Änderung der Organisationssatzung der VS hinsichtlich der Teilung von Vorstandsreferaten in haupt- und nebenverantwortliche Referentinnen
Das Studierendenparlament der Verfassten Studierendenschaft des KIT möge folgende Änderung der Paragraphen 19, 20 und 20a der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft am KIT beschließen:
Änderungen im Einzelnen
§ 19 Absatz 5
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese gilt auch über das Ende der Amtszeit hinaus. Die Geschäftsordnung soll für Differenzen innerhalb von Referaten ein Schlichtungsverfahren vorsehen.
§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 1
Jedes Referat besteht zumindest aus einer Referentin. Das Studierendenparlament kann die Zahl der Mitglieder der Referate festlegen. Abweichend hiervon wird die Zusammensetzung des Finanzreferats in der Finanzordnung geregelt. Die maximale Anzahl an Referentinnen im Referat Vorsitz ist auf 2 Personen begrenzt.
§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 2
Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die Referate durch geheime Wahl in getrennten Wahlgängen mit Mitgliedern der Studierendenschaft. Die Geschäftsordnung kann Näheres hierzu regeln.
§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 3
Der Vorstand ist im Amt, wenn die Referate Vorsitz und Finanzen jeweils mit mindestens einer Referentin besetzt sind.
§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 4
Die Referentinnen im Referat Vorsitz sind die Vorsitzenden des Vorstands. Im Falle, dass das Referat Vorsitz mit nur einer Referentin besetzt ist, wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Diese vertritt die Vorsitzende im Falle einer Verhinderung. Sind die Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig verhindert, werden sie durch die Person im Referat Finanzen vertreten, welche nach § 46 zuerst kommt. Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung abweichende Regelungen zu § 20 Abs. 4 S. 4 treffen.
§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 6
In das Referat Chancengleichheit sollen mindestens zwei Personen gewählt werden. Mindestens eine Person im Referat Chancengleichheit muss eine nicht-männliche Person sein.
§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 7 (neu)
Der Vorstand der Studierendenvertretung ist in seiner Gesamtheit sowie in der Besetzung seiner Referate so zu bilden, dass die Vielfalt der Studierendenschaft in angemessener Weise repräsentiert wird.
§ 20a Geschäftsführender Vorstand – Absatz 2
Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
- die Vorsitzenden des Vorstands,
- im Falle, dass es nur eine Vorsitzende gibt, die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands nach § 20 Abs. 4 S. 2,
- die Finanzreferentinnen im Sinne der Finanzordnung und
- weitere vom Vorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder.
§ 20a Geschäftsführender Vorstand – Absatz 3
Die Vorsitzenden des Vorstands sind Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Sie vertreten die Studierendenschaft einzeln gemäß § 65a Abs. 3 S. 4 LHG.
Der Ältestenrat hat einer Bekanntmachung der beschlossenen Änderungssatzung nicht zugestimmt. Die Begründungen im Einzelnen ergeben sich aus der Synopsis.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem am 10.02.2026 beschlossenen Stand betreffen:
§ 19 Abs. 5: Redaktionelle Korrektur („Geschäftsordnung" statt „Geschäftsordnungen") sowie Klarstellung, dass das Schlichtungsverfahren für Differenzen innerhalb aller Referate gilt, nicht nur zwischen den Vorsitzenden.
§ 20 Abs. 2: Die am 10.02.2026 gewählte Formulierung entsprach nicht dem beabsichtigten Verfahren. Ein gemeinsamer Wahlgang bedeutet nicht, dass en bloc / als „Team" gewählt wird. Dies soll in der Geschäftsordnung ausformuliert werden.
§ 20 Abs. 4: Präzisierung der Vertretungsreihung durch Verweis auf § 46 der Organisationssatzung, entsprechend den Anmerkungen von KIT Recht und Ältestenrat.
§ 20 Abs. 6: Der Begriff „paritätisch" ist zu undefiniert und geht von einem binären Geschlechterverständnis aus, das nicht dem Verständnis der VS entspricht. Daher wird die bisherige Formulierung beibehalten.
§ 20 Abs. 7 (neu): Geschlecht ist ein zentrales Diversitätsmerkmal, aber nicht das einzige. Um diesem gerecht zu werden, wurde eine allgemeinere Formulierung gewählt und als eigener Absatz eingefügt.