir empfehlen dem StuPa, über eine Umformulierung zu beraten. TOP 3: Sonstiges ================== Sophie schließt die Sitzung um 16:27 Uhr.