Pro­to­koll der Sit­zung vom 25.07.2013

Datum: 
25. July 2013

Protokoll

Sitzung des Ältestenrats der Studierendenschaft am KIT
PROTOKOLL
25. JULI 2013
19:45 – 00:00 UHR
USTA

PROTOKOLLFÜHRER*IN
Niklas Horstmann
TEILNEHMER*INNEN
Richard Marbach, Florian Merz, Philipp Glaser, Niklas Horstmann, Dominik Richter (von 20:15 bis 20:45 Uhr)

Tagungsordnungspunkte
TOP 1 – FORMALIA

DISKUSSION
Begrüßung: Richard Marbach begrüßt die Anwesenden. Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
Wahl eines Vorsitzenden: Philipp Glaser wird vorgeschlagen und steht zur Verfügung. Er wird mit 4 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gewählt.

TOP 2 – PRÜFUNG DER FACHSCHAFTSORDNUNG MACH/CIW

DISKUSSION
Sachstand: Die Fachschaftsordnung der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen wurde während der letzten Sitzung des Studierendenparlaments am 16.07.2013 beschlossen.
Vorschlag redaktionelle Änderung: Verwendung der Abkürzungen „MACH“, „CIW“ und „MACH/CIW“ um Doppeldeutigkeiten zwischen „Fachschaft Maschinenbau und Chemieingenieurwesen“ sowie „Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen“ zu vermeiden.
Satzungswidrig: Gemäß § 31 Organisationssatzung ist die Fachschaftsversammlung ein Organ jeder Fachschaft. Somit muss diese für jede Fachschaft getrennt existieren, d. h. auch für sich zusammenschließende Fachschaften.
Vorschlag zur Konkretisierung: Eine „zeitnahe“ Veröffentlichung von Protokollen nach § 3 Absatz 1 (i) sowie § 3 Absatz 2 (m) ist keine genaue Zeitangabe und sollte konkretisiert werden.
Satzungswidrig: Nach § 3 Absatz 2 (l) sind Abstimmungen mit mehr Enthaltungen als andere Stimmen „ungültig“. Dies entspricht nicht einem der nach § 41 Nr. 2 Organisationssatzung vorgesehenen Abstimmungsmodus.
Vorschlag redaktionelle Änderung: Durchweg sollte die Bezeichnung „Fachschaftsvorstand“ wie in § 3 Absatz 3 (b) verwendet werden.
Vorschlag redaktionelle Änderung: In § 4 Absatz 6 im letzten Satz „vorzubereiten“ durch „zu entscheiden“ ersetzen.
Satzungswidrig: Nach § 41 Nr. 2 Organisationssatzung muss das Quorum für die Abstimmungen in § 6 Absatz 9 (d) sowie § 8 der Fachschaftsordnung „Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen“ (nicht der „Anwesenden“ oder der „anwesenden Mitglieder“) lauten.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Zusammenfassung: § 3 Absatz 2 (l) sowie § 6 Absatz 9 (d) als auch § 8 sind satzungswidrig. Außerdem muss sich jede Fachschaft eine eigene Fachschaftsordnung geben.
Formale Feststellung: „Der Ältestenrat stellt nach § 23 Absatz 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 7 Organisationssatzung fest: Die Fachschaftsordnung der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen, beschlossen in der Sitzung des Studierendenparlaments am 16.07.2013, ist satzungswidrig. § 3 Absatz 2 (l) sowie § 6 Absatz 9 (d) als auch § 8 stehen im Widerspruch zu § 41 Organisationssatzung. Darüber hinaus stellt der Ältestenrat fest: Es müssen getrennte Fachschaftsversammlungen vorgesehen werden, da ihre Kompetenzen nach § 31 Absatz 4 Organisationssatzung unübertragbar sind und somit auch nicht an ein gemeinsames Organ abgegeben werden können. Zu diesem Zweck hat sich jede Fachschaft eine eigene Fachschaftsordnung zu geben. Zusätzliche gemeinsame Fachschaftsordnungen sind zulässig. Der Beschluss des Studierendenparlaments wird aufgehoben.“
Abstimmung über die Feststellung zur Aufhebung des Beschlusses: 4 Ja-Stimmen (einstimmig).



TOP 3 – PRÜFUNG DER FACHSCHAFTSORDNUNG MATHEMATIK/INFORMATIK

DISKUSSION
Sachstand: Die Fachschaftsordnung der Fachschaften Mathematik und Informatik wurde während der letzten Sitzung des Studierendenparlaments am 16.07.2013 beschlossen.
Satzungswidrig: Nach § 41 Nr. 2 Organisationssatzung muss das Quorum für die Satzungsänderung in § 10 „Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen“ oder „Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten“ (nicht der „anwesenden Mitglieder“) lauten.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Zusammenfassung: § 10 ist satzungswidrig. Außerdem muss sich jede Fachschaft eine eigene Fachschaftsordnung geben.
Formale Feststellung: „Der Ältestenrat stellt nach § 23 Absatz 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 7 Organisationssatzung fest: Die Fachschaftsordnung der Fachschaften Mathematik und Informatik, beschlossen in der Sitzung des Studierendenparlaments am 16.07.2013, ist satzungswidrig. § 10 steht im Widerspruch zu § 41 Organisationssatzung. Darüber hinaus stellt der Ältestenrat fest: Nach § 31 Organisationssatzung i. V. m. Artikel 3 (Übergangsbestimmungen) § 5 Absatz 2 hat sich jede Fachschaft eine eigene Fachschaftsordnung zu geben, die nur durch die Fachschaftsversammlung der jeweiligen Fachschaft geändert werden kann. Zusätzliche gemeinsame Fachschaftsordnungen sind zulässig. Der Beschluss des Studierendenparlaments wird aufgehoben.“
Abstimmung über die Feststellung zur Aufhebung des Beschlusses: 4 Ja-Stimmen (einstimmig).



TOP 4 – PRÜFUNG DER FACHSCHAFTSORDNUNG PHYSIK

DISKUSSION
Sachstand: Die Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik wurde bislang noch nicht vom Studierendenparlament beschlossen.
Vorschlag redaktioneller Änderungen:
* Präambel: „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auschließlich […]“
* § 3 Absatz 1 (v): „im Voraus“
* § 3 Absatz 1 (vi) Nr. 3: „Einsetzen des Wahlleiters“
* § 3 Absatz 2 Nr. 6: Streiche „und“
* § 3 Absatz 2 Nr. 7: Ersetze „einfacher“ durch „relativer“ (in Einklang mit Organisationssatzung und Nr. 8)
* § 5 Absatz 1 und 2: „Finanzreferenten“
* § 5 Absatz 3: Ersetze „Ein Referent“ durch „Der Finanzreferent“ und streiche unter (iv) „der Finanzreferent“
Vorschlag zur Konkretisierung: Eine „zeitnahe“ Veröffentlichung von Protokollen nach § 3 Absatz 1 (ix) sowie § 3 Absatz 2 Nr. 9 ist keine genaue Zeitangabe und sollte konkretisiert werden.
Vorschlag zur Definition: Die in § 3 Absatz 1 (ix) genannte „Sitzungsleitung“ wird nicht definiert.
Gliederung: Es sollte ein einheitliches Gliederungsschema verwendet werden. Im Entwurf werden arabische Ziffern, römische Ziffern sowie Kleinbuchstaben durcheinander verwendet.

TOP 5 – ANFRAGE ZUM ENTWURF DER GESCHÄFTSORDNUNG DES STUDIERENDENPARLAMENTS (STUPA)

DISKUSSION
Anfrage: Ist es nach § 41 der Organisationssatzung zulässig, in der Geschäftsordnung (GO) eine Tischvorlage mit einem Viertel der anwesenden Mitglieder des StuPa zu vertagen?
Stellungnahme: Nach § 41 Organisationssatzung ist ein solches Abstimmungsverfahren nicht vorgesehen. Folglich wäre diese Festschreibung in der GO des Studierendenparlaments satzungswidrig. Demnach ist für die Regelung von Tischvorlagen ein satzungsgemäßes Abstimmungsquorum vorzusehen.

TOP 6 – GESCHÄFTSORDUNG DER FACHSCHAFTENKONFERENZ (FSK)

DISKUSSION
Sachstand: Die FSK hat während ihrer Sitzung am 16.07.2013 eine Geschäftsordnung (GO) beschlossen. Das Präsidium der FSK hat den Ältestenrat um Prüfung der GO gebeten.
Beratungen: Im Rahmen der Prüfung hegen die Mitglieder des Ältestenrats erhebliche Zweifel an der demokratischen Grundlage der Geschäftsordnung. Insbesondere die Befugnisse des Präsidiums im Allgemeinen und des/der Präsident*in im Speziellen geben Anlass zur Anzweiflung der Satzungskonformität.
Formale Feststellung: „Der Ältestenrat stellt nach § 23 Absatz 1 Nr. 6 Organisationssatzung fest: Die von der Fachschaftenkonferenz in ihrer Sitzung am 16.07.2013 beschlossene Geschäftsordnung ist satzungswidrig. Der Ältestenrat ist der Auffassung, dass insbesondere § 6 Absatz 8 Nr. 5 gegen § 1 Satz 3 Organisationssatzung verstößt. Alleinige Entscheidungsgewalt des/der Präsident*in über Anträge zur Geschäftsordnung widerspricht demokratischen Grundlagen. Darüber hinaus sollten Anträge zur Geschäftsordnung von allen stimmberechtigten Vertreter*innen gestellt werden können. Der Beschluss der Fachschaftenkonferenz wird aufgehoben.“
Abstimmung über die Feststellung zur Aufhebung des Beschlusses: 4 Ja-Stimmen (einstimmig).

TOP 7 – AUSSCHEIDEN AUS HOCHSCHULGREMIEN AUFGRUND VON EXMATRIKULATION

DISKUSSION
Sachstand: Der Ältestenrat stellt fest, dass durch die beim Bachelor-Master-Übergang ggf. durchgeführte Exmatrikulation zum Ausscheiden aus Hochschulgremien führen kann.
Empfehlung: Der Ältestenrat empfiehlt dem Studierendenparlament, sich dafür einzusetzen, diesen Sachverhalt im Senat anzusprechen, um ein Ausscheiden aus Hochschulgremien aufgrund einer rein durch den Übergang vom Bachelor- in den Masterstudiengang hervorgerufenen Exmatrikulation zu verhindern.

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