Organisationssatzungsänderung Chancengleichheit

Datum: 
21.05.2019
Beschluss: 

Ersetze OSVS §20 (6) durch:
Zur Unterstützung des Chancengleichheitsreferat muss mindestens eine Person gem. § 22 in den
erweiterten Vorstand gewählt werden. Entweder die Chancengleichheitsreferentin oder diese Person
im erweiterten Vorstand muss eine nicht-männliche Person sein (Paritätsregelung). Diese Regelung
entfällt, falls eine Änderung der Struktur der Referate gemäß §20 Abschnitt 2 beschlossen worden
ist, die zur Folge hat, dass das Thema Chancengleichheit bereits von mindestens zwei Referaten
behandelt wird und die Paritätsregelung durch die Besetzung dieser Referate erfüllt ist

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
20
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: