Hochschulgruppenordnung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)

Stand: 01.04.2022

erste Fassung: 02.06.2016, Änderung: 27.02.2019 [§2(11), §3(1), §3(2), §3(5)]

aktuelle Fassung: 23.02.2022

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Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die weibliche Form verwendet. Dabei ist jede andere Form impliziert. Die Geschlechtsdefinition obliegt jeder Person selbst.

§ 1 Allgemeines

(1) Eine Hochschulgruppe ist eine studentische Gruppe, die als solche beim Vorstand der Verfassten Studierendenschaft registriert ist. Es wird zwischen gelisteten Hochschulgruppen und geförderten Hochschulgruppen unterschieden. Geförderte Hochschulgruppen werden vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft in besonderer Weise gefördert und in ihrer Arbeit unterstützt. Gelistete Hochschulgruppen werden als Hochschulgruppe geführt, sie werden aber nur beschränkt gefördert. Das Recht eine finanzielle Förderung beim Vorstand der Verfassten Studierendenschaft zu beantragen, wird dadurch nicht eingeschränkt. Der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft legt konkret den Umfang der Förderung der gelisteten und geförderten Hochschulgruppen fest.

(2) Eine Hochschulgruppe muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Zweck der Hochschulgruppe muss mit den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 65 Abs. 2 LHG zu vereinbaren sein.

  2. Von den Mitgliedern mit Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und Wahlrecht zum Vorstand der Hochschulgruppe (ordentliche Mitglieder) müssen

    a. mindestens 50% am KIT immatrikuliert sein und
    b. mindestens 75% an einer Hochschule in Karlsruhe oder einer Partnerhochschule des KIT immatrikuliert sein oder sich dort in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
    Es muss mindestens 5 ordentliche Mitglieder geben.

  3. Die Mitgliedschaft in der Hochschulgruppe darf keiner Studierenden auf Grund von Alter, Geschlecht, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, körperlicher Beeinträchtigung, chronischer Krankheit, fehlender Mitgliedschaft in einer Organisation, der sozialen und finanziellen Situation oder Studiengang verweigert werden.

  4. Die Hochschulgruppe muss sich eine Satzung geben, die den vereinsrechtlichen Grundsätzen entspricht und aus der sich für die Hochschulgruppe insbesondere
    a. der Name,
    b. der Zweck,
    c. die Organe,
    d. die Zusammensetzung des Vorstands sowie
    e. der Kreis der Mitglieder ergeben.

  5. Die Hochschulgruppe muss in studentischer Verwaltung organisiert sein.

  6. Die Hochschulgruppe muss ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung oder Zwecke im Rahmen der Aufgaben der Studierendenschaft nach § 65 Abs. 2 LHG verfolgen. Die Hochschulgruppe darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Die Mitglieder der Hochschulgruppe müssen ehrenamtlich arbeiten.

  7. Die Zwecke der Hochschulgruppe und das Verhalten der Mitglieder bei Aktivitäten der Hochschulgruppe dürfen nicht gegen Rechtsnormen oder allgemeine Verhaltensregeln unter den Studierenden verstoßen.

(3) Darüber hinaus darf eine geförderte Hochschulgruppe einen durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit bedingten Gewinn von in der Regel 1000 € im Jahr nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls sind zulässig.

(4) Sofern seitens des Vorstands der Verfassten Studierendenschaft der begründete Verdacht besteht, dass die Hochschulgruppe lediglich als Rechtshülle für eine andere Organisation dient, kann der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft zur Registrierung der Hochschulgruppe die dahinter stehende Organisation zugrunde legen.

§ 2 Förderung

(1) Der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft unterstützt die Arbeit der Hochschulgruppen hauptsächlich strukturell. Er hat eine Übersicht über die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten zu führen und allen Hochschulgruppen zugänglich zu machen. Wie diese Unterstützungen zu beantragen sind, findet sich auch in dieser Übersicht. Die Registrierung als Hochschulgruppe begründet keinen Anspruch auf die Gewährung einer Unterstützung.

(2) Zusätzlich können Hochschulgruppen beim Vorstand der Verfassten Studierendenschaft finanzielle Unterstützung beantragen. Es gelten die Bestimmungen für Zuwendungen der Finanzordnung.

§ 3 Erstregistrierung

(1) Die erstmalige Registrierung als Hochschulgruppe ist jederzeit möglich und erfolgt jeweils bis zum 31. März des Folgejahres. Sie stellt keine prinzipielle Anerkennung mit Anspruch auf diesen Status dar.

(2) Für die Beantragung der Registrierung sind folgende Angaben und Unterlagen von der Hochschulgruppe in einer vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft festgelegten Form einzureichen:

  1. Namen der Hochschulgruppe,

  2. Kontaktdaten der Antragstellerin,

  3. Namen und Anschriften der aktuellen Vorstandsmitglieder der Hochschulgruppe (Vorstandsliste),

  4. aktuelle Liste aller Mitglieder aus der hervorgeht,

    a. welche Mitglieder ordentliche Mitglieder sind und
    b. inwieweit die Mitglieder als Studierende am KIT oder an einer Karlsruher Hochschule oder Partnerhochschule des KIT immatrikuliert sind, oder dort in einem Ausbildungsverhältnis stehen;

    1. die Auflistung soll außer den Namen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten,

  5. Satzung der Hochschulgruppe inklusive Anhängen,

  6. vorläufige Planung der Aktivitäten der Hochschulgruppe,

  7. sofern die Gruppe vor der Erstregistrierung bereits bestand, ohne als Hochschulgruppe registriert zu sein, sind zusätzlich für die letzten 12 Monate vor Antragstellung erforderlich:

    a. ein Jahresbericht über die Arbeit der Hochschulgruppe und
    b. ab einem Jahresumsatz von 2.500 € oder einem Jahresgewinn von 500 € eine Finanzübersicht mit Ausweisung aller Einnahmen und Ausgaben einschließlich Verwendungszwecks sowie Angaben über den Stand des Vermögens und

  8. sofern vorhanden ein Freistellungsbescheid vom Finanzamt; im Falle einer Registrierung als gelistete Hochschulgruppe ist bei Vorlage eines Freistellungsbescheids eine Finanzübersicht nach Nr. 7 lit. b nicht erforderlich.

Die antragstellende Person haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift.

(3) Die Registrierung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen auf Einhaltung dieser Ordnung. Ergibt die Überprüfung der Unterlagen, dass die Ordnung nicht eingehalten ist, erfolgt die Ablehnung der Registrierung.

§ 4 Rückmeldung

(1) Die Rückmeldung als Hochschulgruppe ist jederzeit möglich und erfolgt in der Regel vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres. Eine Rückmeldung erfolgt, wenn die Hochschulgruppe im vergangenen Jahr bereits registriert war. Sie stellt keine prinzipielle Anerkennung mit Anspruch auf diesen Status dar. Die Unterlagen sind spätestens bis 31. Januar einzureichen, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft.

(2) Für die Beantragung der Rückmeldung sind folgende Angaben und Unterlagen von der Hochschulgruppe in einer vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft festgelegten Form einzureichen:

  1. Namen der Hochschulgruppe,

  1. Kontaktdaten der Antragstellerin,

  2. Namen und Anschriften der aktuellen Vorstandsmitglieder der Hochschulgruppe (Vorstandsliste),

  3. aktuelle Liste aller Mitglieder aus der hervorgeht,

    a. welche Mitglieder ordentliche Mitglieder sind und
    b. inwieweit die Mitglieder als Studierende am KIT oder an einer Karlsruher Hochschule oder Partnerhochschule des KIT immatrikuliert sind, oder dort in einem Ausbildungsverhältnis stehen;
    die Auflistung soll außer den Namen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten,

  4. bei Satzungsänderungen die aktuelle Satzung der Hochschulgruppe inklusive Anhängen,

  5. vorläufige Planung der Aktivitäten der Hochschulgruppe,

  6. für die letzten 12 Monate vor Antragstellung erforderlich:

    a. ein Jahresbericht über die Arbeit der Hochschulgruppe und
    b. ab einem Jahresumsatz von 2.500 € oder einem Jahresgewinn von 500 € eine Finanzübersicht mit Ausweisung aller Einnahmen und Ausgaben einschließlich Verwendungszwecks sowie Angaben über den Stand des Vermögens und
    c. sofern vorhanden ein Freistellungsbescheid vom Finanzamt; im Falle einer Registrierung als gelistete Hochschulgruppe ist bei Vorlage eines Freistellungsbescheids eine Finanzübersicht nach Nr. 7 lit. b nicht erforderlich.

Die antragstellende Person haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift.

(3) Die Rückmeldung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen auf Einhaltung dieser Ordnung. Ergibt die Überprüfung der Unterlagen, dass die Ordnung nicht eingehalten ist, erfolgt die Ablehnung der Rückmeldung.

(4) Im Einzelfall hat der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft die Möglichkeit eine befristete Rückmeldung bis zu 3 Monaten auszusprechen.

§ 5 Prüfung des Status

(1) Die registrierten Hochschulgruppen haben ihre Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Stand des Vermögens sorgfältig zu führen, so dass eine Überprüfung jederzeit möglich ist.

(2) Bei Bedarf zur Prüfung nach dieser Ordnung können außerhalb der Registrierung Unterlagen, in vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft festgelegter Form, eingefordert werden.

(3) Falls sich während der Tätigkeit der Hochschulgruppe Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die Hochschulgruppe nicht mehr den Regelungen dieser Ordnung entspricht, sind diese sofort beim Vorstand der Verfassten Studierendenschaft zu melden.

§ 6 Widerspruch gegen Entscheidungen

(1) Entscheidungen des Vorstands kann widersprochen werden. Es gilt § 41d der Organisationssatzung.

(2) Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Ältestenrat über den Widerspruch. Mit dem Widerspruch stimmt die Antragstellerin der Weitergabe aller Daten, die den Antrag betreffen, an den Ältestenrat und dem Austausch zwischen Vorstand und Ältestenrat bezüglich des Antrages zu.

(3) Bei der Mitteilung der Entscheidung des Vorstands ist die Antragstellerin über ihre Rechte nach Abs. 1 und 2 zu belehren.

§ 7 Kompetenzdelegation im Vorstand

Der Vorstand der Verfassten Studierendenschaft kann in seiner Geschäftsordnung seine Kompetenzen aus dieser Satzung intern delegieren, insbesondere auf das Hochschulgruppenreferat.

§ 8 Datenverarbeitung und -aufbewahrung

(1) Die erhobenen Daten und Unterlagen werden entsprechend des geltenden Datenschutzrechts behandelt. Sie werden für 10 Jahre verwahrt und daraufhin vernichtet. Davon sind Unterlagen ausgenommen, die weiterhin gültig sind und für Prüfungen benötigt werden (z. B. Satzungen).

(2) Die aufgehobenen Daten werden vom Vorstand der Verfassten Studierendenschaft ausschließlich zur internen Verarbeitung verwendet.