Struktur VS

Gemeinsame Fachschaftsordnung Maschinenbau und Chemieingenieurwesen

Datum: 
15.11.2016
Beschluss: 

§3 (1) a) Steichung von „Sie übernimmt die Aufgaben der einzelnen Fachschaftssitzungen.“

Neufassung §6 Referenten:
(1) Der Gemeinsame Vorstand der Fachschaften schlägt Referenten vor, die von den Fachschaftsversammlungen bestätigt werden müssen.
(2) Die Amtszeit der Referenten beträgt ein Jahr.
(3) Die Referenten müssen Mitglieder der Fachschaft Maschinenbau oder der Fachschaft Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik sein.
(4) Die Referenten sind dem Gemeinsamen Vorstand der Fachschaften und den Fachschaftsversammlungen rechenschaftspflichtig.
(5) Die Referenten vertreten die Fachschaften in ihrem Tätigkeitsbereich.
(6) Die Referenten haben der Gemeinsamen Fachschaftssitzung und dem Gemeinsamen Vorstand der Fachschaften regelmäßig Bericht zu erstatten.
(7) Die Referenten sind an die Weisungen der Fachschaftsversammlungen und die Beschlüsse der Gemeinsamen Fachschaftssitzung gebunden.
(8) Die Entlastung erfolgt durch Beschluss beider Fachschaftsversammlungen.
(9) Die Abwahl eines Referenten erfolgt durch Beschluss einer Fachschaftsversammlung. Der Beschluss durch eine der Fachschaftsversammlungen ist ausreichend.
(10) Referenten scheiden aus dem Amt aus
a) am Ende der Amtszeit,
b) durch Exmatrikulation,
c) durch eigenen Verzicht,
d) durch Abwahl durch eine Fachschaftsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(11) Bei Wechsel eines Referenten soll der scheidende Referent seinen Nachfolger ausreichend in die Geschäfte einweisen.
(12) Wird nach Ausscheiden eines Referenten kein geeigneter Nachfolger gefunden, übernimmt der scheidende Referent kommissarisch dessen Aufgaben. Ist ihm das nicht möglich oder lehnt er dies ab, wählt der Gemeinsame Vorstand einen kommissarischen Referenten aus seiner Mitte. Der kommissarische Referent ist nicht zu langfristigen und tiefgreifenden Entscheidungen ermächtigt.
(13) In Abwesenheit von Referenten können die Vorsitzenden des Gemeinsamen Vorstands der Fachschaften Eilentscheidungen in Vertretung treffen. Diese müssen die Eilentscheidungen dem Referenten schnellstmöglich mitteilen und auf der nächsten Gemeinsamen Fachschaftssitzung berichten.
(14) Es sind mindestens folgende Referate einzurichten:
a) Finanzreferat
b) Finanzplanungsreferat nach §16 (3) der Finanzordnung

Neufassung §7 Finanzen:
(1) Der Finanzplanungsreferent regelt die Finanzen der Fachschaften und muss den Finanzausschuss der Studierendenschaft unterstützen.
(2) Der Finanzplanungsreferent erstellt den gemeinsamen Teilhaushaltsplan / die Teilhaushaltspläne der Fachschaften auf der Basis des vom Studierendenarlament beschlossenen Verteilungsschlüssels. Diese müssen einzeln von der jeweiligen Fachschaftsversammlung genehmigt und vom Studierendenparlament beschlossen und anschließend vom KIT-Präsidium genehmigt werden. Diese Teilhaushalte sind bzw. der Teilhaushalt ist für die betreffende Fachschaft bzw. für die betreffenden Fachschaften bindend.
(3) Weiteres zu den Finanzen der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen regelt die Finanzordnung der Verfassten Studierendenschaft des KIT.
(4) Die Arbeit des Finanzreferenten für den Verein Fachschaft Maschinenbau / Chemie-ingenieurwesen am KIT e.V. wird mindestens einmal pro Jahr von den Kassenprüfern, die durch die Fachschaftsversammlungen eingesetzt wurden, in gemeinsamer Sitzung kontrolliert.
(5) Die Mittel der Fachschaften dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus den Mitteln der Fachschaften.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
18
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 

Änderung der Fachschaftsordnung Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik

Datum: 
15.11.2016
Beschluss: 

Ändere §2 (1) c) II. zu:
Genehmigung des die Fachschaft betreffenden Teilhaushalts
1. Bei Ablehnung des durch den Finanzplanungsreferenten vorgeschlagenen Teilhaushaltsplanes muss unverzüglich eine weitere Fachschaftsversammlung einberufen werden. Diese hat innerhalb der folgenden zwei Wochen stattzufinden.

Ändere §2 (1) c) IV. zu:
IV. Einsetzen von Kassenprüfern zur Rechnungsprüfung des Vereins „Fachschaft Maschinenbau / Chemieingenieurwesen am KIT e.V.“

Begründung: 

Ermöglichung des gemeinsames Haushaltes in den Fachschaftsordnungen Maschinenbau und Chemieingenieurwesen + Anpassung Vereinsstruktur
Beschlossen auf der Fachschaftsversammlung Maschinenbau
Positive Rückmeldung der Rechtsabteilung

Abstimmungsergebnis
Ja: 
18
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 

Änderung der Fachschaftsordnung Maschinenbau

Datum: 
15.11.2016
Beschluss: 

Ändere §2 (1) c) II.
zu:

Genehmigung des die Fachschaft betreffenden Teilhaushalts
1. Bei Ablehnung des durch den Finanzplanungsreferenten vorgeschlagenen Teilhaushaltsplanes muss unverzüglich eine weitere Fachschaftsversammlung einberufen werden. Diese hat innerhalb der folgenden zwei Wochen stattzufinden.

Ändere §2 (1) c) IV.
zu:
Einsetzen von Kassenprüfern zur Rechnungsprüfung des Vereins „Fachschaft Maschinenbau / Chemieingenieurwesen am KIT e.V.“

Begründung: 

Ermöglichung des gemeinsames Haushaltes in den Fachschaftsordnungen Maschinenbau und Chemieingenieurwesen + Anpassung Vereinsstruktur
Beschlossen auf der Fachschaftsversammlung Maschinenbau
Positive Rückmeldung der Rechtsabteilung

Abstimmungsergebnis
Ja: 
18
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 

Änderung der Finanzordnung

Datum: 
15.11.2016
Beschluss: 

§ 3 (1)
Ändere

„Der Gesamthaushalt besteht aus dem Teilhaushalt „Allgemeiner Haushalt“ des
Vorstands und der Teilhaushalte der jeweiligen Fachschaften. Hierbei ist § 37 Absatz 4 der
Organisationssatzung zu beachten. Der Gesamthaushalt kann ohne die Teilhaushalte der
Fachschaften beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Die Teilhaushalte der
Fachschaften können dem Gesamthaushalt nachträglich hinzugefügt werden und
unabhängig voneinander beschlossen und in Kraft gesetzt werden.“

zu:

„Der Gesamthaushalt besteht aus dem Teilhaushalt „Allgemeiner Haushalt“ des
Vorstands und der Teilhaushalte der Fachschaften; Teilhaushalte der Fachschaften sind
die Haushalte einzelner Fachschaften und die gemeinsam geführten Haushalte mehrerer
Fachschaften (siehe § 16). Der Gesamthaushalt kann ohne die Teilhaushalte der
Fachschaften beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Die Teilhaushalte der
Fachschaften können dem Gesamthaushalt nachträglich hinzugefügt werden und
unabhängig voneinander beschlossen und in Kraft gesetzt werden.“

(Diese Änderung ermöglicht die Einführung von gemeinsamen Haushalten im
Gesamthaushalt.)

§ 3 (5)
Ändere

„Die Haushaltspläne der einzelnen Fachschaften werden gemäß § 31 Absatz 4
Punkt 2 Organisationssatzung von der Fachschaftsversammlung vorgeschlagen. Das
Studierendenparlament stimmt den Haushaltsplänen der einzelnen Fachschaften zu oder
lehnt diese ab. Bei Ablehnung muss eine Begründung erfolgen.“

zu:

„Die Teilhaushalte der Fachschaften werden gemäß § 31 Absatz 4 Punkt 2
Organisationssatzung von den Fachschaftsversammlungen vorgeschlagen. Das
Studierendenparlament berät einzeln über die Teilhaushalte der Fachschaften und
stimmt diesen jeweils zu oder lehnt sie ab. Bei Ablehnung muss eine schriftliche
Begründung erfolgen.“

(Zum einen wird mit dieser Änderung die Option „gemeinsamer Haushalt“ eingeführt, zum
anderen bedarf die Ablehnung einer schriftlichen Begründung (Transparenz des StuPa
gegenüber den Fachschaften))

§ 15 (1)
Ändere zu:
„Ab einer voraussichtlichen Ausgabe in Höhe von 150 Euro sind der Beantragung
grundsätzlich folgende Informationen beizulegen:

1. Name des Antragsstellers,
2. Art und Umfang sowie Höhe der Ausgabe,
3. Name des zu bebuchenden Titels gemäß Haushaltsplan,
4. Zeitraum bzw. Zeitpunkt,
5. Fälligkeit,
6. Ziel und Zweck der Ausgabe,
7. Mindestens drei Vergleichsangebote,
8. Bei Projekten mit mehreren Einnahmen und Ausgaben einen Wirtschaftsplan.“

(Die Änderungen („Anmeldung“ zu „Beantragung“ geändert und Punkte 7 und 8
eingefügt) sind von der Haushaltsbeauftragten so gewünscht.)

§ 15 (5-8)
Ändere jeweils

„Haushaltsplan der betreffenden Fachschaft“

zu:

„Teilhaushalt der betreffenden Fachschaft bzw. der betreffenden Fachschaften“

(Diese rein redaktionellen Änderungen passen die betreffenden Absätze auf die Option
„gemeinsamer Haushalt“ an.)

§ 16 (1)
Ändere zu

„Die Zuweisungen an die Fachschaften werden erst nach Beschluss des entsprechenden
Teilhaushaltes der Fachschaft(en) und der Genehmigung dieses Haushalts durch die
Beauftragte für den Haushalt erteilt.“

(Redaktionelle Änderung um den Absatz auf die Option „gemeinsamer Haushalt“
anzupassen.)

§ 16 (3)
Ändere

„Die Fachschaften bestimmen nach Maßgabe der Fachschaftsordnung eine
Zuständige für die Fachschaftsfinanzen. Diese Person ist für die der Fachschaft
zugewiesenen Finanzmittel zuständig, insbesondere auch für die Einhaltung der in § 15
Absatz 1, 3 und 5 bis 9 genannten Freigaberichtlinien.“

zu

„Die Fachschaften bestimmen nach Maßgabe der Fachschaftsordnungen Zuständige für
die Fachschaftsfinanzen. Diese Personen sind für die ihren Haushalten zugewiesenen
Finanzmittel zuständig, insbesondere auch für die Einhaltung der in § 15 Absatz 1, 3 und 5
bis 9 genannten Freigaberichtlinien.“

(Ermöglichung einer Zuständigen für mehrere Fachschaftshaushalte oder einen
gemeinsamen Fachschaftshaushalt.)

§ 16 (5) -> Neuer Absatz
"Eine Fachschaft kann gem. Organisationssatzung §31 die Führung eines gemeinsam mit
einer oder mehreren anderen Fachschaften geführten Haushaltsplans beschließen. Für
einen gemeinsam bewirtschafteten Haushalt müssen diesem alle beteiligten
Fachschaftsversammlungen jeweils mit einfacher Zweidrittel-Mehrheit zustimmen. Die
Einwilligung kann jeweils nur für das kommende Haushaltsjahr gegeben werden. Die
Einnahmen des gemeinsamen Teilhaushaltes belaufen sich auf die zugewiesenen
Finanzmittel aller beteiligten Fachschaften.“

(Einführung des „gemeinsamen Haushaltes“ mit den Bestimmungen zur Bildung und
Weiterführung des Haushaltes. Die einfache Zweidrittel-Mehrheit ist die größtmögliche
Mehrheit, die realistisch/praktikabel ist.)

§ 24 (4)
Ändere

„Gegenstände, die sich im Eigentum der Studierendenschaft beenden, dürfen
nur auf Beschluss des Vorstands der Studierendenschaft oder des
Studierendenparlaments veräußert werden. Für die Veräußerung von Gegenständen die
durch Fachschaftsmittel angeschafft wurden ist ein Beschluss des Fachschaftsvorstands
oder der Fachschaftsversammlung notwendig. Gemäß §63 LHO dürfen
Vermögensgegenstände nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der
Studierendenschaft in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Gegenstände dürfen
nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan
zugelassen werden. Von diesen Bestimmungen kann bei beweglichen Sachen mit einem
geringeren Anschaffungswert als 150 Euro abgewichen werden.“

zu:

„Gegenstände, die sich im Eigentum der Studierendenschaft befinden, dürfen nur auf
Beschluss des Vorstands der Studierendenschaft oder des Studierendenparlaments
veräußert werden. Für die Veräußerung von Gegenständen die durch Fachschaftsmittel
angeschafft wurden ist zusätzlich ein Beschluss des Fachschaftsvorstands oder der
Fachschaftsversammlung notwendig. Gemäß §63 LHO dürfen Vermögensgegenstände
nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in
absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Gegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert
veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Von diesen
Bestimmungen kann bei beweglichen Sachen mit einem geringeren Anschaffungswert
als 150 Euro abgewichen werden.“

(Einzige Änderung ist das Wort „zusätzlich“ im zweiten Satz. Die vorherige Formulierung
war nicht eindeutig in der Hinsicht, ob der Vorstand der Studierendenschaft oder das
Studierendenparlament Veräußerungen von Fachschafts-Gegenständen zustimmen
muss.)

§ 24 (5) -> Neuer Absatz
„Es muss sichergestellt sein, dass alle beteiligten Fachschaften von den Anschaffungen in
angemessenem Maße profitieren. Dies ist insbesondere bei einer räumlichen Trennung zu
beachten. Werden Gegenstände aus einem Teilhaushalt mehrerer Fachschaften
beschafft, sind diese allen zuzuordnen. Sollten die Fachschaften den gemeinsam
bewirtschafteten Haushalt im Folgejahr nicht weiterführen, sind die betroffenen
Fachschaftsvorstände dazu angehalten sich zu einigen, welcher Fachschaft welche
Gegenstände zufallen und ob zusätzlich ein finanzieller Ausgleich im Rahmen einer
Zuweisung zwischen den Fachschaften erfolgen soll. Sollten die Vorstände keine Einigung
erzielen, vermitteln die Zuständigen für die Fachschaftsfinanzen gemäß § 16 Absatz 3 und
die Beauftragte für den Haushalt gemäß § 13.“

(Regelung von gleichmäßigen Anschaffungen (1. Satz): Wenn beispielsweise eine
Exkursion angeboten wird, die nur die Studis einer Fachschaft anspricht, soll auch eine
Ausgabe getätigt werden, die den anderen beteiligten Fachschaften zugutekommt.)

§29 (4) -> Neuer Absatz
„Die Überschüsse aus von mehreren Fachschaften gemeinsam bewirtschafteten
Teilhaushalten werden proportional nach dem Verteilungsschlüssel des abgeschlossenen
Haushaltsjahres nach §3 Absatz 2 auf die betroffenen Fachschaften zurück verteilt. Die
Überschüsse werden im folgenden Haushaltsjahr gutgeschrieben, unbeachtet ob der
neue Teilhaushalt mit Beteiligung einer anderen Fachschaft aufgestellt wird oder nicht.
Die Übertragungsgrenzen gelten ebenfalls proportional.“

(Regelung des Übertrags: Die Fachschaften sollen bei Nicht-Fortführung des
gemeinsamen Haushaltes nicht Überträge „verlieren“ (wenn sie in den Gesamthaushalt
fließen würden).)

Begründung: 

Die Begründungen stehen hinter den einzelnen Punkten in Klammern.

Abstimmungsergebnis
Ja: 
18
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 

Fachschaftsordnung Wirtschaftswissenschaften

Datum: 
26.07.2016
Beschluss: 

Das StuPa beschließt die angehängte Fachschaftsordnung der Fachschaft Wirtschaftswissenschaften.

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
16
Nein: 
0
Enthaltung: 
1
Beschluss-Themen: 

Fachschaftsordnung Physik

Datum: 
26.07.2016
Beschluss: 

Das StuPa beschließt die angehängte Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik.

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
17
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 

Betriebshaftpflichtversicherung

Datum: 
12.07.2016
Beschluss: 

Die VS schließt mit der BGV die vorliegende Betriebshaftpflichtversicherung auf unbestimmte Zeit ab.

Begründung: 

Inhalt der Betriebshaftpflichtversicherung sind insbesondere:
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb der Körperschaft und der zur Erfüllung des Betriebszweckes erforderlichen Aufgaben und Tätigkeiten gem. § 2 der Satzung Stand 15. April 2016 insbesondere in den Bereichen
- Büro- und Verwaltungsbetrieb der Körperschaft sowie der ihr angeschlossenen – juristisch unselbständigen – Arbeitskreise und ca. 80 registrierten Hochschulgruppen in Räumlichkeiten des KIT
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit max. 1.000 Besuchern im Hörsaal (z.B. Lesungen, Vorträge, Podiumsdiskussionen etc. - keine Konzerte, Fachschaftsveranstaltungen o.ä)
- Unentgeltlicher Verleih von elektrischen Geräten (z.B. Beamer). Schäden an den Geräten sowie das Risiko der Entleiher sind nicht Gegenstand der Versicherung.
- Betrieb eines Fahrradcampus und einer Fahrradwerkstatt wo die Studierenden selbst ihre Fahrräder reparieren können
- Versichert sind Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie der Mitglieder und Abgeordnete
- des Studierendenparlaments
- der Vollversammlung,
- des Vorstands,
- des erweiterten Vorstands,
- des Ältestets
- der Organe der Fachschaften gemäß § 29 der Satzung (Fachschaftsvorstand/Fachschaftssprecherinnen und Fachschaftsversammlung)
- Damit sind neben den VS-Gremien auch die HSG und die entsprechenden Veranstaltungen versichert, die im Rahmen der VS-Aufgaben stattfinden.
- Die Vertragsunterlagen werde ich auf der Sitzung aushändigen.
- Die Kosten für die Versicherung belaufen sich auf 720,- Euro pro Jahr.
- Der Vertrag verlängert sich automatisch jährlich und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende hin gekündigt werden.

Daniel Sobing erklärt seinen Antrag
Beim AKK geht das über die Versicherung des AKK
Wie sieht das aus wenn eine FS eine Veranstaltung im Auftrag der VS durchführt? Dann geht das über den FS-Verein
Man kann bei den Organe noch was ändern.
Daniel Sobing zahlt persönlich die Zeche wenn jemand die VS auf Schmerzensgeld verklagt und Recht bekommt weil er sein passives Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen kann weil er nicht mit seinem Rufnahmen auf dem Wahlzettel stehen darf.
Matthias: Ist das Zeitkritisch.
Daniel Sobing: Wir haben im Augenblick keine Haftpflicht.
Janka: Wie sieht das mit Vergleichsangeboten aus?
Daniel: Wenn das StuPa das so beschließt ist das OK.
Wenn Alkohol im Spiel ist ist das nicht abgedeckt.

Abstimmungsergebnis
Ja: 
14
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 

Geschäftsordnung Ältestenrat

Datum: 
31.05.2016
Beschluss: 

Das StuPa beschließt die angehängte Geschäftsordnung des Ältestenrates.

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
14
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 

Protokoll der 24. StuPa-Sitzung 2013/2014

Datum: 
31.05.2016
Beschluss: 

Das Protokoll der 24. StuPa-Sitzung der Amtszeit 2013/2014 wird veröffentlicht ohne es zu beschließen.

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
13
Nein: 
0
Enthaltung: 
1
Beschluss-Themen: 

OSVS: Datenschutz in Protokollen

Datum: 
19.04.2016
Beschluss: 

In §4 Abs. 3 der Organisationssatzung wird im ersten Satz "diese müssen veröffentlicht werden." durch "diese müssen unter Beachtung des Datenschutzes veröffentlicht werden." ersetzt.

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
18
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: 

Seiten

RSS - Struktur VS abonnieren