Geschäftsordnung des Studierendenparlaments

14. Dezember 2011

Inhalt

§1 Einberufung

  1. Das Studierendenparlament wird von der SP-Präsidentin bzw. dem SP-Präsidenten einberufen. Einzuladen sind:
    1. die Mitglieder des Studierendenparlaments
    2. die Fachschaftssprecherinnen und Fachschaftssprecher
    3. die Mitglieder des Vorstands der Studierendenschaft, soweit nicht schon unter a) oder b) fallend.
    4. die Mitglieder des Ältestenrats

    Ferner ist die Einladung in geeigneter Weise öffentlich auszuhängen.

  2. Während der Vorlesungszeit ist mit einer Frist von drei Tagen, einzuladen. In der vorlesungsfreien Zeit ist mit einer Frist von sieben Tagen einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Verteilen der Einladung an die nach Absatz (1) einzuladenden Personen.
  3. Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muß es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden ( §19(1) der Satzung der Studierendenschaft).
  4. Die Einberufung der ersten Sitzung der Amtsperiode und ihre Leitung bis zur Wahl eines Präsidiums wird von der bzw. von dem amtierenden Vorstandsvorsitzenden vorgenommen.
  5. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Einladung bis zu 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zurückziehen, falls sich mehr als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments gem. §4 Absatz 1 entschuldigt haben.

§2 Tagesordnung

  1. Mit der Einberufung der Sitzung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Hierbei sind alle Vorschläge der einzuladenden Personen sowie der Mitglieder gemäß §5(3) der Satzung aufzunehmen, wenn sie zwei Tage vor der Einberufungsfrist bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingereicht wurden.
  2. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können während der Sitzung vom Studierendenparlament aufgenommen werden. Nicht mehr während der Sitzung aufgenommen werden dürfen:
    1. Satzungsänderungen
    2. Verabschiedung oder Änderung von Ergänzungsordnungen der Satzung
    3. Verabschiedung oder Änderung des Haushaltsplans
    4. Ablehnung einer Empfehlung der Fachschaftenkonferenz gemäß §40(3) der Satzung
    5. Neuwahl oder Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
    6. konstruktives Misstrauensvotum gegen Vorstandsmitglieder
    7. Wahl oder Nachwahl zum Ältestenrat
    8. Selbstauflösung des Studierendenparlaments
    9. Besetzung offizieller uniweiter Gremien
    10. Einberufung einer Uni-Vollversammlung
    11. Hinzuziehen zusätzlicher Referentinnen und Referenten gem. §22 (3) der Satzung

    Anträge zu diesen Angelegenheiten sollen mit der Einladung bekannt gegeben werden.

  3. Die Sitzungen des Studierendenparlaments werden grundsätzlich mit einer Fragestunde eröffnet, bei der Studierende Gelegenheit haben, die Organe der Studierendenschaft zu befragen.

§3 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind öffentlich. Die Anwesenden haben Rederecht.

§4 Anwesenheit

  1. Jedes Mitglied des Studierendenparlaments ist verpflichtet, an jeder Sitzung teilzunehmen. Entschuldigungen müssen vor der Sitzung bei der Präsiden­tin/dem Präsidenten in Textform eingereicht werden.
  2. Bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen oder fünfmaligem Fehlen insgesamt scheidet die bzw. der Abgeordnete automatisch aus. Die Feststellung erfolgt durch das Präsidium. Liegen triftige Gründe für das Fehlen vor, kann der Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen die Wiederanerkennung des Sitzes verfügen. Nachgerückte Abgeordnete verlieren in diesem Falle wieder ihren Sitz.
  3. Das Präsidium führt während der gesamten Sitzung eine Anwesenheitsliste.

§5 Beschlussfähigkeit

  1. Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Sitzung gemäß §1 ordnungsgemäß einberufen wurde und die Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist. Wurde eine Sitzung für länger als eine Stunde unterbrochen, so ist die Beschlussfähigkeit direkt nach der Unterbrechung erneut festzustellen.
  2. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt zu Beginn der Sitzung durch Namensruf. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
  3. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als gegeben bis während der Sitzung auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird. Wird während der Sitzung festgestellt, dass das Studierendenparlament nicht mehr beschlussfähig ist, so muss das Präsidium die Sitzung beenden und die übrigen Punkte vertagen. In diesem Falle ist das Studierendenparlament auf der nächsten Sitzung in Bezug auf die vertagten Punkte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Abgeordneten beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen und in der Einladung hierauf hingewiesen wurde. §11 bleibt davon unberührt.

§6 Präsidium

  1. Das Studierendenparlament wählt sich zu Beginn seiner Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Parlaments und zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern besteht.
  2. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird in einem Wahlgang, ihre bzw. seine Vertreterinnen bzw. Vertreter zusammen in einem weiteren Wahlgang gewählt.
  3. Mitglieder des Vorstands können dem Präsidium nicht angehören.
  4. Ein Präsidiumsmitglied scheidet aus:
    1. durch Ausscheiden aus dem Studierendenparlament
    2. durch Rücktritt

    Ist das gesamte Präsidium ausgeschieden oder zurückgetreten so nimmt bis zur Neuwahl die oder der Vorstandsvorsitzende die Aufgaben des Präsidiums wahr.

  5. Ein Präsidiumsmitglied scheidet weiterhin aus durch Misstrauensvotum. Hierzu muss das Studierendenparlament mit Mehrheit der Abgeordneten das Misstrauen aussprechen. Damit ist das gesamte Präsidium abgewählt. Ein solcher Misstrauensantrag ist an die amtierenden Vorstandsvorsitzende bzw. den amtierende Vorstandsvorsitzenden zu richten, die bzw. der dann zur nächsten Sitzung einlädt und zu Beginn der Sitzung die Beratung und Abstimmung über den Misstrauensantrag sowie gegebenenfalls die Neuwahl des Präsidiums leitet.
  6. Das Präsidium nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr. Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, trifft das Präsidium seine Entscheidungen mit relativer Mehrheit.
  7. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten obliegt die Einberufung der Sitzungen.
  8. Das Präsidium ist zuständig für:
    1. Ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen und Diskussionsleitung
    2. Protokollierung der Sitzungen
    3. Führen einer Anwesenheitsliste
    4. Sammeln und Aufbewahren aller für die Arbeit des Studierendenparlaments wichtigen Unterlagen. Dazu zählen insbesondere:
      • Protokolle (vgl. §17)
      • Beschlusssammlung (vgl. §18)
      • Rücktrittserklärungen und Entschuldigungen
      • Aktuelle Adressenliste der Abgeordneten

      Den Abgeordneten ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

    5. Ausspruch des automatischen Ausschlusses gemäß §4(2)
  9. Die Mitglieder des Präsidiums haben uneingeschränktes Informationsrecht, insbesondere das Recht, Akten der Studierendenschaft einzusehen, und das Recht, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Zu diesen Sitzungen ist das Präsidium formlos einzuladen.

§7 Sitzungsleitung

  1. Die Sitzungen des Studierendenparlaments werden vom Präsidium eröffnet. Hierzu muss mindestens ein Präsidiumsmitglied anwesend sein. Liegen keine Tagesordnungspunkte mehr vor, so schließt das Präsidium die Sitzung.
  2. Das die Sitzung leitende Präsidiumsmitglied erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste wird nur durch Anträge zur Geschäftsordnung unterbrochen.
  3. Im Rahmen der Diskussionsleitung kann sich das Präsidium zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern. Äußert sich das die Diskussion leitende Präsidiumsmitglied zur Sache, so geht die Diskussionsleitung für die Dauer des Redebeitrags an ein anderes Präsidiumsmitglied über.
  4. Das die Diskussion leitende Präsidiumsmitglied sorgt für eine möglichst klare und beim Thema bleibende Diskussion. Sie bzw. er kann die vorgetragenen Ansichten zusammenfassen und die wesentlichen Punkte herausarbeiten.
  5. Liegen zu einem Beratungspunkt keine Wortmeldungen mehr vor, so schließt das Präsidium die Debatte.
  6. Das Präsidium kann die Redezeit begrenzen. Diese Maßnahme kann vom Studierendenparlament rückgängig gemacht werden.
  7. Das die Diskussion leitende Präsidiumsmitglied kann zur Ordnung oder zur Sache rufen und nach zweimaliger Verwarnung das Wort entziehen.

§8 Unterbrechung der Sitzung

  1. Das Präsidium kann von sich aus die Sitzung bis zu zehn Minuten unterbrechen. Längere Unterbrechungen sind nur durch Beschluss des Studierendenparlaments möglich. Dem Antrag auf Unterbrechung durch eine Parlamentarierin bzw. einen Parlamentarier ist stattzugeben. Diese Unterbrechung sollte zehn Minuten nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Zeit bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments.
  2. Wird die Sitzung für mehr als drei Stunden unterbrochen, so muss zur Fortsetzung der Sitzung mit einer Frist von zwei Tagen neu eingeladen werden. Für diese fortgesetzte Sitzung sind gegebenenfalls neue Entschuldigungen erforderlich.

§9 Behandlung von Sachanträgen

  1. Antragsberechtigt sind alle in §1(1)a)-d) genannten Personen sowie die Mitglieder nach Maßgabe von §5 (3) der Satzung.
  2. Alle Anträge sind dem Präsidium schriftlich vorzulegen. Das Präsidium sorgt in geeigneter Weise dafür, dass der Inhalt der Anträge den Abgeordneten bekannt gemacht wird.
  3. Liegen mehrere, einander nicht widersprechende Anträge zu demselben Tagesordnungspunkt vor, so werden sie einzeln nacheinander in der Reihenfolge ihres Eingangs beraten und abgestimmt. Liegen einander widersprechende Anträge zu demselben Tagesordnungspunkt vor, so werden in 1.Lesung alle nebeneinander behandelt und dann ein Antrag zur Grundlage der weiteren Beratung gemacht.
  4. Das Studierendenparlament kann mit einfacher Mehrheit beschließen, bereits abgeschlossene Lesungen wieder aufzunehmen, solange über den Antrag in 3.Lesung noch nicht abgestimmt ist.
  5. Zunächst soll der Antragsteller seinen Antrag begründen und gegebenenfalls verlesen. Danach erfolgt eine grundsätzliche Aussprache. Änderungsanträge können in 1.Lesung nicht gestellt werden.
  6. Das Studierendenparlament kann auf Antrag nach Anhörung einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit beschließen:
    1. Den Antrag nicht zu befassen
    2. Den Antrag zu vertagen. Zur Vertagung von Anträgen, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, genügt die Zustimmung von einem Fünftel der Mitglieder.
    3. Den Antrag an einen Ausschuss zu überweisen.

    Ausschüsse werden jeweils bei Bedarf gebildet, um die weitere Antragsbehandlung vorzubereiten und haben beratende Funktion. Wird keine dieser Alternativen beschlossen, so eröffnet das Präsidium, wenn nur ein Antrag beraten wird, die zweite Lesung.

  7. Liegen mehrere einander widersprechende Anträge vor, wird gemäß §10 (6) abgestimmt.
  8. In der Einzelberatung stellt das die Diskussion leitende Präsidiumsmitglied den Hauptantrag abschnittsweise zur Diskussion. Änderungsanträge können gestellt werden. Als Änderungsanträge sind nur solche zulässig, die eine konkrete Änderung bzw. Erweiterung des Antragstextes vorsehen.
  9. Widersprechen sich Änderungsanträge nicht, so werden sie in der Reihenfolge ihres Eingangs nacheinander behandelt. Liegt bei sich widersprechenden Anträgen ein weitestgehender vor, d.h. entfallen alle anderen Änderungsanträge zu diesem Punkt bei Verabschiedung dieses Änderungsantrags, so wird dieser als erster abgestimmt. Liegt kein weitestgehender Antrag (mehr) vor, so werden die einzelnen Änderungsanträge zusammen mit der bestehenden Fassung gemäß §10 alternativ abgestimmt.
  10. Falls die Hauptantragstellerin bzw. der Hauptantragsteller einen Änderungsantrag übernimmt, ist keine gesonderte Abstimmung erforderlich.
  11. Liegen zur Einzelberatung keine weiteren Wortmeldungen oder Anträge mehr vor, so eröffnet das Präsidium die 3.Lesung.
  12. Der abstimmungsreife Gesamtantrag wird, wenn erforderlich, verlesen. Nach Schluss der Debatte über den Gesamtantrag erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das Schlusswort. Danach ist über den Antrag abzustimmen.
  13. Wird ein Antrag in 2. oder 3.Lesung zurückgezogen, so gilt das Studierendenparlament automatisch als Antragsteller.

§10 Abstimmungen

  1. Soweit nicht anders festgelegt, gilt ein Antrag als beschlossen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
  2. Stimmübertragungen sind unzulässig.
  3. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen.
  4. Auf Antrag ist geheim oder namentlich abzustimmen. Wird beides beantragt, so entscheidet das Studierendenparlament über das Verfahren.
  5. Erheben sich begründete Zweifel an der Gültigkeit einer Abstimmung oder an der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch das Präsidium, so ist sie zu wiederholen.
  6. Liegen in der 1. oder 2.Lesung mehrere sich widersprechende (Änderungs-) Anträge alternativ zur Abstimmung vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Anträgen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§11 Qualifizierte Mehrheit

Für folgende Beschlüsse ist eine Mehrheit von ⅔ der Abgeordneten erforderlich:

  • Selbstauflösung des Studierendenparlaments
  • Änderung der Satzung
  • Änderung oder Verabschiedung von Ergänzungsordnungen zur Satzung
  • Änderung des Haushaltsplans
  • Ablehnung einer Empfehlung der Fachschaftenkonferenz gemäß §40(3) der Satzung

§12 Wahlen

  1. Alle nach §9(1) antragsberechtigten Personen können zu Wahlen Kandidatinnen und Kandidaten mit deren Einverständnis vorschlagen.
  2. Dem Antrag auf Personaldebatte vor einer Wahl ist stattzugeben. Ein Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Debatte bzw. Schluss der Redeliste ist in diesem Fall erst nach 15-minütiger Personaldebatte zulässig.
  3. §10(2) und §10(5) gelten für Wahlen entsprechend.
  4. Wird kein Antrag auf geheime Wahl gestellt, erfolgt die Stimmabgabe durch Handzeichen.
  5. Nach einer Wahl haben alle Gewählten die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt eine gewählte Person die Annahme ab, so wird die Wahl für diese Person wieder aufgenommen.
  6. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments erhält. Gelingt dieser keiner der kandidierenden Personen, so findet ein dritter Wahlgang statt, zu welchem nur die zwei Kandidierenden des zweiten Wahlgangs mit den höchsten Stimmenzahlen zugelassen sind. Hier entscheidet die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.
  7. Kandidiert nur eine Person und erreicht diese die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments in den ersten beiden Wahlgängen nicht, so ist sie im dritten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
  8. Ist bei einer Wahl mehr als eine Person zu wählen, so hat jede bzw. jeder Abgeordnete so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Die Stimmen können beliebig kumuliert werden. Gewählt sind in diesem Fall abweichend von (6) die Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei nicht eindeutigem Ergebnis findet unter den Kandierenden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§13 Wahl des Vorstands

  1. Die vom Studierendenparlament zu wählenden Vorstandsmitglieder nach §24(1)u.(2) der Satzung werden in einer vom Studierendenparlament festzulegenden Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gemäß §12 gewählt.
  2. Findet sich für einen Vorstandsposten keine Kandidatin bzw. kein Kandidat, so wird dieser Wahlgang abgebrochen. Er kann durch Beschluss während derselben, er muss auf der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments wieder neu eröffnet werden.
  3. Der Vorstand ist dann neu gewählt, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens 3 Referate neu gewählt sind. Wird für die übrigen Referate keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger gewählt, so bleiben diese Referate kommissarisch besetzt.
  4. Der Vorstand sowie einzelne Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Rücktritt oder Ende der Amtszeit solange kommissarisch im Amt, bis Nachfolgerinnen und Nachfolger gewählt sind.
  5. Die vom Studierendenparlament nach §24 der Satzung zu wählenden Vorstandsmitglieder können vom Studierendenparlament einzeln durch konstruktives Misstrauensvotum mit Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments abgewählt werden.
  6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben vorschlagen, zusätzliche Referentinnen oder Referenten hinzuzuziehen. Über die Hinzuziehung wird im Studierendenparlament einzeln abgestimmt.

§14 Wahl des Ältestenrats

  1. Die Mitglieder des Ältestenrats werden vom Studierendenparlament auf ein Jahr gewählt
  2. Die Amtszeit jedes Mitglieds des Ältestenrats beginnt entweder am 1.4. oder am 1.10. eines Jahres. Die Amtszeiten der einzelnen Mitglieder sollen nicht alle am gleichen Datum beginnen.
  3. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrats aus, so wird eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit nachgewählt.

§15 Geschäftsordnungsanträge

  1. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit außerhalb von Abstimmungen und Wahlgängen gestellt werden.
  2. Geschäftsordnungsanträge sind:
    1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    2. Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung
    3. Vertagung eines Tagesordnungspunktes
    4. Schluss der Redeliste
    5. Schluss der Debatte
    6. Wiedereröffnung der 1. oder 2.Lesung
    7. geheime oder namentliche Abstimmung
    8. geheime Wahl
    9. Anzweiflung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses
    10. Personaldebatte
    11. Änderung der Tagesordnung
    12. Beschränkung der Redezeit bzw. Aufhebung der Beschränkung der Redezeit
  3. Geschäftsordnungsanträgen auf
    • Feststellung der Beschlussfähigkeit
    • geheime Wahl
    • geheime oder namentliche Abstimmung gemäß §7(4)
    • Anzweiflung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses
    • Personaldebatte

    ist stattzugeben. Über sonstige Geschäftsordnungsanträge wird nach Anhörung einer Gegenrede sofort offen abgestimmt. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als beschlossen.

§16 Persönliche Erklärungen

Persönliche Erklärungen können von jedem Mitglied des Studierendenparlaments außerhalb von Wahlgängen und Abstimmungen abgegeben werden. Sie müssen während der Sitzung schriftlich beim Präsidium eingehen und werden dem Protokoll beigefügt.

§17 Protokoll

  1. Von jeder Sitzung des Studierendenparlaments ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das mindestens enthält:
    1. Datum, Beginn, Ende und Nummer der Sitzung
    2. Anwesenheitsliste
    3. die vom Studierendenparlament genehmigte Tagesordnung
    4. alle Anträge mit Verweis auf den zugehörigen Tagesordnungspunkt
    5. alle Beschlüsse, auch Beschlüsse zur Geschäftsordnung, soweit diese auf das Ergebnis der Beratung Einfluss haben
    6. persönliche Erklärungen
  2. Für die Ausfertigung des Protokolls ist das Präsidium verantwortlich. Es hat sie bis zur nächsten Sitzung, spätestens aber bis 3 Wochen nach der Sitzung fertig zu stellen und zu unterzeichnen.
  3. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments zu genehmigen.
  4. Das genehmigte Protokoll ist allen nach §1(1) einzuladenden Personen zukommen zu lassen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§18 Beschlusssammlung

  1. Alle wichtigen Beschlüsse, insbesondere solche, deren Auswirkungen über das laufende Semester hinausreichen, werden vom Präsidium in eine Beschlusssammlung aufgenommen.
  2. Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen mit Ausnahme solcher nach §11 ist die Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich. Das Präsidium hat anhand der Beschlusssammlung zu überprüfen. ob Anträge gefassten Beschlüssen entgegenstehen.

§19 Auslegung der Geschäftsordnung

  1. Das Präsidium hat sich über die Auslegung der Geschäftsordnung zu einigen. Das Studierendenparlament kann mit einfacher Mehrheit die Beschlüsse des Präsidiums ändern.
  2. Im Einzelfall kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments zustimmen.

§20 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 12.12.1995 in Kraft.

Anlagen: 
Fehler | AStA am KIT

Fehler

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