Protokoll der ÄRa-Sitzung vom 18.02.2025
ÄRa-Protokoll (VS) – 12. März 2025 - 15:23
Datum:
18. Februar 2025
Protokoll
Protokoll der Sitzung des Ältestenrats am 18.02.2025
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Beginn: 18:02 Uhr
Ende: : 20:47 Uhr
Ort: AStA Container
Anwesend: Christian Pachl, Christian Schliz, Kai Oswald, Celine Lauff, Adrian Keller
Gäste: nicht namentlich festgehalten
Protokollantinen: Christian Pachl
Tagesordnung:
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TOP 0: Begrüßung
TOP 1: Findung eines Protokollanten
TOP 2: StuPa-Protokolle
TOP 2: Termin Nächste Sitzung
TOP 3: Sonstiges
Benutzte Abkürzungen
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```
Abs. : Absatz
AK : Arbeitskreis
ÄRa : Ältestenrat
AStA : Allgemeiner Studierenden-Ausschuss
(Vorstand der Studierendenschaft)
FO : Finanzordnung der Studierendenschaft
FS : Fachschaft
FSO : Fachschaftsordnung
FSK : Fachschaftenkonferenz
GO : Geschäftsordnung
HSG : Hochschulgruppen
KIT : Karlsruher Institut für Technologie
LHG : Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg
MWK : Ministerium für Wissenschaft Forschung und Kunst
OSVS : Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft
StuPa : Studierendenparlament
TO : Tagesordnung
VS : Verfasste Studierendenschaft
VV : Vollversammlung
BWO : Bundeswahlordnung
BWahlG : Bundeswahlgesetz
```
Abstimmungsergebnisse werden nach dem System Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen notiert.
TOP 1: Begrüßung
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Christian S. begrüßt die Anwesenden um 18:02. Christian P. Führt Protokoll
TOP 1.1 Findung eines Protokollanten
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Christian P. führt Protokoll
Top 2: Anfrage zu Formfehlern bei StuPa-Einladungen
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Den ÄRa erreichte eine lange Liste an Fragen zu fehlenden öffentlichen Einladungen von StuPa-Sitzungen.
Hierbeit wurde zu einigen Sitzungen keine öffentliche Einladung auf der Homepage des AStA-hochgeladen.
Ziel der Fragen ist zu evaluieren, was das für Folgen für die auf den Sitzungen gefassten Bschlüsse und
Wahlen hat.
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Befangenheit von Adrian Keller:
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Da Adrians Wahl in den fraglichen Zeitraum fällt ist er für Fragen 1-4b |
| befangen. Wir beschließen ihn von Beschlüssen zu diesen Fragen |
| auszuschließen. |
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| Der Beschluss wurde einstimmig (4/0/0) gefällt. |
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Adrian Keller ist somit von den folgenden Abstimmungen zu Fragen 1-4b ausgeschlossen. Da es sich um eine öffentliche
Sitzung handelt, darf er natürlich trotzdem mitdiskutieren.
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Frage 1: Ist eine Einladung über einen allen Studierenden offen stehenden Mailverteiler ausreichend, um Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 StuPa-GO
sowie § 4 Abs. 2 OSVS herzustellen.
- Der Zweck einer öffentlichen Sitzung ist, dass die öffentlichkeit mit einbezogen werden kann.
Die Hürde sich auf einen solchen Mailverteiler anzumelden ist signifikant.
Der Allgemeinheit ist dieser Verteiler nicht bekannt.
- §27a LVwVfG Bekannmachung im Internet
-Bekanntmachung muss auch auf Website der entsprechenden Behörde veröffentlicht werden
- Beschluss vom 17.12.2015 des ÄRa
StuPa-l reicht explizit nicht für eine öffentliche Einladung aus.
- Auch wenn man vor Sitzung und nach Mail auf den Verteiler kommt kriegt man die Einladung auch nicht.
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Zu öffentlichen Sitzungen muss öffentlich eingeladen werden. Eine |
| Einladung über eine öffentliche Mailingliste (z.B. StuPa-l) reicht dabei |
| nicht aus. Für eine öffentliche Einladung muss eine Einladung mindestens |
| auf einer Internetseite der VS innerhalb der Einladungsfrist ver- |
| öffentlicht werden. |
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| Der Beschluss wurde einstimmig (4/0/0) gefällt. |
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Um die Öffentlichkeit einzuladen MUSS die Einladung auf einer Website, z.B. der AStA-Website veröffentlicht werden.
Diese Veröffentlichung muss auch vor der Einladungsfrist geschehen.
Im weiteren wollen wir zuerst die Folgen des vorhergehenden Beschlusses klären bevor wir uns weiter mit den Fragen
beschäftigen.
- Zu beachten ist ein Unterschied zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
- Zwei Möglichkiten:
1) Alle Beschlüsse in der betreffenden Zeit sind nichtig
2) Alle Beschlüsse in der betreffenden Zeit sind anfechtbar.
- §65a (3) LHG: Studierendenschaft soll sich in demokratischen Grundordnungen organisieren
- Zwecke der Öffentlichkeit
Als Kontrollfunktion für die gefassten Beschlüsse
Mitspracherecht der Mitglieder der VS
- Wichtig zu beachten: Bei StuPa-Beschlüssen handelt es sich i.A. NICHT um Verwaltungsakte.
- Ist die fehlende öffentliche Einladung ein schwerwiegender Verfahrensfehler?
Es ist ausgesprochen selten und unüblich, dass Studierende bei diesen Sitzungen auftauchen
Die Termine waren trotzdem im AStA-Kalender veröffentlicht
Der Termin zu 2. Sitzung konnte nicht vorher auf der AStA-Website gefunden werden
Zur 3. Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen
Zur 4-10. Sitzung wurden die Termine vorher auf der Website veröffentlicht - allerdings ohne vorläufige Tagesordnung
Nur die Termine sind keine vollständige Einladung
Interessierte Studierende hätten sich über eine fehlende TO beschweren können.
Es gab also vermutlich keine interessierten Studierenden die die Einladung über die sonstigen Verteiler nicht bekommen hatten.
Es ist also sehr unwahrscheinlich das sich irgendein Beschluss durch die "fehlende Öffentlichkeit" verändert worden wäre.
Es sollte kein Argument sein, ob sich etwas ändern würde. (§46 LVwVfG gilt ja so oder so nicht)
Im Falle einer Gemeinde ist ein Verwaltungsakt wegen fehlender Einladung vom Verwaltungsgericht als ungültig erklärt worden.
war aber ein Verwaltungsakt, das sind StuPa-Beschlüsse nicht
Die Öffentlichkeit ist ein zentrales Kriterium für den demokratischen Grundsätze
Die Öffentlichkeit ist nicht im LHG vorgeschrieben.
Eine Normhierarchie gilt nur bei widersprüchlichen Gesetzen.
- §46 LVwVfG unterscheidet nicht zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit (ist aber sowieso nicht anwendbar)
- Zusätzlich: Ohne (stark verzögert veröffentlichte) Protokolle auf der Website war überhaupt nicht klar welche Beschlüsse besprochen/beschlossen wurden
- Sind nicht öffentlich eingeladene StuPa-Sitzungen überhaupt richtige Sitzungen?
Kommentar zum GG: Gilt für Bundestag, hier wäre eine nicht ordentlich eingeladene Sitzung keine Sitzung
Das StuPa ist nicht der Bundestag
- Wenn wir die Beschlüsse für nichtig erklären und das StuPa alle neu beschließt kann man sie auch nicht mehr anfechten.
Das sollte hier nicht Teil der Diskussion sein
-In der StuPa-GO ist die Öffentlichkeit klar definiert, sie verstoßen hier gegen ihre eigenen Regeln
Bei der Einladung muss eine vorläufige TO bekannt gegeben werden (in der StuPa-GO §2 (1))
Wenn es um Fristüberschreitungen bei der Veröffentlichung von Protokollen geht, werden die Beschlüsse auch nicht angefochten.
Schwierig zu entscheiden das man sich an manche Punkte in der GO halten muss und an andere nicht
Die Einladung hat aber größere Auswirkung auf die Beschlüsse als deren Veröffentlichung
Wenn das StuPa nicht beschlussfähig ist, kann es auch keine Beschlüsse beschließen.
- Das StuPa darf Tagesordnungspunkte in die TO aufnehmen
Hat es nicht gemacht
Für "unwichtige" Fälle hätte das StuPa die Punkte so oder so aufnehmen können
-> kann in diesem Fällen also gar keine schwerwiegende Verletzung sein
Im StuPa muss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmen, dass es ein Beschluss in die zweite Lesung kommt,
wenn der Punkt nachträglich aufgenommen wurde.
Es darf nicht aufnehmen: Wahlen und Änderungen der Geschäftsordnung
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Die Beschlüsse einer Sitzung, deren Einladung Formfehler unterliegt, |
| sind grundsätzlich anfechtbar. Die Beschlüsse einer Sitzung, deren |
| Einladung Formfehler unterliegt, sind nichtig, wenn sie während der |
| der Sitzung nicht in die Tagesordnung hätten aufgenommen werden können |
| oder wenn Termin und Ort nicht öffentlich und fristgerecht bekannt |
| gegeben wurden. |
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| Der Beschluss wurde (3/1/0) gefällt. |
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Kai Oswald verlässt die Sitzung um 19:18 Uhr.
Es macht keinen Sinn die grundsätzliche Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von Beschlüssen zu beschließen, ohne die expliziten Beschlüsse als
nichtig/anfechtbar zu erklären.
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Alle Beschlüsse der Sitzung vom 5.11.2024 |
| - Genehmigung Protokoll Sitzung vom 22.10.2024 |
| - Änderung Referatsstruktur AStA: Vorsitz aus zwei Personen |
| - Wahl AStA |
| - Wahl Senatskommission für Fragen der Lehrerausbildung |
| - Wahl Prüfungsausschuss Lehramt |
| sind nichtig. |
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| Die Beschlüsse der Sitzung am 26.11.2024 |
| - Änderung StuPa-GO |
| - Überarbeitung Satzungen |
| sind nichtig. |
| |
| Die Beschlüsse der Sitzung am 03.12.2024 |
| - Genehmigung Protokoll Sitzung 28.06.2024 |
| - Kooperation mit PRO BONO |
| - Forderungen an den RCDS |
| sind anfechtbar. |
| - Wahl KIT-Senat |
| - Wahl SK CHG |
| - Wahl HOC-Beirat |
| sind nichtig. |
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| Die Beschlüsse der Sitzung am 17.12.2024 |
| - Genehmigung Protokoll Sitzung 06.02.2024 |
| - Antrag Mittelverteilung Förderverein |
| - Forderungen Mensa |
| - Wahlrecht für Orientierungsstudis |
| - Antrag Jobticket |
| - Antrag zum Haushalt |
| - Einsetzung eines Ausschusses zur HSG-Förderung |
| sind anfechtbar. |
| - Wahl Finanzausschuss |
| ist nichtig. |
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| Der Beschluss der Sitzung am 14.01.2025 |
| - Vergleich mit ehemaligem BfH |
| ist anfechtbar. |
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| Die Beschlüsse der Sitzung am 21.01.2025 |
| - Genehmigung Protokolle 17.12.2024, 14.01.2025 |
| - Kauf von Lexware-Lizenz |
| sind anfechtbar |
| - Wahl ÄRa |
| - Wahl Kontrollkommission Notlagenhilfe |
| - Wahl SK SL |
| - Wahl Beirat HoC |
| - Wahl Verwaltungsrat Karlsruher Studentendienst e.V. |
| sind nichtig. |
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| Die Beschlüsse der Sitzung am 04.02.2025 |
| - Festlegung Wahlzeitraum: 21.-25.07.2025 |
| - Beschluss neues E-Türschloss FS ChemBio |
| sind anfechtbar. |
| - Wahl Vergabekommission Notlagenhilfe |
| - Wahl SK SL |
| sind nichtig. |
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| Die Beschlüsse der Sitzung am 11.02.2025 |
| - Genehmigung Protokolle 19.11.2024, 26.11.2024, 03.12.2024, |
| 21.01.2025, 04.02.2025 |
| - Aufforderung 200-Jahres Feier auszuladen. |
| sind anfechtbar. |
| - Wahl AStA Pressereferat |
| - Wahl Wahlausschuss |
| - Wahl Zentrale Kommission zur Verteilung Qualipaktmittel |
| sind nichtig. |
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| Der Beschluss wurde (2/1/0) gefällt. |
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Wichtig zu beachten ist, dass diese Beschlüsse auch die Wahl von Adrian Keller betreffen. Wir erklären hier seine Wahl als nicht
rechtmäßig. Bis er wieder ordentlich gewählt wurde, ist er also nicht mehr im ÄRa.
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Frage 2: Ist eine Heilung der bisherigen Sachbeschlüsse des Studierendenparlaments in der fraglichen Periode durch einen
Sammelbeschluss in einer regulär einberufenen Sitzung des Studierendenparlaments zulässig?
- Grundsätzlich spricht nichts dagegen?
Es ist offensichtlich nicht im Sinne des Beschlusses da die Öffentlichkeit ja nicht eingeladen wurde,
Das Studierendenparlament will sie so oder so noch einmal kurz besprechen
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Nein, §45 LVwVfG ist davon unberührt. |
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| Der Beschluss wurde einstimmig (3/0/0) gefällt. |
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Frage 3a: Ist für die vom Studierendenparlament im fraglichen Zeitraum
vorgenommenen Wahlen, inklusive der Wahl des Vorstands, eine Bestä gung
des Wahlgangs ausreichend?
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Nein, die Wahlen wurden für nichtig erklärt und müssen wiederholt |
| werden. |
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| Der Beschluss wurde einstimmig (3/0/0) gefällt. |
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Frage 3b: Sind Wahlen für vergangene Zeiträume in der VS grundsätzlich möglich?
- Frage 3b wurde vom Antragsteller zurück gezogen
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Frage 4: Das Studierendenparlament hat insbesondere in dem fraglichen Zeitraum zahlreiche Satzungsänderungen vorgenommen. Ist eine Heilung durch eine
Sitzung des Studierendenparlaments aureichend, um zu legitimieren, dass die Änderungen wie veröffentlicht am 01.01.2025 in Kraft getreten sind?
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Nein, da die Satzungsänderungen für nichtig erklärt wurden. |
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| Der Beschluss wurde einstimmig (3/0/0) gefällt. |
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Frage 4a: Ist ein rückwirkender Beschluss von Satzungen möglich?
- Umformulierung der Frage durch den Antragsteller:
Ist der Beschluss einer Satzung mit rückwirkendem in Kraft treten möglich?
- Unter bestimmten Umständen:
Alles was Außenwirkung hat kann nicht rückwirkend beschlossen werden. (Steht indirekt im Grundgesetz)
Vermutlich hat wenig bis nichts in der Satzung beschlossene Außenwirkung.
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Ja, außer für Satzungsänderungen mit Außenwirkung. |
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| Der Beschluss wurde einstimmig (3/0/0) gefällt. |
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Frage 4b: Wie ist weiter zu verfahren und welche Folgen haben die Vorgänge für
die Satzungen der Studierendenscha ? Welche Beschlüsse und Vorgänge
sind notwendig
- Frage wurde vom Antragsteller zurückgezogen.
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Frage 5: Sollte für die Sitzungen des Studierendenparlaments nicht satzungskonform eingeladen worden sein, wie ist dann mit dem Ausscheiden
von Mitgliedern des Studierendenparlaments aufgrund zu vieler Fehlzeiten umzugehen?
- Zur zweiten Sitzung (am 26.11.2024) wurde nicht öffentlich eingeladen. Dies war also keine rechtmäßige Sitzung und entsprechende Fehlzeiten können nicht angerechnet werden.
De Facto wurde eine Person durch den Fehler anderer rausgeworfen
Sie hat sich aber auch nicht beim ÄRa beschwert.
Das System ist so konstruiert, dass sich StuPa-Abgeordnete melden müssen, wenn etwas schief läuft
- Die Abgeordeten sind in dem Glauben gewesen, dass es sich um eine Sitzung handelte, und haben auch eine Einladung bekommen.
Die Person hat sich auch entschuldigt
- StuPa-Abgeordnete bekommen eine eigene Einladung per Mail.
- Sondersitzungen sollen nicht mehr als Fehltage zählen, tun sie aber noch. (Zumindest nach der neuen, nicht mehr gültigen GO)
- Wäre es so mögliche vom Präsidium Termine so zu legen, dass StuPa-Abgeordnete alle rausfliegen?
nein
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Die Wiederannerkennung von StuPa-Sitzen ist im Einzelfall |
| nach einem entsprechenden Antrag zu klären. |
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| Der Beschluss wurde einstimmig (3/0/0) gefällt. |
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Frage 6: Unter den Mitgliedern des vom Studierendenparlaments im fraglichen Zeitraum gewählten Vorstands sind Personen, die dem letzten Vorstand
nicht angehört haben. An diese Personen wurden Aufwandsentschädigungen ausbezahlt. Wie ist mit diesen Vorgängen umzugehen?
- Schon geleistete Aufwandsentschädgungen können nicht zurückgefordert werden
- Der Verwaltungsakt war rechtswiedrig, weil die Person, die ihn erlassen hat dazu nicht berechtigt war.
Es gab auch keine Grundlage, weil die Personen die sie erhalten haben, nicht gewählt wurden.
- Es ist ein Verwaltungsakt, dass monatlich eine Zahlung getan wird.
- Außerdem gilt der Vertrauensschutz (bis zum regulären Ende der Amtszeit)
Es ist klar, dass das Ende eines AStA-Amts jederzeit sein kann, es gibt hier also keinen Vertrauensschutz
Der Vertrauenschutz gilt aber rückwirkend.
- In der Aufwandsentschädigungsrichtlinie steht, dass man gültig für ein Amt gewählt werden müsste
Die gewählten Personen konnten davon ausgehen, dass ihre Wahl rechtmäßig war.
- Noch ausstehende Zahlungen müssen neu beschlossen werden.
- Es gilt §48 VwVfG
- Zukünftige Zahlungen müssen nicht zwingend nicht zurückgezogen werden.
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| Beschluss des Ältestenrates |
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| Bereits geleistete Aufwandsentschädigungen können durch den |
| Vertrauenschutz der Begünstigten gemäß §48 (2) VwVfG nicht zurück- |
| gefordert werden. Für Zukünftige Leitungen gilt dieser Vertrauensschutz |
| nicht. |
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| Der Beschluss wurde einstimmig(3/0/0) gefällt. |
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TOP 3: Vorsitz
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Hinfällig, da keine Änderung in der Zusammensetzung des ÄRa.
Christian S. zieht das TOP zurück.
TOP 4: Nächster Sitzungtermin
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19. 03. 2025, um 17:30 Uhr im AStA-Container.
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TOP 5: Sonstiges
Keine Sonstigen
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Christian S. schließt die Sitzung um 20.47 Uhr.
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