Protokoll der Ära-Sitzung am 01.10.2020

Datum: 
1. Oktober 2020

Protokoll

Protokoll
Sitzung des Ältestenrats am 01.10.2020

Beginn: 16:07 Uhr
Ende: 18:13

Ort: 
Anwesend: Luis Wengenmayer

Gäste: Daniel Hunyar, Adrian Keller (Innenreferent), Patrick Fetzer, Hannah Tillert, Jolanda Rößner (Die Liste), Jean-Pierre Messmer, Harald Herrlich, Frederick Herberle


Tagesordnung:

TOP 0: Begrüßung
TOP 1:
TOP 2:


Benutzte Abkürzungen

```
    Abs.         : Absatz
    AK           : Arbeitskreis
    Ära          : Ältestenrat
    AStA         : Allgemeiner Studierenden-Ausschuss
                   (Vorstand der Studierendenschaft)
    BGU          : Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften
    ChemBio      : Chemie und Biowissenschaften
    ETIT         : Elekto- und Informationstechnik
    CIW          : Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik
    FO           : Finanzordnung der Studierendenschaft
    FS           : Fachschaft
    FSO          : Fachschaftsordnung
    FSK          : Fachschaftenkonferenz
    GeistSoz     : Geistes- und Sozialwissenschaften
    GO           : Geschäftsordnung
    i.V.m.       : in Verbindung mit
    KIT          : Karlsruher Institut für Technologie
    LHG          : Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg
    MWK          : Ministerium für Wissenschaft Forschung und Kunst
    OSVS         : Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft
    StuPa        : Studierendenparlament
    stupal       : stupal@asta-kit.de, offene Mailingliste des Studierendenparlaments
    VS           : Verfasste Studierendenschaft
    VV           : Vollversammlung
    WiWi         : Wirtschaftswissenschaften
    BWO          : Bundeswahlordnung
    BWahlG       : Bundeswahlgesetz
    LHG Karlsruhe: Liste der Liberalen Hochschulgruppe Karlsruhe
```

Abstimmungsergebnisse werden nach dem System Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen notiert.

Beginn der Sitzung: 16:02 Uhr (Ortszeit: Karlsruhe)

TOP 0: Begrüßung 
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Der Vorsitz begrüßt alle Anwesenden. Während der laufenden Diskussion fällt auf, dass die Amtzeit von Harald Herrlich abgelaufen ist. Luis Wengenmayer ist damit das einzige Ära-Mitglied

TOP 1: Fortsetzung: Anfechtung zu den Onlinewahlen vom 27. Juli bis 2. August 2020
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Wie in der ersten Sitzung zur Anfechtung
Entscheidung zur ersten Wahlanfechtung eingegangen am 01.09.2020. https://www.dropbox.com/s/5ggybslxnt6bm0x/Anfechtung%20zu%20den%20Onlinewahlen%20vom%2027.%20Juli%20bis%202.%20August%202020.md?dl=0

Nimmt der Ära die 1. Anfechtung der Onlinewahlen vom 27. Juli bis 2. August 2020 an?
(Ja 0/ Nein 1/ Enthaltung 0) 

Begründung: In der Wahlanfechtung wird insbesondere auf 2 Punkte eingegangen: Die mangende Öffenlichkeit und das Verfassungsgerichturteil zur Benutzung von Wahlmaschinen.
In §40 (1) OS ist festgelegt das die Wahl nach demokratischen Grundsätzen abzulaufen hat. Welche Grundsätze im speziellen gemeint sind ist nicht näher definiert. Im Landeshochschulgesetz §65a (2) findet sich keine Erwähnung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Der Ära sieht daher die mangelende Öffentlichkeit nicht im Widerspruch zur OS oder dem LHG.
Das Gericht des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich speziell auf die Verwendung von Wahl-Maschinen. Es kam nicht zur Verwendung von Wahlmaschinen. Desweiteren gelten bei Hochschulwahln, wie schon in Absatz 1 erläutert nicht die gleichen Maßstäbe und Ordnungen wie bei Bundestagswahlen. 

Die Anfechtung wird nicht angenommen.

Nimmt der Ära die 2. Anfechtung der Onlinewahlen vom 27. Juli bis 2. August 2020 an?
(Ja 0/ Nein 1/ Enthaltung 0)

Zu 1. Sicherheitslücke auf Seiten des KIT
Auf Anfrage antwortete das KTI CERT Team, dass sie eine großflächige und unbemerkte Wahl durch Ausnutzung der mittlerweile wieder geschlossenen Sichheitslücke für unwahrscheinlich halten. Der Ära sieht deshalb keinen Verstoß zur Wahlordnung oder eine großflächige Gefährdung der Wahl.

Zu 2. Zertifizierung
Die Zertifizierung des BSI wird ausfürhlich in der Anfechtung kritisiert und auf Mängel hingewiesen. Jedoch liegt kein Verstoß gegen die Wahlordnung vor.

Zu 3., 5., 6. und 7. 
Der 1. Antrag argumentiert in ähnlicher Art und Weise und verweist u.a. auch auf ein BVG Urteil. Wie in der Entscheidung zur ersten Wahl sieht der Ära auch hier kein Verstoß gegen die OS oder die Wahlordnung.

Zu 4. 
Es ist aus dem Antrag nicht ersichtlich, dass es eine laut Zertifizierung nicht zulässigen Erweiterung zur vorgelagerten Authentifizierung verwedent worden ist. Die Benutzung der SingleSignOn-Erweiterung ist nur vorgelagert ausgeschlossen.  

Ein Gericht in Thüringen urteilte folgendermaßen: Zu keiner anderen Bewertung führt die Beanstandung des Klägers, es sei von den in dem Zertifizierungsreport enthaltenen Angaben unzulässigerweise abgewichen worden, indem bei der Hochschulwahl 2016 keine PIN/TAN-Authentifizierung, sondern eine PortalAuthentifizierung erfolgt sei. Der Einsatz eines hierfür erforderlichen Secure-Links gehöre nicht zur evaluierten Konfiguration des zertifizierten Online-Produkts. Der Kläger verweist in 2 K 606/16 Ge 14 diesem Zusammenhang zwar zutreffend auf die im Zertifizierungsreport enthaltenen Auflagen und Hinweise (s. dort S. 24): „Dem Benutzer wird für die Anmeldung eine HTML-Seite mit Eingabefeldern für PIN/TAN (Wähler) bzw. Benutzername/Passwort (Wahlvorstand) präsentiert. Im Rahmen der Gestaltung der umgebenden WWW-Applikation besteht grundsätzlich die technische Möglichkeit, die Anmeldung anders zu gestalten, etwa durch vorgelagerte Schritte zur Authentifizierung mit anderen Mechanismen (Smartcard, Biometrie, Single-Sign-On). Derartige Erweiterungen sind in der evaluierten Konfiguration nicht zulässig.“ Er verkennt jedoch, dass dort gerade nicht die Erweiterung des zertifizierten elektronischen Wahlsystems durch eine Authentifizierung mittels eines Secure-Links ausgeschlossen wird. Es werden stattdessen ausdrücklich nur vorgelagerte Schritte zur Authentifizierung mittels Smartcard, Biometrie oder Single-Sign-On für unzulässig erklärt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das BSI diese aufgeführten Mechanismen beispielhaft benennen wollte. Ein entsprechender Zusatz („etc.“ oder „insbesondere“) ist nicht gegeben

Der Ära sieht keinen Verstoß gegen die Zertifizierung des BSI also auch nicht gegen §26a der Wahlordnung


Die Anfechtung wird nicht angenommen.

TOP 2: Sonstige
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Stellungnahme: Luis Wengenmayer bemängelt, dass es nur noch ein verbleibendes Ära-Mitglied gibt.
 
Der Vorsitz des Äras bedankt sich nochmal ausführlich bei allen Teilnehmenden für die kompetente technische Beratung und die ausfürhliche Diskussion





Ende der Sitzung: 18:13
Dateien: 
Fehler | AStA am KIT

Fehler

Fehlermeldung

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