ÄRa-Protokoll der Sitzung vom 26.05.2017
ÄRa-Protokoll (VS) – 3. Juli 2017 - 21:48
Datum:
26. Mai 2017
Protokoll
Sitzung des Ältestenrats am 26.05.2017
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Beginn: 19:27
Ende: 21:55
Ort: AStA-Büro in der Mensa
Anwesend: Moritz Kühner (bis TOP 3), Benjamin Roß, Vera Schumacher, Jens Tamson (ab TOP 2)
Abwesend: -
Gäste: Nu
Protokoll: Benjamin Roß
Benutzte Abkürzungen:
Abs. : Absatz
ÄRa : Ältestenrat
AStA : Allgemeiner Studierenden-Ausschuss
(Vorstand der Studierendenschaft)
FS : Fachschaft
FSO : Fachschaftsordnung
KIT : Karlsruher Institut für Technologie
OS : Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft
StuPa : Studierendenparlament
stupal : stupal@asta-kit.de, offene Mailingliste des Studierendenparlaments
VS : Verfasste Studierendenschaft
Abstimmungsergebnisse werden nach dem System Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen notiert.
Tagesordnung:
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TOP 0: Begrüßung und Berichte
TOP 1: Karlsruhe gegen Rechts
TOP 2: Anfrage zu FS-GeistSoz-Vorstand
TOP 3: Änderung Wahlordnung
TOP 4: Fachschaftsordnung Architektur
TOP 5: Sonstiges
TOP 0: Begrüßung und Berichte
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Vera begrüßt die anwesenden Mitglieder des ÄRa.
TOP 1: Karlsruhe gegen Rechts
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Anfrage
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Hallo lieber ÄRa,
ich habe eine Beschwerde zum Beschluss des Studierendenparlaments vom 25.04.
Der Beschluss lautet:
Antrag: "Die Verfassten Studierendenschaft am KIT tritt dem Netzwerk "Karlsruhe gegen Rechts" bei."
Meiner Ansicht nacht verstößt dieser Beschluss gegen den §65(4) LHG:
"(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität."
Da der Begriff "Rechts" durchaus als schwammig anzusehen ist, könnte das ein massiver Verstoß gegen den Paragraphen darstellen.
Könnt ihr bitte einen Beschluss dazu fassen, ob die VS diesem Netzwerk beitreten darf?
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Netzwerk „Karlsruhe gegen rechts“ - Selbstverständnis:
"Das Netzwerk Karlsruhe gegen rechts ist ein Zusammenschluss von Vertreter*innen öffentlicher und zivilgesellschaftlicher Organisationen und Gruppen in Karlsruhe, die sich im Rahmen ihrer professionellen oder ehrenamtlichen Tätigkeit gegen Rechtsextremismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit engagieren."
Die Studierendenschaft nimmt nach LHG §65 (4) ein politisches Mandat wahr, dabei muss sie die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität wahren. Innerhalb dieses Rahmens hat sie unter anderem folgende Aufgaben zu erfüllen, siehe LHG §65 (2):
"3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
4. die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
5. die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben."
In Baden Württemberg ist uns bzgl. dieses Themas keine Rechtsprechung bekannt. In Niedersachsen gibt es ein Urteil (Urteil: Politische Betätigung der Organe der Studierendenschaft; VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 21.07.2015; 1 A 4/15
§ 1004 BGB, Art 2 GG, § 20 HSchulG ND:11)
„Die Prävention rechtsextremistischer Bestrebungen stellt einen wichtigen Bestandteil
politischer Bildung dar und ist letztlich nichts anderes als eine Erinnerung an den
verfassungsrechtlichen Grundkonsens (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 30: Vorbeugung
rechtsextremistischer Bestrebungen als „hochschulpolitisch legitimierbares Interesse“; OVG
Rh.-Pf., a.a.O.)“
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|Beschluss |
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|"Der Beschluss des Studierendenparlaments vom 25.04.2017 zu |
|"Karlsruhe gegen Rechts" widerspricht §65(4) LHG nicht." |
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|Abstimmung: 3/0/0 |
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|Begründung: |
|Der Beitritt in das Netzwerk ist durch die Aufgabe zur |
|Förderung |
|der politischen Bildung (§65 (2) Punkt 3 LHG) abgedeckt. |
|Außerdem fördert die Studierendenschaft dadurch den Abbau von |
|Benachteiligungen (§65 (2) Punkt 4 LHG) innerhalb der |
|Studierendenschaft und| |die Integration ausländischer |
|Studierender (§65 (2) Punkt 5 LHG) . Da sich das betreffende |
|Bündnis in seinem Selbstverständnis gegen Rechtsextremismus und |
|gruppenbezogene Menscheinfeindlichkeit engangiert, liegt kein |
|Verstoß gegen die parteipolitische Neutralitätspflicht vor. |
|Der Beschluss des StuPas ist durch die vom LHG §65 (2) |
|vorgeschriebenen Aufgaben der Studierendenschaft abgedeckt. |
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Damit ist der StuPa-Beschluss nicht aufgehoben und behält seine Gültigkeit.
Vera informiert die anfragende Person.
TOP 2: Anfrage zu FS-GeistSoz-Vorstand
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Anfrage
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ich bitte den Ära in diesem Mail darum den Status von Herrn Frank
Warnicke zu prüfen, da er trotz Exmatrikulation weiter studentische
Ämter (aktuell nur noch Fachschaftssprecher und FakRat-Mitglied)
ausführt. Er beteuert stets, dass - aufgrund seines aktuellen Status als eingeschriebener Promovierender - es keine Auswirkungen auf seine Fachschaftsämter hätte und, da seine Anstellung unter 50% liegt, er trotzdem alle Ämter weiter ausführen dürfe, ich würde dies aber gerne vom Ära persönlich hören.
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Angehörigkeit zur Studierendenschaft:
Organisastionsatzung § 1 Studierendenschaft
"Die immatrikulierten Studierenden einschließlich der immatrikulierten Doktorandinnen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) (Mitglieder) bilden gemäß 65 Absatz 1 LHG die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft des KIT. [...]"
Ausscheiden aus dem Fachschaftsvorstand:
§29 OS Abs. 4 Punkt 2 (analog dazu §6 Abs. 4b FS-Ordnung GeistSoz) )
Eine Fachschaftssprecherin scheidet aus dem Amt
1. am Ende der Amtsperiode,
2. durch Exmatrikulation,
3. durch eigenen Verzicht,
4. bei Wahl eines neuen Vorstandes nach § 31 Absatz 5 .
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|Beschluss |
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|Die Exmatrikulation aus einem Master-Studiengang am KIT führt |
|gem. §29 OS Abs. 4 Punkt 2 zum Ausscheiden aus dem Fachschafts-|
|vorstand. Wenn dies bei Frank Warnike der Fall ist, war er ab |
|dem Zeitpunkt der Exmatrikulation kein Mitglied des Fach- |
|schaftsvorstandes mehr. |
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|Abstimmung: 4/0/0 |
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Hinweis:
Bezüglich der Mitgliedschaft im Fakultätsrates sollte die Schlichtungsstelle des KIT kontaktiert werden, da der Ära nur in Schlichtungsfragen bzgl. der Studierendenschaft selbst Stellung nimmt.
Vera informiert die anfragende Person.
TOP 3: Änderung Wahlordnung
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Das Studierendenparlament hat am 09.05.2017 eine Änderung der Wahlordnung beschlossen:
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§11 Satz 7 (2). Ändere in: Vor- und Familienname ggf. Rufname,
§7 (7a). Ändere in: Führt eine Kandidatin anstatt ihres Vornamens einen anderen Rufnamen,
soll der Wahlausschuss den Vornamen der Person nicht offenbaren und auf allen Wahlzetteln, Niederschriften und sonstigen Veröffentlichungen den Rufnamen benutzen.
§15(1).1:
15. Der Stimmzettel enthält:
füge den Satz hinzu: Falls ein Rufnamen angegeben wurde ist
dieser anstatt des Vornamens zu verwenden.
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|Beschluss |
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|Der ÄRa hat die Änderung der Wahlordnung geprüft und konnte |
|keine Verstöße gegen die Organisationssatzung feststellen. |
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|Abstimmung: 3/0/0 |
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Wir verstehen die Änderung der Wahlordnung wie folgt:
Sollte eine Kandidierende mehrere Vornamen tragen, so darf sie auch nur mit ihrem Ruf-, das heißt derjenige Vorname, den sie wünscht, und Nachnamen auf den in der Änderung erwähnten Schriftstücken geführt werden. Der Wahlausschuss kann die Kandidierende damit nicht dazu zwingen, all ihre Vornamen zu veröffentlichen. Wunschnamen (eingetragene Ordens-, Künstler-, Religionsnamen) gelten nicht als Rufnamen.
Vera informiert die KIT-Rechtsabteilung und das StuPa-Präsidium.
TOP 4: Fachschaftsordnung Architektur
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Das Studierendenparlament hat am 09.05.2017 die Fachschaftsordnung Architektur beschlossen.
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|Beschluss |
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|Der ÄRa hat die Fachschaftsordnung der Fachschaft Architektur |
|geprüft und konnte keine Verstöße gegen die Organisations- |
|satzung feststellen. |
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|Abstimmung: 3/0/0 |
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Vera informiert die KIT-Rechtsabteilung und das StuPa-Präsidium.
TOP 5: Sonstiges
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Wir planen die nächste Sitzung für Freitag, 30.06.2017.
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