Änderung der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft des KIT

Datum: 
27.01.2026
Beschluss: 

Änderung der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft des KIT

§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 1

Jedes Referat besteht zumindest aus einer hauptverantwortlichen Referentin. Das Studierendenparlament kann die Zahl der Mitglieder der Referate festlegen. Die hauptverantwortliche Referentin ist für die Arbeit innerhalb des Referats verantwortlich und koordiniert dessen Arbeit. Das Studierendenparlament kann die Hauptverantwortung innerhalb eines Referats mit absoluter Mehrheit ändern.

Abweichend hiervon wird die Zusammensetzung des Finanzreferats in der Finanzordnung geregelt.

Die maximale Anzahl an Referentinnen im Referat Vorsitz ist auf 2 Personen begrenzt.

Alle Referate sollen paritätisch besetzt sein.

§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 2

Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die Referate durch geheime Wahl in nach Referat getrennten Wahlgängen mit Mitgliedern der Studierendenschaft. Dabei wird zunächst die hauptverantwortliche Referentin gewählt und dann ggf. die weiteren Referentinnen in einem weiteren Wahlgang. In diesen Wahlgängen können die Personen auch einzeln in das Referat gewählt werden.

In das Referat Chancengleichheit sollen mindestens zwei Personen gewählt werden. Alle Referate sollen paritätisch besetzt sein.

§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 3

Der Vorstand ist im Amt, wenn die Referate Vorsitz und Finanzen jeweils mit mindestens einer hauptverantwortlichen Referentin besetzt sind.

§ 20 Zusammensetzung, Wahl – Absatz 4

Die Referentinnen im Referat Vorsitz sind die Vorsitzenden des Vorstands. Im Falle, dass das Referat Vorsitz mit nur einer Referentin besetzt ist, wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Diese vertritt die Vorsitzende im Falle einer Verhinderung.

Sind die Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig verhindert, werden sie durch die dienstälteste Referentin im Referat Finanzen vertreten. Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung abweichende und ergänzende Regelungen zu § 20 Abs. 4 S. 4 treffen.

§ 19 Absatz 5 (Ergänzung)

Die Geschäftsordnung soll einen Mechanismus enthalten, der bei wichtigen inhaltlichen Differenzen zwischen den Vorsitzenden eine Schlichtung ermöglicht.

§ 20a Geschäftsführender Vorstand – Absatz 2

Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

  1. die Vorsitzenden des Vorstands,
  2. im Falle, dass es nur eine Vorsitzende gibt, die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands nach § 20 Abs. 4 S. 2,
  3. die Finanzreferentinnen im Sinne der Finanzordnung und
  4. weitere vom Vorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder.

Die Vorsitzenden des Vorstands sind Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Sie vertreten die Studierendenschaft einzeln gemäß § 65a Abs. 3 S. 4 LHG.

Begründung: 

Die Aufteilung der Referate ist nicht mehr gelebte Praxis. Sollte es zu einem Konflikt im Referat kommen, sollte dies durch Kommunikation gelöst werden und nicht durch eine satzungsbedingte Hierarchie. Das LHG ermöglicht zudem explizit, dass auch eine sogenannte „Doppelspitze" den Vorsitz (des geschäftsführenden Vorstands) bilden kann – dies setzen wir nun so auch in unserer Satzung um und ermöglichen zukünftigen Studierendenparlamenten sowohl das Stellvertreterinnen-Modell als auch eine geteilte Spitze. Vorteile von zwei gleichberechtigten Vorsitzenden sind die bessere Arbeits- und Verantwortungsteilung.

Abstimmungsergebnis
Ja: 
17
Nein: 
0
Enthaltung: 
2
Beschluss-Themen: