Vereinbarung zwischen KIT und AStA zur Sanierung des Alten Rasen.

Datum: 
16.07.2013
Beschluss: 

Das Studierendenparlament ratifiziert die vorliegende Vereinbarung zwischen KIT und AStA zur
Sanierung des Alten Rasen.

 

VEREINBARUNG

zwischen

Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe
- nachstehend „KIT“ genannt -

und

AStA KIT
Allgemeiner Studierendenausschuss des KIT
Adenauerring 7, 76131 Karlsruhe
- nachstehend „AStA“ genannt -

Präambel

Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) vertritt die Interessen der Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT). Insbesondere umfasst dies die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden.

Der AStA möchte das KIT, Institut für Sport und Sportwissenschaft, Abteilung Hochschulsport bei der Sanierung des Sportplatzes „Alter Rasenplatz“ (Lärchenallee, 76131 Karlsruhe) finanziell unterstützen. Im Rahmen dieser Vereinbarung möchte daher das KIT dem AStA diese Sportstätte zur zeitweisen Nutzung überlassen.

Daher vereinbaren die Vertragspartner folgendes:

 

§ 1 Nutzungsüberlassung und Nutzungsumfang

1. Das KIT verfügt auf dem Gelände des Campus Süd über gut ausgestattete Sportanlagen. Es überlässt dem AStA hiervon die folgende Sportstätte zur zeitweisen Nutzung:

Rasenplatz Platz 3, „Alter Rasen“, Lärchenallee, 76131 Karlsruhe

2. Für die Nutzung der Anlagen stellt das KIT einen Belegungsplan auf und gestattet dem AStA die Nutzung nach Maßgabe dieses Belegungsplanes. Die im Benutzungsplan festgelegten Benutzungszeiten sind einzuhalten. Außer
den im Belegungsplan ausdrücklich bezeichneten Räumen und Anlagen dürfen keine sonstigen Räume und Anlagen benutzt werden. Das KIT ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Benutzungszeiten, der Räume und der Anlagen im Belegungsplan vorzunehmen.

3. Unbeschadet von § 1 Nr. 2 hat das KIT das Recht, den AStA vorübergehend von der Nutzung der Sportstätten teilweise oder ganz auszuschließen, sofern das KIT diese zeitweise für eigene Zwecke benötigt. Das KIT soll den AStA
hierüber möglichst frühzeitig in Kenntnis setzen.

4. Der AStA darf die Sportanlagen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke nutzen.

 

§ 2 Leistungen des KIT

1. Das KIT sichert dem AStA die Nutzung der aufgeführten Sportstätte zur Durchführung seiner Veranstaltungen zu. Hier hat der AStA bezüglich der Sportstättenvergabe eine herausgehobene Stellung gegenüber anderen Nutzergruppen.

2. Die Vergabe der Sportstätte für den Zeitraum von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr erfolgt im Einvernehmen mit dem AStA.

3. Darüber hinaus erfolgt die Vergabe der Sportstätte an einem weiteren, durch die Partner einvernehmlich zu bestimmenden, Wochentag für den Zeitraum von 00:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Einvernehmen mit dem AStA.

4. Das KIT sichert dem AStA die Lagerung seiner für Veranstaltungen benötigten Bühnenelemente auf dem Gelände des Instituts für Sport und Sportwissenschaften zu.

 

§ 3 Leistungen des AStA
Für die Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte und Leistungen durch das KIT erbringt der AStA folgende Leistungen:

Der AStA zahlt 5000,- EUR an den Hochschulsport. Umsatzsteur wird dabei nicht ausgewiesen.

 

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.

2. Die Vertragspartner können die Vereinbarung nach einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten zum Ende jedes Semesters ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Vertragspartner sollen sich möglichst frühzeitig
über eine beabsichtigte Kündigung informieren. Das Recht zur fristlosen Kündigung bei groben Verstoß gegen diese Vereinbarung bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Verhaltensregeln, Pflichten und Aufgaben

1. Der AStA verpflichtet sich, die Benutzungs- und Hallenordnung zu beachten und einzuhalten und den Anweisungen des vor Ort zuständigen Personals des KIT nachzukommen.

2. Der AStA verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Nutzungsdauer eine verantwortliche, mit der Benutzungs- und Hallenordnung vertraute Person ununterbrochen anwesend ist.

3. Falls erforderlich sorgt der AStA eigenverantwortlich für die Bereitstellung eines Erste-Hilfe Dienstes.

4. Der AStA verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Nutzungsdauer Kraftfahrzeuge (auch von Besuchern der Veranstaltung) nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abgestellt werden.

5. Falls erforderlich organisiert der AStA für die Dauer der Veranstaltung einen Ordnungsdienst.

6. Der AStA verpflichtet sich, benutzte Sportgeräte und eingesetztes Mobiliar nach Veranstaltungsende an die dafür vorgesehenen Plätze zurückzustellen.

 

§ 6 Werbung
Dem AStA wird für die Dauer seiner Nutzungszeiten gemäß baurechtlichen Vorschriften die Anbringung oder das Aufstellen von stationären oder transportablen Werbeflächen gestattet. Am Ende jeder Veranstaltung sind diese vom AStA vollständig zu entfernen.

 

§ 7 Versicherung
Der AStA hat auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

 

§ 8 Mängelgewährleistung, Haftung und Verkehrssicherungspflicht
1. Sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche des AStA sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

2. Ansprüche des AStA auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ausgeschlossen sind auch alle grob fahrlässig verursachten mittelbaren Schäden und Folgeschäden, insbesondere Schäden aus Ausfall oder entgangenem Gewinn. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.

3. Der AStA übernimmt während der Dauer der Nutzungsüberlassung sämtliche Verkehrssicherungspflichten für die jeweils überlassen Sportanlagen. Wird das KIT für Schäden aus der Verletzung einer dem AStA obliegenden
Verkehrssicherungspflicht bzgl. der überlassenen Sportstätten neben bzw. anstelle des AStA in Anspruch genommen, so hat der AStA das KIT von allen Ansprüchen Dritter und sämtlichen dem KIT entstehenden Kosten freizustellen.

4. Im Übrigen haftet der AStA nach den gesetzlichen Regelungen für Schäden, die durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmer an den überlassenen Anlagen entstehen.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Für die Koordination aller Aktivitäten aus dieser Vereinbarung benennen beide Partner jeweils einen zentralen Ansprechpartner.

Als Ansprechpartner benennt der AStA:
Als Ansprechpartner benennt das KIT: Herrn Dr. Dietmar Blicker

Beide Partner können jederzeit neue Ansprechpartner benennen. Die Benennung bedarf der Schriftform und soll das berechtigte Interesse beider Partner nach Kontinuität berücksichtigen.

2. Änderungen dieses Nutzungsvertrages bedürfen der Schriftform.

3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages oder den Vertrag in seiner Gesamtheit nicht. Das KIT und der AStA werden einvernehmlich versuchen, rückwirkend eine neue gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmung, die sie ersetzen soll, am ehesten entspricht.

5. Diese Vereinbarung bleibt auch nach Einführung der Verfassten Studierendenschaft in Kraft. An die Stelle des nicht verfassten AStA tritt dann der AStA der Verfassten Studierendenschaft, sofern dieser der Vereinbarung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Konstituierung widerspricht.

 

Abstimmungsergebnis
Ja: 
16
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 
Fehler | AStA am KIT

Fehler

Fehlermeldung

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