Hochschulgruppenordnung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (Hochschulgruppenordnung)

Stand: 17.01.2024

erste Fassung: 02.06.2016, Änderung: 27.02.2019 [§2(11), §3(1), §3(2), §3(5)]

aktuelle Fassung: 23.02.2022; Änderungen: 17.01.2024

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Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die weibliche Form verwendet. Dabei ist jede andere Form impliziert. Die Geschlechtsdefinition obliegt jeder Person selbst.

§ 1 Allgemeines

(1) Eine Hochschulgruppe ist eine studentische Gruppe, die als solche beim Vorstand der Studierendenschaft registriert ist. Der Vorstand der Studierendenschaft bietet den registrierten Hochschulgruppen Förderungen an. Der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft legt konkret den Umfang der Förderung fest, dabei sollen die Möglichkeiten, die der Hochschulgruppe bereits zur Verfügung stehen, mitbeachtet werden.

(2) Eine Hochschulgruppe muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Zweck der Hochschulgruppe muss primär die Förderung
    1. von Wissenschaft und Forschung,
    2. der Kunst und Kultur,
    3. der Religion,
    4. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
    5. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe,
    6. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
    7. der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
    8. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    9. der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft oder
    10. der sportlichen Aktivitäten der Studierenden

    sein. Der Zweck der Hochschulgruppe muss mit den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 65 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes zu vereinbaren sein.

  2. Von den Mitgliedern mit Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und Wahlrecht zum Vorstand der Hochschulgruppe (ordentliche Mitglieder) müssen

    a. mindestens 50% am KIT immatrikuliert sein und
    b. mindestens 75% an einer Hochschule in Karlsruhe oder einer Partnerhochschule des KIT immatrikuliert sein oder sich dort in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
    Es muss mindestens 5 ordentliche Mitglieder geben.

  3. Die Mitgliedschaft in der Hochschulgruppe darf keiner Studierenden auf Grund von Alter, Geschlecht, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, körperlicher Beeinträchtigung, chronischer Krankheit, fehlender Mitgliedschaft in einer Organisation, der sozialen und finanziellen Situation oder Studiengang verweigert werden.

  4. Die Hochschulgruppe muss sich eine Satzung geben, die den vereinsrechtlichen Grundsätzen entspricht und aus der sich für die Hochschulgruppe insbesondere
    a. der Name,
    b. der Zweck,
    c. die Organe,
    d. die Zusammensetzung des Vorstands sowie
    e. der Kreis der Mitglieder ergeben.

  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss in allgemeiner, unmittelbarer, freier, und gleicher Wahl durch die ordentlichen Mitglieder der Hochschulgruppe gewählt werden.
  6. Die Hochschulgruppe muss ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung oder Zwecke im Rahmen der Aufgaben der Studierendenschaft nach § 65 Abs. 2 LHG verfolgen. Die Hochschulgruppe darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Die Mitglieder der Hochschulgruppe müssen ehrenamtlich arbeiten.

  7. Die Zwecke der Hochschulgruppe und das Verhalten der Mitglieder bei Aktivitäten der Hochschulgruppe dürfen nicht gegen Rechtsnormen oder allgemeine Verhaltensregeln unter den Studierenden verstoßen.

 

(3) (weggefallen)

(4) Sofern seitens des Vorstands der Verfassten Studierendenschaft der begründete Verdacht besteht, dass die Hochschulgruppe lediglich als Rechtshülle für eine andere Organisation dient, kann der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft zur Beurteilung der Hochschulgruppe die dahinter stehende Organisation zugrunde legen.

§ 2 Förderung

(1) Der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft unterstützt die Arbeit der Hochschulgruppen hauptsächlich strukturell. Er hat eine Übersicht über die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten zu führen und allen Hochschulgruppen zugänglich zu machen. Wie diese Unterstützungen zu beantragen sind, findet sich auch in dieser Übersicht. Die Registrierung als Hochschulgruppe begründet keinen Anspruch auf die Gewährung einer Unterstützung.

(2) Zusätzlich können Hochschulgruppen beim Vorstand der Verfassten Studierendenschaft finanzielle Unterstützung beantragen. Es gelten die Bestimmungen für Zuwendungen der Finanzordnung.

§ 3 Registrierung

(1) Gruppen, die zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht registriert sind, kön-
nen sich auf Antrag erstregistrieren lassen. Gruppen, die zum aktuellen
Zeitpunkt bereits registriert sind, können sich auf Antrag erneut registrieren
(Rückmeldung). Die Registrierung gilt in der Regel bis zum Ende des auf
den Antrag folgenden Wintersemesters.

(1a) Bei Anträgen auf Rückmeldung die bis zum 31. Januar eingehen, gilt die Genehmigung der
Registrierung als erteilt, wenn über den Antrag nicht bis zum Beginn des auf den Antrag folgenden
Sommersemesters entschieden wurde.

(2) Für die Beantragung der Erstregistrierung und Rückmeldung ist

  1. der Name der Hochschulgruppe,
  2. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Antragstellerin,
  3. eine Liste der ordentlichen Mitglieder bestehend aus
    1. dem Namen des jeweiligen Mitglieds und
    2. der Angabe ob, das Mitglied am KIT immatrikuliert ist, beziehungsweise ob das Mitglied an einer Karlsruher Hochschule oder einer Partnerhochschule des KIT immatrikuliert ist,
  4. eine vorläufige Planung der Aktivitäten der Hochschulgruppe,
  5. für das letzte Geschäftsjahr, im Zweifel das Kalenderjahr, vor Antragsstellung ein Jahresbericht und eine Gewinn- und Verlustrechnung,
  6. das aktuelle Umlaufvermögen der Hochschulgruppe und
  7. der Hochschulgruppe zur Verfügung stehende Räumlichkeiten,

in einer vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft festgelegten Form, einzureichen.

(2a) Für die Erstregistrierung ist zusätzlich zu Absatz 2

  1. die Satzung inklusive Anhänge und
  2. die Liste der Vorstände mit Namen und Anschrift,

in einer vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft festgelegten Form, einzureichen.

(2b) Für Hochschulgruppen, deren Umsatz im vergangenen Geschäftsjahr, im Zweifel das Kalenderjahr, 2000 Euro nicht überstiegen hat und im kommenden Geschäftsjahr, im Zweifel das Kalenderjahr, 2500 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (Vereinfachte Hochschul- gruppen), ist die Abgabe eines Jahresberichts und einer Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Absatz 2 Nummer 5 nicht erforderlich. Außerdem ist bei der Mitgliederliste gemäß Absatz 2 Nummer 3 die Angabe der Namen der Mitglieder nicht erforderlich.

(3) Die Registrierung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen auf Einhaltung dieser Ordnung. Ergibt die Überprüfung der Unterlagen, dass die Ordnung nicht eingehalten ist, erfolgt die Ablehnung der Registrierung.

(4) Änderungen der Satzung oder des Vorstandes einer Hochschulgruppe sind dem Vorstand der Verfassten Studierendenschaft unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind dieselben Unterlagen einzureichen die für Satzung beziehungsweise Vorstand bei Erstregistrierung erforderlich wären.

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Prüfung des Status

(1) Die Hochschulgruppen haben ihre Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Stand des Vermögens sorgfältig zu führen, so dass eine Überprüfung jederzeit möglich ist.

(2) Bei Bedarf zur Prüfung nach dieser Ordnung können außerhalb der Registrierung Unterlagen, in vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft festgelegter Form, eingefordert werden.

(3) Falls sich während der Tätigkeit der Hochschulgruppe Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die Hochschulgruppe nicht mehr den Regelungen dieser Ordnung entspricht, sind diese sofort beim Vorstand der Verfassten Studierendenschaft zu melden.

(4) Einer Hochschulgruppe die den Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht entspricht, ist darüber zu informieren und eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Verstreicht die Frist nach Satz 1, ohne das den beanstandeten Punkten abgeholfen wurde, ist die Registrierung als Hochschulgruppe zu widerrufen.

§ 6 Widerspruch gegen Entscheidungen

(1) Entscheidungen des Vorstands kann widersprochen werden. Es gilt § 41d der Organisationssatzung.

(2) Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Ältestenrat über den Widerspruch. Mit dem Widerspruch stimmt die Antragstellerin der Weitergabe aller Daten, die den Antrag betreffen, an den Ältestenrat und dem Austausch zwischen Vorstand und Ältestenrat bezüglich des Antrages zu.

(3) Bei der Mitteilung der Entscheidung des Vorstands ist die Antragstellerin über ihre Rechte nach Abs. 1 und 2 zu belehren.

§ 7 Kompetenzdelegation im Vorstand

Der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft kann in seiner Geschäftsordnung seine Kompetenzen aus dieser Satzung intern delegieren, insbesondere auf das Hochschulgruppenreferat.

§ 8 Datenverarbeitung und -aufbewahrung

(1) Die erhobenen Daten und Unterlagen werden entsprechend des geltenden Datenschutzrechts behandelt. Sie werden für 10 Jahre verwahrt und daraufhin vernichtet. Davon sind Unterlagen ausgenommen, die weiterhin gültig sind und für Prüfungen benötigt werden (z. B. Satzungen).

(2) Die aufgehobenen Daten werden vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft ausschließlich zur internen Verarbeitung verwendet.

§ 8 Datenverarbeitung und -aufbewahrung

Die Voraussetzungen an Hochschulgruppen, die bereits vor dem 20.01.2024 registriert waren, richten sich bis zu ihrer Rückmeldung nach den bis zum Inkrafttreten der ersten Satzung zur Änderung der Hochschulgruppenordnung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) vom 17.01.2024 (Amtliche Bekanntmachung des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Nr. 2 vom 19.01.2024) geltenden Vorschriften.